Geschädigter muss der gegnerischen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung keine Gelegenheit geben, selber Restwertangebote einzuholen
Das Amtsgericht Neuburg a.d. Donau vertritt in seinem Urteil vom
18.12.2013 – Az.: 3 C 412/13 – die Auffassung, dass der Geschädigte der Schadensberechnung den Restwert zugrunde legen darf, den er durch den Verkauf des Fahrzeugs tatsächlich erzielt hat. Er muss sich im Rahmen der Schadensminderungspflicht nicht den (höheren) Restwert nach dem Restwertangebot der Versicherung des Schädigers anrechnen lassen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt im vorliegenden Fall nach Auffassung des AG Neuburg a.d. Donau nicht vor, da die Versicherung das Restwertangebot erst unterbreitet hat, als der Geschädigte sein Fahrzeug bereits veräußert hatte. Der Geschädigte ist nicht gehalten, nach Erhalt des Schadensgutachtens und Übersendung desselben an die gegnerische Versicherung eine gewisse Zeit abzuwarten, ob diese ihm eventuell noch ein anderes Restwertangebot unterbreitet. Das AG Neuburg a.d. Donau folgt der Rechtsprechung des OLG Köln (Beschluss vom
16.07.2012 – 13 U 80/12, NJW-RR 2013, S.224 f.) nicht, da diese im Ergebnis darauf hinauslaufen würde, dass dem Geschädigten letztlich doch die von der Haftpflichtversicherung gewünschten Verwertungsmodalitäten aufgezwungen werden.