Beurteilung der Selbständigkeit einer Zweigniederlassung i.S.d. § 21 ZPO
Das LG Coburg vertritt in seinem Beschluss vom 12.12.2015 die Auffassung, dass die Beurteilung der Selbständigkeit einer Zweigniederlassung i.S.d. § 21 ZPO ausschließlich danach erfolgt, ob nach außen der Anschein einer selbständigen Niederlassung erweckt wird. Dies ist dann der Fall, wenn sich aus dem Anschreiben einzig die Schadenaußenstelle als Ansprechpartnerin entnehmen lässt, nur deren Anschrift für den Schriftverkehr vorliegt und unter „Ihr Schadenteam“ als telefonische Kontaktmöglichkeit die Nummer der Schadenaußenstelle genannt wird.
Das LG Coburg misst dem Verweisungsbeschluss des LG Dortmund keine Bindungswirkung nach § 281 Abs. 1 Satz 4 ZPO zu, weil dieses sich nicht mit dem Vorbringen der Klägerseite, welches für die Zuständigkeitsfrage entscheidungserheblich ist, auseinandergesetzt und damit deren rechtliches Gehör verletzt hat.
Die Entscheidung des OLG Hamm in dieser Sache steht noch aus.