Allgemeine Berufungskammern des LG Frankfurt/Main: Mietwagenkosten sind auf Grundlage eines arithmetischen Mittels aus den Erhebungen der Schwacke-Liste und des Fraunhofer-Instituts (sog. „Fracke“) zu ermitteln

Das LG Frankfurt am Main hat durch Urteil vom 20.12.2018 – 2-01 S 212/17 – entschieden, dass für die Berechnung von Mietwagenkosten als Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall eine Schätzung nach § 287 ZPO auf Grundlage eines arithmetischen Mittels aus den Erhebungen der Schwacke-Liste und des Fraunhofer-Instituts (sog. „Fracke“) vorzugswürdig ist. In ihrem ausführlich begründeten Urteil gelangt die Berufungskammer des LG Frankfurt zu der Auffassung, dass weder eine Schätzung alleine auf Basis der Schwacke-Liste noch allein auf Basis der Fraunhofer Tabelle in Betracht kommt. Aufgrund der Mängel beider Erhebungen hält es die Kammer zwecks Ausgleichs der jeweiligen Schwächen für sachgerecht, beide Listen derart zu kombinieren, dass als Schätzungsgrundlage das aus der Summe der Mietpreise bei den Listen gebildete arithmetische Mittel („Fracke“) herangezogen wird. Nähere Einzelheiten können dem ausführlich begründeten Urteil entnommen werden. Alle allgemeinen Berufungskammern des LG Frankfurt haben ihre Rechtsprechung angepasst und in einer Reihe von Urteilen übereinstimmend entschieden, die „Frackemethode“ anzuwenden.