Das Amtsgericht Rosenheim vertritt in seinem Beschluss vom 03.02.2020 – Az.: 15 C 859/19 – die Auffassung, dass der Anspruch auf die Geschäftsgebühr für die vorprozessuale Tätigkeit nicht auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist. Die Geschäftsgebühr ist nicht wegen desselben Gegenstands entstanden. Streitgegenstand der vorgerichtlichen Mandatierung waren Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall. Für diesen Gegenstand ist eine Geschäftsgebühr entstanden. Gegenstand des Klageverfahrens waren die restlichen vorgerichtlichen Anwaltskosten, die Hauptforderung waren und gerade nicht Nebenforderung. Diese Anwaltskosten waren nicht in den Schadensersatzansprüchen aus dem Verkehrsunfall enthalten. Vor diesem Hintergrund lagen auch nach einer wirtschaftlichen Betrachtung unterschiedliche Gegenstände vor. Eine Anrechnung hatte nicht stattzufinden.
Das Amtsgericht Erlangen vertritt in seinem Urteil vom 17.6.2019 – Az.: SC 15/99 – die Auffassung, dass die Eignung und Anwendbarkeit der Schwacke-Liste zur Ermittlung des Normaltarifs der Mietwagenkosten nicht infrage steht. Dem Einwand, dass die in der Schwacke-Liste abgebildeten Mietwagentarife die tatsächliche Marktlage nur überhöht wiedergeben, wird durch Vornahme eines Abschlags von 17 % Rechnung getragen. Ein Abzug von 3 % Eigenersparnis ist ausreichend.
Bei der Frage, ob das geltend gemachte Sachverständigenhonorar der Höhe nach der üblichen Vergütung eines Kraftfahrzeugsachverständigen entspricht, geht das AG Erlangen davon aus, dass die BVSK-Befragung eine taugliche Schätzgrundlage darstellt. Wobei das arithmetische Mittel des „HB V Korridors“ der BVSK-Honorarbefragung, hier des Jahres 2018, einen praktikablen Wert für die Üblichkeit liefert.
Der Anspruch des Klägers auf Ersatz der Reparaturkosten ist nicht auf den vom Sachverständigen zur Behebung des Schadens objektiv für erforderlich gehaltenen Betrag zu beschränken. Der Geschädigte hat mit der Begutachtung des beschädigten PKWs einen Sachverständigen beauftragt auf dessen Fachkunde er vertrauen durfte. Für ihn war nicht erkennbar, woraus die Erhöhung der Reparaturkosten resultierte. Das Werkstattrisiko geht zu Lasten des Schädigers.
Das Amtsgericht Rendsburg hat durch Urteil vom 11.7.2019 – 49 C 72/19 – entschieden, dass der Geschädigte sich keine Abzüge an den Mietwagenkosten entgegenhalten lassen muss, weil die tatsächliche Reparaturdauer über die in dem Gutachten prognostizierte Reparaturdauer hinausging. Der Geschädigte hat lediglich einen begrenzten Einfluss auf die Werkstatt, sodass die Versicherung das Abwicklungsrisiko zu tragen hat. Den Geschädigten trifft insbesondere auch keine Erkundigungspflicht bei Auftragserteilung, wie lange die Reparatur in Anspruch nehmen werde und ob bereits Verzögerungstatbestände abzusehen seien. Dies überspannt die Obliegenheiten, welche einem Geschädigten zugemutet werden können bei Weitem.
Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug reparieren, so sind die durch eine Reparaturrechnung der Werkstatt belegten Aufwendungen im Allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der eingegangenen Reparaturkosten. Diese „tatsächlichen“ Reparaturkosten können regelmäßig auch für die Bemessung des „erforderlichen“ Herstellungsaufwands herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten – etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was für eine solche Reparatur sonst üblich ist – unangemessen sind.
Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck kommt in seinem Urteil vom 26.07.2019 – 3 C 1415/18 – zu dem Ergebnis, dass die Schwacke-Liste zur Ermittlung des Normaltarifs der Mietwagenkosten herangezogen werden kann. Bei Mietwagenkosten, die sich innerhalb des Tarifs der Schwacke-Liste halten, besteht für Geschädigte aufgrund der Höhe des Mietwagenpreises keine Veranlassung, andere Angebote einzuholen bzw. zu überprüfen, ob noch günstigere Mietwagenangebote zu erzielen gewesen wären. Soweit sich die Beklagte gegen die Anwendung der Schwacke-Liste mit allgemein gehaltenen und deshalb nicht relevanten, vielfach in Rechtsprechung und Literatur bereits besprochenen Einwendungen wendet, sind diese nicht geeignet, die Ungeeignetheit der Schwacke-Liste zu begründen.
Auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren des Prozessbevollmächtigten des Klägers sind zu erstatten. Sie gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen.
Das Amtsgericht Coburg hat durch Urteil vom 28.10.2019 – Az.: 15 C1423/19 – entschieden, dass die Verbringungskosten in voller Höhe zu erstatten sind. Die beklagte Versicherung darf nicht ohne nähere Begründung und unabhängig von unterschiedlichen örtlichen Kostenstrukturen mit einem Nettobetrag von 80 € regulieren. Auch die Kosten für die Autowäsche sind zu ersetzen, da es sich erschließt, dass das Fahrzeug vor dem Lackiervorgang gewaschen werden muss. Die hilfsweise Aufrechnung mit etwaigen Vorschäden stellt sich nach Ansicht des Gerichts als widersprüchliches Verhalten und unzulässige Rechtsausübung nach dem Rechtsgrundsatz venire contra factum proprium dar. Die Hilfsaufrechnung ist zu unbestimmt. Die Beklagte erwähnt nicht, welche betragsmäßige Höhe ihr zustehen soll. Der bloße Umstand, in der Beschreibung im Gutachten „Gebrauchsspuren, vereinzelt Lackmängel“ zu lesen, genügt nicht, um von bezifferbaren und notwendigerweise zu behebenden Vorschäden ausgehen zu können.
Das Landgericht Essen kommt in seinem Urteil vom 9.7.2019 – 15 S 441/18 – zu dem Ergebnis, dass die Stundensätze anzusetzen sind, die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung galten. Es sind nicht die am Unfalltag gültigen Stundenverrechnungssätze zugrunde zu legen. Die für eine Beilackierung anfallenden Kosten sind, da sie erforderlich waren, um wahrnehmbare Farbtondifferenzen zu vermeiden, zu ersetzen. Die Kosten für die Fahrzeugreinigung konnte die Klägerin nicht beanspruchen, da nach Ausführung des Sachverständigen eine solche nicht erforderlich war. Außerdem wurde im vorliegenden Fall die Fahrzeugwäsche als Serviceleistung durch die Referenzwerkstatt nicht berechnet. Der Anspruch auf Erstattung der Kosten, die für eine Probefahrt anfallen, entfällt, da eine Probefahrt bei der Verweisungswerkstatt gegenüber Kunden nicht berechnet wird.
Das Amtsgericht Hamburg-Altona vertritt in seinem Urteil vom 26.09.2019 – Az.: 318cC25/19 – die Auffassung, dass Verbringungskosten in voller Höhe von 120 EUR netto zu ersetzen sind. Der beklagten Versicherung ist es nicht möglich, die geltend gemachten Verbringungskosten mit einem pauschalen Betrag von 100 EUR netto zu begleichen. Mangels besserer Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten hat die Klagepartei die Verbringungskosten für erforderlich halten dürfen. Für die Abrechnung der Mietwagenkosten greift das Amtsgericht Hamburg-Altona als Schätzgrundlage auf den Schwacke-Mietpreisspiegel zurück, da die Frauenhofer-Liste für den Ort der Anmietung nicht auf repräsentative Werte gestützt ist. Es ist nicht ausreichend, dass die Beklagtenseite allgemein auf die Frauenhofer-Liste verweist, nicht aber darlegt, dass ein Mietwagen am Ort der Anmietung zur Zeit der Anmietung zu wesentlich günstigeren Konditionen hätte erfolgen können, dass also die Schwacke-Liste den Markt nicht abbildet und deshalb keine taugliche Schätzungsgrundlage darstellt. Auch die Kosten für den Einsatz der Hebebühne sind erstattungsfähig. Der Sachverständige, der über keine eigene Hebebühne verfügt, darf sich insoweit fremder Hilfe bedienen. Die der Werkstatt hierbei entstandenen Kosten darf diese dem Geschädigten in Rechnung stellen. Darauf, ob eine Begutachtung des Fahrzeugs von unten bzw. ein Einsatz der Hebebühne erforderlich war, kommt es nicht an.
Das Amtsgericht Coburg kommt in seinem Urteil vom 26.08.2019 – Az.: 11C1316/19 zu dem Ergebnis, dass das Werkstattrisiko zu Lasten des Schädigers geht. Der beklagten Versicherung ist es nicht erlaubt, ohne jegliche Einzelfallprüfung Verbringungskosten mit einem pauschalen Betrag von 80 EUR zu begleichen. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen sind und ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss.
Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeit in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die Verbringungs- und Reinigungskosten sowie die Kosten für den Ein- und Ausbau der Dachreling ersatzfähig. Mangels besserer Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten hat der Kläger die Reparaturkosten insoweit für erforderlich halten dürfen. Damit sind insbesondere auch die Verbringungskosten zu erstatten, auch wenn die Beklagte die Verbringung als solche bestreitet. Nicht relevant ist in diesem Fall, ob der Kläger die Kosten bereits beglichen hat. Das Werkstatt- und Prognoserisiko greift besonders zum Schutz des Geschädigten. Dessen Schutz kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Geschädigte die Rechnung vollständig bezahlt hat oder nicht. Die Beklagte kann jedoch verlangen, dass ihr Zug um Zug etwaige Erstattungsansprüche des Klägers gegen die Reparaturwerkstatt aus dem Reparaturvertrag abgetreten werden. Eine solche Abtretung schmälert die Rechtsposition des Klägers als Geschädigten nicht und ist nicht davon abhängig, dass etwaige Ansprüche gegen die Reparaturwerkstatt tatsächlich bestehen; vielmehr genügt es, dass es möglich erscheint, dass solche Ansprüche vorhanden sind.
Das LG Hamburg kommt in seinem Urteil vom 15. April 2019 – Az.: 331 S 65/17 – zu dem Ergebnis, dass ein rechtskräftiges Urteil dem Wahlrecht des Klägers gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht entgegensteht. Der Geschädigte hat sein Wahlrecht, entweder Wiederherstellung oder den dazu erforderlichen Geldbetrag zu verlangen, nicht bindend ausgeübt, wenn er zunächst auf der Basis einer fiktiven Schadensberechnung Ersatz begehrt, ohne damit eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung auszuschließen. Soweit nach anschließender Durchführung der Reparatur die tatsächlichen Reparaturkosten höher als die „fiktiven“ sind, kann er auch noch den Differenzbetrag zwischen diesen und den tatsächlich angefallenen Kosten verlangen. Der Geschädigte kann die Verbringungskosten, welche nach Durchführung der Reparatur des Fahrzeugs entstanden sind, beanspruchen.
Das Amtsgericht Buxtehude kommt in seinem Urteil vom 7.05.2019 – 31 C 92/19 – zu dem Ergebnis, dass bei umfangreichen Reparaturarbeiten eine Reinigung des Fahrzeuges erfor-derlich ist, deren Kosten der Schädiger zu tragen hat. Ein Verstoß gegen die Schadensminde-rungspflicht seitens des Geschädigten ist nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Kosten für die durchgeführte Probefahrt angesichts des erheblichen Umfangs der durch-geführten Reparaturarbeiten. Überführungskosten in Höhe von netto 150,00 € hält das AG Buxtehude für deutlich überhöht, da das Fahrzeug für die Lackierung in eine Lackierwerkstatt in einen Postleitzahlenbereich verbracht wurde, der sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem Postleitzahlenbereich befindet, in dem sich die Reparaturwerkstatt befindet. Da der Transport des Fahrzeugs zum Lackierer wie auch der Rücktransport einschließlich Auf- und Abladen nur einige Minuten in Anspruch genommen haben kann, hält das AG Buxtehude die vorgerichtlich gezahlten 80,00 € für die Verbringungskosten als ausreichend. Zwar trägt der Beklagte grundsätzlich das Werkstattrisiko, allerdings wäre es angesichts des Bruttobetrags von 178,50 € Sache des Geschädigten gewesen, diesen erheblichen Betrag zu hinterfragen. Es hätte sich dem Geschädigten aufdrängen müssen, dass die vom Sachverständigen für erforderlich gehaltenen und von der Reparaturwerkstatt entsprechend in Rechnung gestellten Verbringungskosten erkennbar überhöht sind.
