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Allgemeine Berufungskammern des LG Frankfurt/Main: Mietwagenkosten sind auf Grundlage eines arithmetischen Mittels aus den Erhebungen der Schwacke-Liste und des Fraunhofer-Instituts (sog. „Fracke“) zu ermitteln

Das LG Frankfurt am Main hat durch Urteil vom 20.12.2018 – 2-01 S 212/17 – entschieden, dass für die Berechnung von Mietwagenkosten als Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall eine Schätzung nach § 287 ZPO auf Grundlage eines arithmetischen Mittels aus den Erhebungen der Schwacke-Liste und des Fraunhofer-Instituts (sog. „Fracke“) vorzugswürdig ist. In ihrem ausführlich begründeten Urteil gelangt die Berufungskammer des LG Frankfurt zu der Auffassung, dass weder eine Schätzung alleine auf Basis der Schwacke-Liste noch allein auf Basis der Fraunhofer Tabelle in Betracht kommt. Aufgrund der Mängel beider Erhebungen hält es die Kammer zwecks Ausgleichs der jeweiligen Schwächen für sachgerecht, beide Listen derart zu kombinieren, dass als Schätzungsgrundlage das aus der Summe der Mietpreise bei den Listen gebildete arithmetische Mittel („Fracke“) herangezogen wird. Nähere Einzelheiten können dem ausführlich begründeten Urteil entnommen werden. Alle allgemeinen Berufungskammern des LG Frankfurt haben ihre Rechtsprechung angepasst und in einer Reihe von Urteilen übereinstimmend entschieden, die „Frackemethode“ anzuwenden.

Quotenvorrecht, Haftungsteilung bei Unaufklärbarkeit, höhere Betriebsgefahr eines Busses, Mietwagenabrechnung nach der Fraunhofer Tabelle

Das LG München I kommt in seinem Urteil vom 16.01.2017 – Az.: 17 O 6883/16 – zu dem Ergebnis, dass dann, wenn sich nicht aufklären lässt, welches Fahrzeug einen Fahrstreifenwechsel vorgenommen hat, wegen der höheren Haftung des Busses eine Haftungsverteilung von 60 zu 40 aus Betriebsgefahr angenommen werden muss. Die Selbstbeteiligung, die Wertminderung und die Sachverständigenkosten sind quotenbevorrechtigt.
Die Mietwagenkosten ermittelt das LG München I anhand der Fraunhofer-Tabelle.

Bemessung der Mietwagenkosten anhand des arithmetischen Mittels aus dem Mietpreis der Schwacke-Liste und des Fraunhofer Marktpreisspiegels

Das Amtsgericht Olpe vertritt in seinem Urteil vom 20.08.2015 – 25 C 639/14 – die Auffassung, dass die Bemessung der Mietwagenkosten anhand des arithmetischen Mittels aus dem Mietpreis der Schwacke-Liste und des Fraunhofer Marktpreisspiegels für Mietwagen am ehesten geeignet ist, die den beiden Listen innewohnenden Mängel auszugleichen und so zu einem verlässlichen, den tatsächlichen Gegebenheiten vergleichbaren Ergebnis zu kommen. Es verweist hierbei auf eine Entscheidung des OLG Köln und des LG Siegen.
Nach ständiger Rechtsprechung des LG Siegen kann der Geschädigte grundsätzlich Erstattung der tatsächlich angefallenen Kosten beanspruchen, auch wenn der abgerechnete Tarif über dem Durchschnitt liegt, solange die Abweichung vom Normaltarif weniger als 50% beträgt. Der Geschädigte muss bei geringeren Preisabweichungen nicht zwangsläufig erkennen, dass der ihm angebotene Mietwagentarif einen unverhältnismäßigen Kostenaufwand auslöst.

Volltext: AG Olpe.pdf