Das LG Hamburg kommt in seinem Urteil vom 15. April 2019 – Az.: 331 S 65/17 – zu dem Ergebnis, dass ein rechtskräftiges Urteil dem Wahlrecht des Klägers gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht entgegensteht. Der Geschädigte hat sein Wahlrecht, entweder Wiederherstellung oder den dazu erforderlichen Geldbetrag zu verlangen, nicht bindend ausgeübt, wenn er zunächst auf der Basis einer fiktiven Schadensberechnung Ersatz begehrt, ohne damit eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung auszuschließen. Soweit nach anschließender Durchführung der Reparatur die tatsächlichen Reparaturkosten höher als die „fiktiven“ sind, kann er auch noch den Differenzbetrag zwischen diesen und den tatsächlich angefallenen Kosten verlangen. Der Geschädigte kann die Verbringungskosten, welche nach Durchführung der Reparatur des Fahrzeugs entstanden sind, beanspruchen.
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Das Amtsgericht Frankfurt hat sich in mehreren Urteilen (Urteil vom 08.04.2014, Az.: 385 C 1842/13(70), Urteil vom 17.06.2014, Az.: 31 C 2132/13(10), Urteil vom 15.07.2014, Az.: 31 C 3202/13(83) Urteil vom 15.08.2014, Az.: 31 C 779/14(16)) der Entscheidung des BGH angeschlossen, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen (BGH-Urteil vom 11. Februar 2014, Az.: VI ZR 225/13). Der Schädiger schuldet zunächst nur den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten. Bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung vernünftig in Grenzen gehalten hat, ist auf eine subjektbezogene Schadensbetrachtung abzustellen, also Rücksicht auf die individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten zu nehmen. Der Geschädigte darf sich grundsätzlich damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages durch den Schädiger reicht grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Allein das Überschreiten der aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze reicht nicht aus, um zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte.
Das LG Frankfurt/Main geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Honorar, das bei Reparaturbeträgen bis 3.000 € das BVSK-Honorartableau um nicht mehr als 25% überschreitet, nicht den Rahmen dessen verlässt, welcher für die Berechnung von Sachverständigenhonoraren angemessen ist (vgl. hierzu das Urteil des AG Bad Homburg v.d.H. vom 01.07.2014, Az.: 2 C 109/14(28)).
Urteil AG Bad Homburg, Az.: 2 C 109/14(28)
Urteil AG Frankfurt, Az.: 31 C 779/14(16)
Urteil AG Frankfurt, Az.: 31 C 2132/13(10)