Bagatellschadensgrenze/Sachverständigenkosten/Nebenkosten
Das AG Bad Segeberg hat durch Urteil vom 28.5.2018 – 17 C 247/16 – entschieden, dass die Bagatellschadengrenze bei 700 € liegt. Tragfähiger Anknüpfungspunkt für die Feststellung des üblichen Grundhonorars des Kfz-Sachverständigen ist der Honorarkorridor HB V der BVSK-Honorarbefragung 2015. Auch eine Vergütung aus dem oberen Ende des Honorarkorridors HB V ist noch als üblich […]
