Nutzungswillen bei der Anmietung eines Mietwagens
Das AG Hamburg-Harburg hat durch Urteil vom 30.12.2013 – Az: 650 C
128/13 – entschieden, dass allein der Umstand, dass der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug anmietet, zeigt, dass Nutzungswille bestand. Der Einwand, der Geschädigte habe schon mit Rücksicht auf den viermonatigen Wiederbeschaffungszeitraum keinen Nutzungswillen gehabt, hat keinen Erfolg. Dem Geschädigten kann auch, obwohl er nur 24 km pro Tag gefahren ist, nicht vorgeworfen werden, seine Schadensminderungspflicht missachtet zu haben.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.