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Auch dann erhält der Geschädigte für den gesamten Zeitraum eine Nutzungsausfallentschädigung. Ihm kann nicht vorgeworfen werden, gegenseitig Schadenminderungspflicht verstoßen zu haben. Zumindest dann nicht, wenn er bei der Auftragsvergabe nicht wusste, dass es zu erheblichen Verzögerungen kommen würde (Amtsgerichts Altenkirchen vom 3. März 2022, AZ: 71 C 3 140/21).

Nutzungsausfall für Gutachten und Reparatur

Nach einem Unfall war die Schuldfrage völlig klar. Gestritten wurde noch über die Dauer der Nutzungsausfallentschädigung. Für die Erstellung des Gutachtens war eine Demontage von Fahrzeugteilen erforderlich. Diese dauerte durch Arbeitsengpässe bei dem Reparaturbetrieb länger, darum verzögerte sich auch das Gutachten. Im Laufe der Reparatur kam es zu erneuten Verzögerungen, insbesondere durch die Nachbestellung von Ersatzteilen und die Zeit der Lackierung. Der Geschädigte machte insgesamt 63 Tage Nutzungsausfall geltend, die Versicherung gewährte nur 38 Tage.

Versicherung dürfen Dauer des Nutzungsausfalls nicht kürzen

Die Klage war erfolgreich. Das Gericht verwies auf das sogenannte Werkstattrisiko. Demnach umfasst es auch Verzögerungen bei der Reparatur als auch Verzögerungen bei der Gutachtenerstellung. Dieses Werkstattrisiko trägt allein der Schädiger. Wusste der Kläger bei der Auftragsvergabe an den Reparaturbetrieb nicht, dass es dort zu erheblichen Verzögerungen kommt, kann ihm das auch nicht vorgeworfen werden. Deshalb er für die volle Zeitspanne der 63 Tage Entschädigung für den Nutzungsausfall.

Das Landgericht Stralsund kommt in seinem Urteil vom 13.07.2015 – Az: 7 O 19/15 – zu dem Ergebnis, dass der Geschädigte Anspruch auf die auf die Wiederbeschaffungskosten entfallende Umsatzsteuer hat. Die Umsatzsteuer ist nicht nur zu erstatten, wenn das beschädigte Fahrzeug repariert wird, sondern auch, wenn ein Ersatzfahrzeug beschafft wurde. Denn auch dies ist eine Form der Naturalrestitution. Der Geschädigte konnte, indem er die Umsatzsteuer ausweisende Rechnung über das Ersatzfahrzeug vorgelegt hat, nachweisen, dass die Umsatzsteuer angefallen ist. Ausreichend ist hierfür, dass der Geschädigte die Auftragsbestätigung und die verbindliche Bestellung vorlegt. Der Höhe nach hat der Geschädigte Anspruch auf die tatsächlich angefallene Umsatzsteuer, also auf die Umsatzsteuer aus dem tatsächlichen Kaufpreis für das Neufahrzeug. Der Restwert ist dabei nicht abzuziehen.
Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung war gegeben, da der Kläger den Willen und die Möglichkeit gehabt hat, das Fahrzeug zu nutzen. Er war daran nicht durch unfallbedingte Verletzungen gehindert. Der Nutzungswille wird vermutet; deshalb müssen dazu i.d.R. keine näheren Einzelheiten vorgetragen werden. Hat der Geschädigte erst einige Monate vor dem Unfall ein neues Fahrzeug erworben, so wäre es unplausibel und lebensfremd anzunehmen, dass der Kläger gar kein Kraftfahrzeug benötige oder ein solches nicht habe nutzen wollen. Allein aus dem Umstand, dass der Kläger Rentner ist, ergibt sich nichts Anderes. Auch der Umstand, dass von dem Unfall bis zur Bestellung eines neuen Fahrzeugs fast vier Monate verstrichen sind, spricht nicht gegen den Nutzungswillen. Der Kläger hat dies mit seinen finanziellen Verhältnissen hinreichend erklärt.
Das LG Stralsund hat im vorliegenden Fall eine Prüfungsfrist von vier Wochen für die gegnerische Haftpflichtversicherung als angemessen erachtet. Es ist von einer eher einfachen Angelegenheit (Abrechnung des Wiederbeschaffungswerts auf Gutachtenbasis), bei der teilweise eine Frist von drei Wochen für angemessen gehalten wird, teilweise eine Frist von vier bis sechs Wochen, ausgegangen.

Das Amtsgericht Hamburg-Harburg hat durch Urteil vom 30.04.2014 – Az.: 648 C 422/13 – entschieden, dass der Geschädigte, der der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Unfallverursachers mitgeteilt hat, dass er Reparaturkosten nicht vorstrecken könne, abwarten darf, dass diese eine Entscheidung über die Regulierung des Unfallschadens mitteilt. Grundsätzlich ist der Nutzungsausfall nur für den Zeitraum zu ersetzen, der benötigt wird, um das beschädigte Fahrzeug zu reparieren oder zu ersetzen. Da nicht ersichtlich war, dass der Geschädigte seine vorliegende Mittellosigkeit bloß vorgeschoben hat, durfte er aber im vorliegenden Fall auf die Regulierungsentscheidung der Beklagten warten. Zwar war er als Unfallbeteiligter in voller Kenntnis des Unfallhergangs, seine Anwälte konnten auf der Grundlage seiner Sachverhaltskenntnisse auch zutreffend die Rechtslage beurteilen. Jedoch legte die verzögerte Bearbeitung des Falls durch die Kfz-Haftpflichtversicherung nahe, dass es zu Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Ansprüche kommen könnte.

Das LG Koblenz hat durch Urteil vom 05.11.2013 – Az: 1 O 256/13 – entschieden, dass der Geschädigte grundsätzlich weder verpflichtet ist, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen, noch gar einen Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen. Eine solche Pflicht kann im Rahmen von § 254 BGB allenfalls dann und auch nur ausnahmsweise angenommen werden, wenn der Geschädigte sich Kredit ohne Schwierigkeiten beschaffen kann und durch die Rückzahlung nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird. Für die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer derartigen Kreditaufnahme ist dabei primär der Schädiger darlegungspflichtig. Er muss deshalb auch darlegen, dass der Geschädigte in der Lage gewesen wäre, eine geeignete Kreditbesicherung anzubieten, oder dass diese vom Kreditgeber auch akzeptiert worden wäre. 

Das LG Koblenz hat für die Zeit des bisherigen Nutzungsausfalls von 319 Tagen eine Entschädigung mit einem Tagessatz von 23 € zugesprochen, mithin den Mindestbetrag nach Schwacke-Liste und nicht etwaig geringere Vorhaltekosten oder Ähnliches.