Anscheinsbeweis für einen Sorgfaltsverstoß beim Rückwärtsfahren
Das Amtsgericht Norderstedt kommt in seinem Urteil vom 23.06.2014 – Az: 42 C 419/12 – zu dem Ergebnis, dass beim Rückwärtsfahren der Anscheinsbeweis für einen Sorgfaltsverstoß des Zurücksetzenden spricht. Dem Eingreifen dieses Anscheinsbeweises steht nicht entgegen, dass der Rückwärtsfahrende angegeben hat, sein Fahrzeug sei vor der Kollision zum Stehen gekommen. Das AG Norderstedt schließt sich – entgegen einer anderslautenden Ansicht des LG Saarbrücken (zfs 2011, 494) – der Ansicht des OLG Hamm (NZV 2013, 123) an, dass im Falle einer Kollision der Anschein auch dann gegen den Zurücksetzenden streitet, wenn dieser zum Kollisionszeitpunkt bereits zum Stehen gekommen ist, gleichwohl aber ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem Zurücksetzen gegeben ist. Dafür spricht, dass die mit der Rückwärtsfahrt typischerweise verbundenen Gefahren, die den Fahrzeugführer gemäß § 9 Abs. 5 StVO dazu verpflichten, eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen, nicht zugleich mit dem Stillstand des Fahrzeugs enden. Anderenfalls hinge die Haftung von der Frage ab, ob es dem Rückwärtsfahrenden zufällig noch gelingt, sein Fahrzeug vor dem Zusammenstoß zum Stehen zu bringen.