Rechtskräftiges Urteil schließt Wahlrecht des Geschädigten zwischen fiktiver und konkreter Schadensberechnung nicht aus

Das LG Hamburg kommt in seinem Urteil vom 15. April 2019 – Az.: 331 S 65/17 – zu dem Ergebnis, dass ein rechtskräftiges Urteil dem Wahlrecht des Klägers gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht entgegensteht. Der Geschädigte hat sein Wahlrecht, entweder Wiederherstellung oder den dazu erforderlichen Geldbetrag zu verlangen, nicht bindend ausgeübt, wenn er zunächst auf der Basis einer fiktiven Schadensberechnung Ersatz begehrt, ohne damit eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung auszuschließen. Soweit nach anschließender Durchführung der Reparatur die tatsächlichen Reparaturkosten höher als die „fiktiven“ sind, kann er auch noch den Differenzbetrag zwischen diesen und den tatsächlich angefallenen Kosten verlangen. Der Geschädigte kann die Verbringungskosten, welche nach Durchführung der Reparatur des Fahrzeugs entstanden sind, beanspruchen.