Abrechnung der Rechtsanwaltsvergütung bei der Vertretung mehrerer Geschädigter eines Unfallereignisses

Das Amtsgericht Aichach vertritt in seinem Urteil vom 05.01.2016 – Az.: 102 C 908/15 – die Auffassung, dass allein die Tatsache, dass Ansprüche aus demselben Unfallereignis herrühren, nicht dazu führt, dass es sich um eine Angelegenheit handelt und die Rechtsanwaltsgebühren aus dem Gesamtgegenstandswert zu berechnen sind. Von einer einheitlichen Angelegenheit kann nur dann ausgegangen werden, wenn es sich um einen Auftrag sowie einen Tätigkeitsrahmen mit einem inneren Zusammenhang handelt. Dies war im vorliegenden Fall schon deswegen nicht gegeben, weil die Kläger den Klägervertreter getrennt voneinander beauftragt haben. Außerdem bezogen sich die geltend gemachten Ansprüche nicht nur auf vollkommen unterschiedliche Schadenspositionen, sondern waren darüber hinaus auch durch unterschiedliche Kollisionen im Rahmen des Unfallereignisses entstanden.