Vollstreckung von Bußgeldern wegen Verkehrsverstößen in Italien, Österreich und den Niederlanden

Auswirkungen des Rahmenbeschlusses zur Geldsanktionsvollstreckung von 2005 und des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Die Vollstreckung von rechtskräftigen italienischen straf- oder bußgeldrechtlichen Entscheidungen setzt voraus, dass für den Betroffenen ein Rechtsmittel zur Verfügung gestanden hat, § 87 Abs. 2 Nr. 1-4 IRG. Insbesondere bei dem italienischen Vorhaltungsprotokoll, welches dem deutschen Bußgeldbescheid entspricht, besteht die Möglichkeit der fristgebundenen Anfechtung. Die Einzelheiten des Verfahrens sowie die einzuhaltenden Fristen werden von dem Verfasser ausgeführt. Da der Widerspruch jedoch nur bei einem italienischen zivilen Friedensgericht und nicht beim Strafgericht eingelegt werden kann, muss Deutschland nach den Ausführungen des Verfassers aufgrund Art. Ia ii-iv Rahmenbeschluss-Geld und § 87 Abs. 2 Nr. 1-4 IRG die Vollstreckung ablehnen.

Die Vollstreckung eines österreichischen Bußgeldbescheides wegen Geschwindigkeitsüberschreitung ist aufgrund des bilateralen Amts- und Rechthilfeabkommens von 1988 ab einem Bußgeld von 25 € möglich. Allerdings kann die Vollstreckung in Deutschland verweigert werden, wenn die österreichischen Behörden den Fahrer nicht ermitteln konnten und deshalb von der in Deutschland diesbzgl. nicht vorgesehenen Halterhaftung Gebrauch gemacht haben. Die österreichischen Behörden können nach der Darstellung des Autors bei einer Einreise des Betroffenen nach Österreich jedoch noch innerhalb von 3 Jahren selbst vollstrecken. Die Vollstreckung eines Geschwindigkeitsverstoßes in den Niederlanden müssen die deutschen Behörden nach seiner Ansicht ablehnen, da in den Niederlanden eine dem deutschen Recht fremde, ausschließliche Halterhaftung gilt.