Das AG Düsseldorf kommt in seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 21. November 2014 – 31 C 11789/11 – zu dem Ergebnis, dass dem Geschädigten die Mehrkosten zu ersetzen sind, die ohne seine Schuld durch unsachgemäße Maßnahmen der Reparaturwerkstatt entstehen. Der Schädiger trägt das sogenannte Werkstatt- und Prognoserisiko, falls den Geschädigten nicht ausnahmsweise hinsichtlich der gewählten Fachwerkstatt ein Auswahlverschulden trifft. Sobald der Geschädigte das verunfallte Fahrzeug der Reparaturwerkstatt zwecks Reparatur übergeben hat, hat er letztlich keinen Einfluss mehr darauf, ob und inwieweit sodann unnötige oder überteuerte Maßnahmen vorgenommen werden. Dies darf nicht zu seinen Lasten gehen, da er ansonsten einen Teil seiner aufgewendeten Kosten nicht ersetzt bekommen würde. Zu den in den Verantwortungsbereich des Schädigers fallenden Mehrkosten gehören auch Kosten für unnötige Zusatzarbeiten, welche durch die Werkstatt ausgeführt wurden. Die Ersatzfähigkeit von unnötigen Mehraufwendungen ist nur ausnahmsweise dann ausgeschlossen, wenn dem Dritten ein äußerst grobes Verschulden zur Last fällt, sodass die Mehraufwendungen dem Schädiger nicht mehr zuzurechnen sind. Dem Schädiger entsteht hierdurch kein Nachteil, da er nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung die Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen die Werkstatt verlangen kann.
Bei der Bestimmung der erforderlichen Mietwagenkosten geht das AG Düsseldorf im Rahmen der Schätzung des ersatzfähigen Normaltarifs von der Schwacke-Liste aus.
Von der Erhebung der Kosten für zwei schriftliche Sachverständigengutachten hat das AG Düsseldorf gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abgesehen, da eine unrichtige Sachbehandlung seitens des Gerichts vorliegt. Eine solche liegt insbesondere dann vor, wenn eine Beweisaufnahme durchgeführt wird, auf die es für die Entscheidung nicht ankommt. Dies war im vorliegenden Fall gegeben, da aufgrund der Rechtsprechung des BGH zum sogenannten Werkstatt- und Prognoserisiko der Klage hinsichtlich der Reparaturkosten ohne Durchführung einer Beweisaufnahme zur Frage der Notwendigkeit einzelner Reparaturmaßnahmen stattzugeben war. Die Kosten für die Einholung der beiden Sachverständigengutachten waren somit objektiv nicht notwendig. Eine andere Betrachtung ist auch nicht deshalb angezeigt, weil zwischen Erlass und Ausführung des Beweisbeschlusses einerseits und Urteilsfällung andererseits ein Abteilungsrichterwechsel stattgefunden hat. Denn der vorherige Abteilungsrichter hatte sich mit der Rechtsprechung des BGH zum Werkstattrisiko, soweit ersichtlich, nicht auseinandergesetzt.

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Das Landgericht Kaiserslautern (Urteil vom 15.10.2013 – 2 O 783/12) und das Amtsgericht Kaiserslautern (Urteil vom 27.06.2014 – 12 C 1759/13) halten in ihren Urteilen fest, dass der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen dann genüge tut und sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 Satz 2 BGB gezogenen Grenzen bewegt, wenn er das Unfallfahrzeug auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens und des darin ausgewiesenen Restwerts verkauft oder in Zahlung gibt. Der Schädiger kann den Geschädigten grundsätzlich nicht auf einen höheren Restwerterlös verweisen, den dieser auf einem besonderen Markt durch spezialisierte Restwertkäufer hätte erzielen können. Der Geschädigte ist auch nicht verpflichtet, ein Restwertangebot des Schädigers abzuwarten oder die gegnerische Haftpflichtversicherung vor dem Verkauf über seine Verkaufsabsicht zu informieren, da er gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB „Herr der Schadensabwicklung“ ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem Geschädigten vor dem Verkauf konkrete annahmefähige Angebote von Händlern vorliegen, die mit zumutbarem Aufwand realisiert werden können.
Das LG Kaiserslautern hat in seinem Urteil auch entschieden, dass Nutzungsausfallschaden für die erforderliche Ausfallzeit, d. h. für die Dauer der notwendigen Reparatur bzw. Wiederbeschaffung zzgl. der Zeit für die Schadensfeststellung und einer eventuellen Überlegungszeit, besteht. Der Geschädigte darf nicht nur abwarten, bis das Gutachten vorliegt, sogenannter Schadensermittlungszeitraum, sondern darüber hinaus ist ihm unter Umständen auch eine angemessene Frist für weitere Dispositionen – bspw. die Einholung von Rechtsrat und die Abwägung Reparatur oder Ersatzbeschaffung – einzuräumen, sogenannter Überlegungszeitraum. Im vorliegenden Fall hat das LG Kaiserslautern einen Überlegungszeitraum von 14 Tagen (17.12.-30.12.) für angemessen erachtet, da es sich um einen Grenzfall zwischen Reparatur oder Totalschadenberechnung handelt und der Zeitraum in die Weihnachtsfeiertage fällt.
Nähere Einzelheiten können dem ausführlich begründeten Urteil des LG Kaiserslautern entnommen werden.

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Das AG Kaiserslautern hat in seinem Urteil vom 23.09.2014 entschieden, dass eine Fristsetzung nach § 250 Satz 2 BGB dann entbehrlich ist, wenn der Schadensersatzpflichtige die Leistungen eindeutig ablehnt, d. h. ernsthaft und endgültig verweigert. Wenn sich der Ersatzpflichtige (bzw. dessen Haftpflichtversicherer) ernsthaft und endgültig weigert, den Geschädigten von seinen Anwaltskosten freizustellen oder überhaupt jede Schadensersatzleistung ablehnt, kann der Geschädigte unmittelbar auf Zahlung klagen und ist im Hinblick auf § 250 BGB nicht auf Geltendmachung eines Freistellungsanspruchs beschränkt. Der Befreiungsanspruch wandelt sich in demjenigen Zeitpunkt in eine Geldforderung um, in welchem der Berechtigte Geldersatz fordert. Gleiches gilt für die Sachverständigenkosten.
Außerdem legt das AG Kaiserslautern ausführlich dar, warum die Sachverständigenkosten erforderlich waren und damit zu erstatten sind.
Es vertritt die Auffassung, dass aus der zugrunde zu legenden Sicht eines Laien keine Bedenken gegen eine gesonderte Geltendmachung der Nebenkosten bei Abrechnung nach einer Pauschale bzw. auf Basis eines Grundhonorars bestehen. Nebenkosten sind bei Abrechnung auf Gutachterbasis nicht grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Außerdem sind derartige Feinheiten der Abrechnung für einen verständigen Laien nicht zu erkennen. Es trifft im vorliegenden Fall zwar vordergründig zu, dass die Kosten für ein Bild (2,45 €) und die geltend gemachten Schreib-, Telefon- und Kopierkosten jedenfalls für Personen, die öfter mit Abrechnung von Sachverständigen zu tun haben, hoch erscheinen. Das gilt aber nur bei isolierter Betrachtung dieser Positionen. Für einen Laien ist – auch im Maßstab eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen – regelmäßig nicht nachzuvollziehen, welche sonstigen Kostenaufwendungen hinter der Fertigung von Bildern, deren Einfügung in das Gutachten und dem Ausdruck stehen. Gleiches gilt für Schreib-, Telefon- und Kopierkosten. Hinzu kommt, dass der Laie auch nicht überschauen kann, in welchem Verhältnis in der Preiskalkulation des Gutachters dessen Betriebsausgaben für die Anschaffung eines PC, Digitalkamera usw. mitenthalten sind.

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Das AG Fürstenwalde-Spree (Urteil vom 01.10.2014 – 26 C 180/14) und das AG Ansbach (Urteil vom 22.10.2014 – Az: 3 C 817/14) vertreten die Auffassung, dass der Geschädigte, der sein Fahrzeug in Eigenregie repariert, zu Beweiszwecken einen Anspruch darauf hat, die Ordnungsmäßigkeit der durchgeführten Reparatur durch einen Sachverständigen dokumentieren zu lassen. Da unfallbezogene Daten unstreitig in der HIS-Datei als gemeinsame Datenbank der Versicherer gespeichert werden, liegt es im Interesse des Geschädigten, bei einem ggf. weiteren Schadensfall die vorherige fachgerechte Instandsetzung nachweisen zu können. Der Verweis auf die Möglichkeit, Privatfotos mit einer aktuellen Tageszeitung zum Nachweis der Reparatur anzufertigen, befreit die gegnerische Haftpflichtversicherung nicht von ihrer Erstattungspflicht. Denn nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen lassen gerade Haftpflichtversicherer derartige Privatfotos, deren Herkunft und Identität sie nicht ohne weiteres beurteilen können, nicht zum Nachweis einer fachgerechten Reparatur ausreichen.

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Das LG Zweibrücken hat in seinem Berufungsurteil vom 29.04.2014 – Az.: 3 S 26/13 – die Angemessenheit der Mietwagenkosten anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels 2011 ermittelt. Es ist insoweit nicht der Rechtsauffassung des Pfälzischen OLG Zweibrücken, wonach die Angemessenheit von Mietwagenkosten durch die Anwendung des arithmetischen Mittels der nach der Schwacke-Liste und Fraunhofer-Liste ermittelten Werte beurteilt werden muss, gefolgt. Es hat ausführlich begründet, warum keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Schwacke-Liste bestehen. Die Vorlage günstigerer (aktuell über das Internet ermittelter) Angebote stellt nach Auffassung des LG Zweibrücken grundsätzlich keinen konkreten, auf den Einzelfall bezogenen Vortrag dar, der geeignet ist, die Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage zu erschüttern. Auch den vom BGH zugelassenen Weg, ein Sachverständigengutachtens einzuholen, hat das LG Zweibrücken verworfen. Die pauschale Behauptung, vergleichbare Tarife hätten auch im zu beurteilenden Anmietzeitraum zur Verfügung gestanden, genügen den Anforderungen eines konkreten Vortrags nicht. Die Klärung dieser pauschalen Behauptung durch Einholung eines beantragten Sachverständigengutachtens würde vielmehr zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis führen.

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Das Landgericht Oldenburg hat in seinem Beschluss vom 31.07.2014 – Az.: 9 S 376/13 – ausgeführt, dass die Verbringungskosten und die UPE-Aufschläge auch bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis zu erstatten sind. Prozentuale Aufschläge auf Ersatzteilpreise können auch bei fiktiver Abrechnung verlangt werden, wenn und soweit sie regional üblich sind. Sie machen dann den erforderlichen Reparaturaufwand aus, der für die Behebung des Fahrzeugschadens erforderlich ist. Auch die Kosten der Verbringung des geschädigten Gegenstands zum Ort der Reparatur, wenn und soweit diese erforderlich ist, müssen ersetzt werden. Bei Abrechnung auf Gutachtenbasis ist von einer Ersatzfähigkeit der UPE-Aufschläge auszugehen, wenn ein öffentlich bestellter vereidigter (anerkannter) Kfz-Sachverständiger unter Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten zu dem Ergebnis gelangt, dass im Falle einer Reparatur in der Region von markengebundenen Fachwerkstätten typischerweise UPE-Aufschläge und Verbringungskosten erhoben werden.

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Das AG Rudolstadt kommt in seinem Urteil vom 04.09.2014 – Az: 3C134/14 – zu dem Ergebnis, dass auf einem allgemein zugänglichen Parkplatzgelände die Vorfahrt- und Vorrangregeln nur dort gelten, wo angelegte Fahrspuren eindeutigen Straßencharakter haben. Die Regelungen sind dann nicht anwendbar, wenn die Fahrspuren lediglich dem ruhenden Verkehr, d. h. dem Suchverkehr, dienen. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die sich den Kraftfahrern bietenden baulichen Verhältnisse, z. B. die Breite der Fahrspuren sowie die Abgrenzung von den Parkboxen, zu berücksichtigen. Das AG Rudolstadt hat einen solchen Straßencharakter im vorliegenden Fall verneint, da es sich um ein einheitlich asphaltiertes Gelände handelt, auf dem lediglich die Parktaschen farblich markiert sind, aber ansonsten keine bauliche Abgrenzung zum übrigen Gelände vorhanden ist. Die sich dazwischen zwangsläufig befindlichen Fahrgassen weisen, außer der sich durch die Parktaschen ergebenden Begrenzungen, keine weiteren Markierungen für den Verkehr aus. Sie dienen lediglich dem Suchverkehr bzgl. freier Parktaschen und sind auch von ihrer Breite nicht geeignet, daneben noch zusätzlich fließendem Verkehr das ungehinderte Befahren zu ermöglichen. Der Mangel des Straßencharakters wird den Fahrzeugführern darüber hinaus auch dadurch deutlich gemacht, dass sie zunächst eine Bordsteinkante und einen Bürgersteig überfahren müssen, um auf den Parkplatz zu gelangen. Auf einem solchen Gelände gilt für beide Seiten das allgemeine gegenseitige Rücksichtnahmegebot aus § 1 StVO. Beide Fahrer waren verpflichtet, ihr Fahrzeug in ständiger Bremsbereitschaft zu bewegen, sodass sie es jederzeit unfallvermeidend zum Stillstand hätten bringen können. Das AG Rudolstadt hat im vorliegenden Fall eine Haftungsteilung vorgenommen, da lediglich die im wesentlich gleichartigen Betriebsgefahren der beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge zu berücksichtigen waren.

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Das Amtsgericht Kassel hat durch Urteil vom 03.07.2014 entschieden, dass dann, wenn es zu einer Kollision kommt zwischen einem Fahrzeug, dessen Fahrer die Vorfahrt zu beachten hat, und einem Fahrzeug, dessen Fahrer bei stockendem Verkehr die Einmündung nicht freigehalten hat, eine hälftige Haftung angemessen erscheint. Derjenige, der die Vorfahrt zu beachten hat, darf nur dann auf einen etwaigen Vorfahrtsverzicht vertrauen, wenn eine entsprechende Verständigung (§ 11 Abs. 3 StVO) vorliegt. Der Fahrer auf der vorfahrtsberechtigten Straße muss in Ansehung des stockenden Verkehrs die Einmündung freihalten (§ 11 Abs. 1 StVO). Diese Regelung schützt zwar vorrangig den geradeausfahrenden Verkehr oder den nach links abbiegenden Verkehr der kreuzenden Straße. Ob auch der nach rechts abbiegende Verkehr vom Schutzbereich der Norm erfasst ist, kann dahingestellt bleiben, denn jedenfalls liegt ein Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtsnahmegebot des § 1 StVO vor.

Ein Restwertangebot genügt den Anforderungen an ein bindendes Restwertangebot dann nicht, wenn es sich erkennbar um ein Angebot über ein Internetportal handelt. Eine Bindungswirkung hat ein Restwertangebot nur dann, wenn der Geschädigte sich auf keinerlei Verhandlungen mehr einlassen muss, ihm also hinreichend klar erkennbar ist, dass er lediglich noch eine angegebene Telefonnummer oder eine sonstige Kontaktmöglichkeit wählen muss, um die Sache unmittelbar perfekt machen zu können.

AG Kassel, Urt. v. 03.07.2014, 411 C 4791/13

Das Amtsgericht Frankfurt hat sich in mehreren Urteilen (Urteil vom 08.04.2014, Az.: 385 C 1842/13(70), Urteil vom 17.06.2014, Az.: 31 C 2132/13(10), Urteil vom 15.07.2014, Az.: 31 C 3202/13(83) Urteil vom 15.08.2014, Az.: 31 C 779/14(16)) der Entscheidung des BGH angeschlossen, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen (BGH-Urteil vom 11. Februar 2014, Az.: VI ZR 225/13). Der Schädiger schuldet zunächst nur den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten. Bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung vernünftig in Grenzen gehalten hat, ist auf eine subjektbezogene Schadensbetrachtung abzustellen, also Rücksicht auf die individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten zu nehmen. Der Geschädigte darf sich grundsätzlich damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages durch den Schädiger reicht grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Allein das Überschreiten der aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze reicht nicht aus, um zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte.
Das LG Frankfurt/Main geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Honorar, das bei Reparaturbeträgen bis 3.000 € das BVSK-Honorartableau um nicht mehr als 25% überschreitet, nicht den Rahmen dessen verlässt, welcher für die Berechnung von Sachverständigenhonoraren angemessen ist (vgl. hierzu das Urteil des AG Bad Homburg v.d.H. vom 01.07.2014, Az.: 2 C 109/14(28)).

Urteil AG Bad Homburg, Az.: 2 C 109/14(28)

Urteil AG Frankfurt, Az.: 31 C 779/14(16)

Urteil AG Frankfurt, Az.: 31 C 2132/13(10)

Urteil AG Frankfurt, Az.: 31 C 3202/13(83)

Urteil AG Frankfurt, Az.: 385 C 1842/13(70)

Auf Parkplätzen, denen der eindeutige Straßencharakter fehlt, gilt im Regelfall das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Bei Kollisionen kommt es daher meist zu einer Haftungsquotelung, weil beiden Beteiligten ein Sorgfaltsverstoß vorgeworfen wird. Dies muss aber nicht immer der Fall sein. Im vorliegenden Fall befuhr ein Fahrschüler im Rahmen seiner Fahrausbildung die Spur zwischen den Parkflächen. Er hielt Schrittgeschwindigkeit, d.h. eine Geschwindigkeit von ca. 7 km/h ein. Zeitgleich wollte der spätere Unfallbeteiligte rückwärts aus seiner Parklücke ausparken. Dabei fuhr er zügig aus, ohne die ihm obliegende Rückschau ausreichend durchzuführen. Er übersah den Fahrschüler und es kam zur Kollision. Die Haftpflichtversicherung des Fahrschulautos verweigerte die Regulierung des gegnerischen Schadens, der Ausparkende klagte. Das Gericht gab dem Versicherer recht. Zunächst wies es darauf hin, dass nicht der Fahrschüler haftet, da dieser im Rahmen seiner Ausbildung nicht als Kraftfahrzeugführer anzusehen ist. Sodann stellte das Gericht klar, dass die Abwägung der Verschuldensanteile hier ausnahmsweise zu einer Alleinhaftung des Ausparkenden führt. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die Betriebsgefahr eines Fahrzeuges nur in Ausnahmefällen soweit zurücktritt, dass von einer Alleinhaftung ausgegangen werden kann. Eine solche Ausnahme sei hier aber gegeben. Zum einen sei der Fahrschüler extrem langsam gefahren. Zum anderen habe der rückwärts Ausparkende grob gegen die ihm obliegenden Pflichten verstoßen. Er sei sehr zügig, also unangepasst schnell aus der Lücke ausgefahren und habe noch dazu die gebotene Rückschaupflicht nicht beachtet. Diese Sorgfaltspflichtverletzungen wiegen nach Ansicht des Gerichts so schwer, dass eine Alleinschuld gegeben ist. Der Kläger ging leer aus.