Schlagwortarchiv für: Reparaturbestätigung

Geschädigter hat nach erfolgter Reparatur in Eigenregie Anspruch auf Reparaturbestätigung

Das Amtsgericht Fulda kommt in seinem Urteil vom 05.05.2015 – Aktenzeichen: 13 C 3/15 (C) – zu dem Ergebnis, dass der Geschädigte, der sein Fahrzeug in Eigenregie repariert, einen Anspruch auf Zahlung der angefallenen Sachverständigenkosten für die Reparaturbestätigung hat. Die Kosten für die Reparaturbestätigung sind als zur Herstellung erforderlicher Geldbetrag ersatzfähig. Dass der Geschädigte die Reparatur des Fahrzeugs hier in Eigenregie durchführte, spielt für die Abrechnung der fiktiven Herstellungskosten keine Rolle. Nur mit Hilfe einer Reparaturbestätigung durch einen Sachverständigen kann der Halter eines Fahrzeugs bei einem weiteren Schadensfall beweisen, dass die Reparatur fachgerecht und ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Vor dem Hintergrund, dass unfallbezogene Daten in der HIS-Datei von den Versicherern heutzutage gespeichert werden, erscheint solch ein Vorgehen für den Halter eines Fahrzeugs auch notwendig und zweckmäßig. Die Reparaturbestätigung durch einen Sachverständigen hat gegenüber den Daten der HIS-Datei schon deshalb höhere Beweiskraft als eine reine Reparaturrechnung, da sie darüber hinaus Auskunft über die fach- und sachgerechte Reparatur gibt. Die Reparaturbestätigung trifft auch Aussagen über die Schadensfreiheit des Fahrzeuges, welche eine Eintragung in der HIS-Datei widerlegen könnten.

Volltext: AG Fulda.pdf

Erstattung der Kosten für die Reparaturbestätigung des Sachverständigen/BVSK-Honorarbefragung

Das Amtsgericht Hattingen kommt in seinem Urteil vom 10.01.2014 – Az: 6 C 116/13 – zu dem Ergebnis, dass die Kosten für die Reparaturbestätigung des Sachverständigen zu erstatten sind. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Reparaturbestätigung für eine Inanspruchnahme der gegnerischen Haftpflichtversicherung nicht benötigt wird, denn eine Reparaturbestätigung erfüllt weitere Zwecke. Sie ist erforderlich, um im Falle eines weiteren Unfalls eine Schadensabgrenzung vornehmen zu können. Außerdem wird sie bei einer Weiterveräußerung des Fahrzeugs, bei dem es sich nunmehr um ein Unfallfahrzeug handelt, benötigt. 

Zur Ermittlung der Höhe der Sachverständigenkosten hat das AG Hattingen die Honorarbefragung 2011 des BVSK als maßgebliche Schätzgrundlage gemäß § 287 ZPO herangezogen. Mangels Beteiligung der HUK-Coburg an dem vorliegenden Schadensfall war für das AG Hattingen kein Grund ersichtlich, das von der HUK-Coburg veröffentlichte Honorartableau 2012 als vorzugswürdige Schätzgrundlage, insbesondere da dies in Anlehnung an die Honorarbefragung des BVSK 2012 erstellt worden ist, anzusehen.