Nutzungsausfall für 90 Tage/Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit

Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek hat durch Urteil vom 17.11.2016 – Az.: 810 C 558/15 – entschieden, dass Nutzungsausfall in Höhe von 90 Tagen dann zu zahlen ist, wenn eine fühlbare Nutzungsbeeinträchtigung vorliegt. Eine Nutzungsbeeinträchtigung am Unfalltag liegt auch dann vor, wenn sich der Unfall erst abends ereignet hat, da der Geschädigte vom Unfallort bis zu seinem Wohnort gelangen musste. Eine Aufteilung der Nutzungsausfallentschädigung nach verbleibenden Stunden am Unfalltag kommt mit Blick auf die der Rechtssicherheit dienende Pauschalierung derselben nicht in Betracht. Der eingetretene Schaden wird auch nicht dadurch (teilweise) beseitigt, dass der Geschädigte die Möglichkeit hatte, an einzelnen Samstagen und ganz vereinzelt auch an Sonntagen auf ein kostenfreies Werkstattfahrzeug zuzugreifen. Der Schädiger wird nicht durch eine (freiwillige) Leistung Dritter entlastet. Die Werkstatt war aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, die Mobilität des Geschädigten sicherzustellen. Es handelt sich hierbei um eine reine Kulanzleistung zur Kundenbindung, die dem Schädiger nicht zugutekommen kann. Es kann dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden, dass die Begutachtung des Fahrzeugs erst 10 Tage nach dem Unfall stattgefunden hat, denn er hat alles seinerseits Erforderliche zur zügigen Schadensfeststellung getan und die Verzögerung lag nicht in seinem Verantwortungsbereich. Es gehört zum vom Schädiger zu tragenden Werkstattrisiko, dass ein verunfalltes Fahrzeug in den Weihnachtsfeiertagen sowie Silvester und Neujahr nicht vorrangig repariert wird. Auch eine Notreparatur war im Streitfall nicht angezeigt, da ein Mitarbeiter einer Fachwerkstatt eine solche, da er sie für nicht verkehrssicher erachtete, abgelehnt hat.
Die Höhe der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühr richtet sich nach dem berechtigten Gegenstandswert zum Zeitpunkt der Erteilung des unbeschränkten Auftrags, die aus dem Unfall resultierenden Schäden geltend zu machen. Die spätere Zahlung seitens des Vollkaskoversicherers ändert an dem ursprünglich erteilten Auftrag nichts. Ebenso wenig werden die bereits entstandenen Gebührenansprüche durch die Zahlung der Vollkaskoversicherung auf die Reparaturkosten berührt.