Umfang der Schadensersatzansprüche bei Abweichen von den Herstellervorgaben

Das AG Altötting vertritt in seinem Urteil vom 10.12.2015 – Az.: 1 C 589/15 – die Auffassung, dass im Rahmen des Schätzungsermessens des Gerichts gemäß § 287 Abs. 1 ZPO die Reparaturrechnung aufgrund ihres tatsächlichen Charakters und der tatsächlichen Durchführung der dort aufgelisteten Arbeiten und Aufwände ein genaueres Indiz für den tatsächlich zu entschädigenden Schaden darstellt, als das privatgutachterliche Sachverständigengutachten. Dieses enthält immer eine gewisse Prognose über den zu behebenden Schaden. Erst bei tatsächlich durchzuführender Reparatur ergeben sich oft andere Notwendigkeiten, als vorab prognostiziert. Soweit sich die Schädigerin auf Herstellervorgaben bezieht, kann nicht verlangt werden, dass der Geschädigte hiervon Kenntnis hat. Gleiches gilt für den Kleinteilezuschlag und die angeblich zu hoch angesetzten Arbeitswerte. Der Einwand des Schädigers, die Werkstatt würde mehr Kosten in Rechnung stellen, weil sie mit überhöhten Sätzen abrechne, unsachgemäß oder unwirtschaftlich gearbeitet habe, muss sich der Geschädigte nicht entgegenhalten lassen, solche Mehrkosten treffen den Schädiger. Zu den in den Verantwortungsbereich des Schädigers fallenden Mehrkosten gehören Kosten für unnötige Zusatzarbeiten, die durch die Werkstatt durchgeführt werden.