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Kosten des Sachverständigen des Geschädigten für die Teilnahme an der von der Versicherung des Schädigers gewünschten Gegenüberstellung sind erstattungsfähig

Das LG Hamburg kommt in seinem Urteil vom 02.07.2015 – Az.: 323 S 13/15 – zu dem Ergebnis, dass Gutachterkosten für den Ortstermin dann zu erstatten sind, wenn es aus Sicht eines vernünftigen Geschädigten sinnvoll ist, den von ihm mit der Schadensermittlung betrauten Sachverständigen hinzuzuziehen. Gerade wenn der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer eine Gegenüberstellung der Unfallfahrzeuge begehrt, weil er z.B. vermutet, dass das bei ihm haftpflichtversicherte Fahrzeug nicht an dem Unfall beteiligt gewesen sei, ist der Geschädigte berechtigt, seinen Schadensgutachter zu der Gegenüberstellung hinzuzuziehen. Der Sachverständige des Geschädigten konnte von einem von der Versicherung beauftragten Sachverständigen nicht zwingend eine unabhängige Expertise erwarten. Aus seiner Sicht stand zu befürchten, dass durch den Versicherungsgutachter später nichtrekonstruierbare Feststellungen einseitig getroffen würden. Wenn der Geschädigte sich, obwohl er dazu nicht verpflichtet war, bereiterklärt, mit seinem Fahrzeug an der Gegenüberstellung teilzunehmen, war er auch berechtigt, sich der Unterstützung seines eigenen Sachverständigen zu bedienen. Auch die Höhe des Sachverständigenhonorars ist nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, warum der Sachverständige verpflichtet wäre, unterschiedliche Stundensätze für Gutachtertätigkeit und Fahrtzeiten anzusetzen.

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