Das LG Hamburg hat durch Urteil vom 16. Juni 2015 – Az.: 323 U 44/15 – entschieden, dass bei einer Kollision während eines Fahrstreifenwechsels bereits der erste Anschein dafür spricht, dass der Wechselnde den Unfall dadurch verursacht hat, dass er die gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO einzuhaltende äußerste Sorgfalt nicht gewahrt hat. Angaben zum Unfallablauf eines Zeugen sind auch dann glaubhaft, wenn dieser viele Details, z.B. die Tageszeit und den Straßennahmen, nicht mehr erinnert, jedoch zu dem Kerngeschehen des Unfalls eine konkrete Erinnerung hat. Es ist plausibel, dass sich der Zeuge selbst nach längerer Zeit an die Ursache des von ihm unmittelbar vor sich beobachteten Verkehrsunfalls – der Wechsel eines Fahrzeugs auf den auch von dem Zeugen befahrenen Fahrstreifen – deutlich besser erinnert, als an weitere Umstände, die ihm in diesem Zusammenhang verständlicherweise ohne Bedeutung erschienen.
Volltext: LG Hamburg.pdf