Das Amtsgericht Köln hat durch Urteil vom 24.04.2015 – Az.: 274 C 214/14 – entschieden, dass das sog. Werkstattrisiko der Schädiger trägt, das heißt, dass dem Geschädigten Probleme in der Werkstatt grundsätzlich nicht anzulasten sind. Die Werkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten. Der Geschädigte ist auch bei Auftragserteilung nicht gehalten nachzufragen, wie lange die Reparatur in Anspruch nehmen wird und ob alle Ersatzteile vorhanden sind. Eine solche Erkundigungspflicht würde die Obliegenheiten, die einem Geschädigten zugemutet werden können, weit überspannen. Etwas anderes könnte allenfalls dann anzunehmen sein, wenn sich aufgrund besonderer Umstände für den Geschädigten bereits bei Auftragserteilung Anhaltspunkte ergeben, dass die Reparatur länger dauert, als nach dem Gutachten kalkuliert. Dem Geschädigten kann auch kein Verstoß gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht vorgeworfen werden, weil er nicht nach Ablauf von drei Arbeitstagen nachgefragt hat, wann die Reparaturarbeiten beendet sind. Die Einschätzung der Reparaturdauer durch den Sachverständigen ist prognostischer Art. Aus diesem Grund ist der Geschädigte nach Auffassung des AG Köln nicht bereits unmittelbar nach Ablauf der prognostizierten Reparaturdauer gehalten, sich nach dem Stand der Reparatur zu erkundigen. Die Verzögerung der Reparatur um eine Woche liegt noch in dem Rahmen, der den Geschädigten nicht veranlassen muss, weitere Maßnahmen zu treffen.
Grundsätzlich muss sich der Geschädigte bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen, da er sein eigenes Fahrzeug während der Anmietzeit nicht nutzt und dieses somit keinem Verschleiß unterworfen war. Diese Ersparnis schätzt das Gericht nach freiem Ermessen (§ 287 ZPO) mit einem Abzug von 10 % auf die Mietwagenkosten. Lediglich in dem Fall, in dem ein klassenkleineres Fahrzeug angemietet worden ist, ist dieser Abzug nicht vorzunehmen, da hier bereits eine niedrige Grundmiete anfällt.
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