Bußgeldverfahren muss bei erheblichem Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften eingestellt werden

Das Amtsgericht Landstuhl hat durch Beschluss vom 26.10.2015 – Az.: 2 OWi 4286 Js 7129/15 – entschieden, dass ein Bußgeldverfahren dann einzustellen ist, wenn ein erheblicher Verfahrensverstoß der Bußgeldbehörde gegen datenschutzrechtliche Vorschriften vorliegt, der zwar den staatlichen Strafanspruch im konkreten Fall nicht an sich beseitigt, jedoch so erheblich im Sinne vorsätzlichen Vorgehens ist, dass vorliegend eine Sanktionierung mittels der Rechts- und Regelfolgen der BKatV nicht vereinbar wäre. Im vorliegenden Fall war das Fahrzeug der Halterin von einer männlichen Person geführt worden, was auf dem Messbild unweigerlich zu entnehmen war. Anstelle nunmehr z.B. die Adresse der Halterin anzufahren und sich nach männlichen Fahrern zu erkundigen bzw. zunächst einmal lediglich die Anschrift der im Anwesen der Halterin lebenden männlichen Verwandten beim Einwohnermeldeamt zu erfragen, hat die Zentrale Bußgeldbehörde sofort Lichtbilder bei der Passbehörde angefordert. Der Landesdatenschutzbeauftragte hat das Verhalten der Zentralen Bußgeldstelle, sich ohne vorhergehende und ergebnislos gebliebene Ermittlungen die Passbilder der potentiellen Betroffenen zu verschaffen, mehrfach gerügt. Von einer Beanstandung nach dem Landesdatenschutzgesetz sah der Landesdatenschutzbeauftragte nur ab, weil die Zentrale Bußgeldstelle zugesichert hatte, die Mitarbeiter intern noch einmal auf die Rechtslage und die einzuhaltenden Vorgaben hinzuweisen. Im vorliegenden Fall kann dem begangenen Verstoß nicht mit den Mitteln eines Beweisverwertungsverbots begegnet werden. Für das Handeln der Behörde ist die Einstellung nach § 47 OWiG schon dann anerkannt ist, wenn Richtlinien nicht beachtet werden, somit muss erst recht die Einstellung des Verfahrens erfolgen, wenn wie hier ein Gesetzesverstoß vorliegt.