„Ausnahmecharakter“ der Tat oder der Person widerlegt Regelfall des Fahrerlaubnis-Entzugs gem. § 69 Abs. 2. StGB

Bei einer Unfallflucht mit „bedeutendem“ Fremd-Sachschaden i. S. d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB wird in der Regel die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre (für Ersttäter von 10 Monaten) verhängt. Dabei wird die Fahr-Ungeeignetheit durch die Tatbestandserfüllung indiziert. Gleichwohl kann die Indizwirkung ausnahmsweise durch besondere Umstände der Tat oder der Person des Täters entkräftet werden.

Ein bedeutender Sachschaden i.S. der Vorschrift sei bei 1.300 Euro bis 1.500 Euro anzunehmen. Der Eignungsmangel muss sich stets aus der Tat selbst ergeben. Ausnahmefälle habe die Rspr. jedoch angenommen bei Zettel an der Windschutzscheibe, keine Vorahndungen, fehlgeschlagene tätige Reue, nachträgliche Meldung bei der Polizei, freiwilliges Sich-Stellen oder Rückkehr an den Unfallort nach 20 Minuten. Jüngst habe das LG Aurich (Beschl. v. 06.07.2012, NStZ 2012, 349) eine Meldung 40 Minuten nach Anzeigeerstattung des Unfalls noch anerkannt; das OLG Köln (Beschl. v. 01.03.2013, Az.: III-1 RVs 36/13, DAR 2013, 393) sogar bei Unfallflucht mit vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt (erstmalige Tat); dem LG Dortmund (Urt. v. 21.09.2012, 45 Ns-206 Js 2293/11-173/12) reichten besondere Unstände in der Person (fortgeschrittenes Alter, verantwortungsbewusster Mensch) aus. Verteidiger sollten daher entsprechende Beweisanträge stellen. Zu differenzieren sei bei der vorläufigen Entziehung nach § 111a StPOzwischen dem erforderlichen dringenden Tatverdacht und nur hinreichendem, bei dem die vorläufige Entziehung aufzuheben sei. Bei einem § 111a-Beschluss des Amtsgerichts könnte die Beschwerde gem. § 304 StPO wegen der „Tat mit Ausnahmecharakter“ begründet werden.