PAPIERE, HU UND TECHNIK

TATBESTAND:BUßGELDPUNKTEFAHRVERBOT
Meldepflichtige Änderungen (neue Anschrift, Halterwechsel, Abmeldung, Stilllegung, Inbetriebnahme, Erwerb, Einfuhr) der Zulassungsstelle nicht mitgeteilt
15
HU überzogen (PKW, etc.) um folgenden Zeitraum:
...von 2 bis zu 4 Monaten 15
...von 4 bis zu 8 Monaten 25
...über 8 Monate 601
AU überzogen (PKW, etc.) um folgenden Zeitraum:
...zwischen 2 und 4 Monaten 15
...zwischen 4 und 8 Monaten 25
...über 8 Monate 601
mit unzulässiger Mischbereifung gefahren 15
als Halter die Fahrt angeordnet oder zugelassen 30
mit Reifen ohne Mindestprofiltiefe von 1,6 mm (EU -Norm seit 01.01.1992) gefahren
601
als Halter die Fahrt angeordnet oder zugelassen 751
verkehrsunsicheres Fahrzeug betrieben 25
Fahrzeug betrieben ohne Betriebserlaubnis 50
Fahrzeug mit defektem Auspuff betrieben 20
Fahrzeug betrieben und dabei gegen Vorschriften über Lichter und Leuchten verstoßen
20
Inbetriebnahme, Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme eines PKW bei Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts
...um mehr als 20 % 951
...um mehr als 25 % 1401
...um mehr als 30 % 2351
Fahrzeug mit Reifen betrieben, die nicht den Wetterverhältnissen angepasst sind (Winterreifen)
601
...zusätzlich mit Behinderung 801

Ratgeber: Hauptuntersuchung

§ 29 StVZO (Straßenverkehrszulassungordnung) – Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger

(1) 1Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Abs. 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. 2Ausgenommen sind

1. Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen,
2. Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei.

3Über die Untersuchung der Fahrzeuge der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes entscheiden die zuständigen obersten Landesbehörden im Einzelfall oder allgemein.

(2) 1Der Halter hat den Monat, in dem das Fahrzeug spätestens zur

1. Hauptuntersuchung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfplakette nach Anlage IX auf dem amtlichen Kennzeichen nachzuweisen,
2. Sicherheitsprüfung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nach Anlage IXbnachzuweisen.

2Prüfplaketten sind von der Zulassungsbehörde oder den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen zuzuteilen und auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und gegen Mißbrauch gesichert anzubringen. 3Prüfmarken sind von der Zulassungsbehörde zuzuteilen und von dem Halter oder seinem Beauftragten auf dem SP-Schild nach den Vorschriften der Anlage IXb anzubringen oder von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen berechtigten Personen zuzuteilen und von diesen nach den Vorschriften derAnlage IXb auf dem SP-Schild anzubringen. 4SP-Schilder dürfen von der Zulassungsbehörde, von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen, dem Fahrzeughersteller, dem Halter oder seinem Beauftragten nach den Vorschriften der Anlage IXb angebracht werden.

(3) 1Eine Prüfplakette darf nur dann zugeteilt und angebracht werden, wenn die Vorschriften der Anlage VIII eingehalten sind 2Durch die nach durchgeführter Hauptuntersuchung zugeteilte und angebrachte Prüfplakette wird bescheinigt, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt dieser Untersuchung vorschriftsmäßig nach Nummer 1.2 der Anlage VIII ist. 3Weist das Fahrzeug lediglich geringe Mängel auf, so kann abweichend von Satz 1 die Prüfplakette zugeteilt und angebracht werden, wenn die unverzügliche Beseitigung der Mängel zu erwarten ist.

(4) 1Eine Prüfmarke darf zugeteilt und angebracht werden, wenn das Fahrzeug nach Abschluss der Sicherheitsprüfung nach Maßgabe der Nummer 1.3 der Anlage VIII keine Mängel aufweist. 2Die Vorschriften von Nummer 2.6 der Anlage VIII bleiben unberührt.

(5) Der Halter hat dafür zu sorgen, dass sich die nach Absatz 3 angebrachte Prüfplakette und die nach Absatz 4 angebrachte Prüfmarke und das SP-Schild in ordnungsgemäßem Zustand befinden; sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein.

(6) Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste

1. Hauptuntersuchung müssen von demjenigen, der die Prüfplakette zugeteilt und angebracht hat,
a) bei den im üblichen Zulassungsverfahren behandelten Fahrzeugen im Fahrzeugschein oder
b) bei anderen Fahrzeugen auf dem nach § 4 Abs. 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführenden oder aufzubewahrenden Nachweis in Verbindung mit dem Prüfstempel der untersuchenden Stelle oder dem HU-Code und der Kennnummer der untersuchenden Person oder Stelle

in Verbindung mit dem Prüfstempel der untersuchenden Stelle und der Kennummer der untersuchenden Personen oder Stelle,

2. Sicherheitsprüfung müssen von demjenigen, der die Prüfmarke zugeteilt hat, im Prüfprotokoll vermerkt werden.

(7) 1Die Prüfplakette und die Prüfmarke werden mit Ablauf des jeweils angegebenen Monats ungültig. 2Ihre Gültigkeit verlängert sich um einen Monat, wenn bei der Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung Mängel festgestellt werden, die vor der Zuteilung einer neuen Prüfplakette oder Prüfmarke zu beheben sind. 3Satz 2 gilt auch, wenn bei geringen Mängeln keine Prüfplakette nach Absatz 3 Satz 3 zugeteilt wird, und für Prüfmarken in den Fällen der Anlage VIII Nr. 2.4 Satz 5. 4Befindet sich an einem Fahrzeug, das mit einer Prüfplakette oder einer Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild versehen sein muss, keine gültige Prüfplakette oder keine gültige Prüfmarke, so kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Anbringung der vorgenannten Nachweise den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken. 5Die betroffene Person hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten.

(8) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit der in Anlage IX beschriebenen Prüfplakette oder der in Anlage IXb beschriebenen Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild Anlass geben können, dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nicht angebracht sein.

(9) Der für die Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen Verantwortliche hat für Hauptuntersuchungen einen Untersuchungsbericht und für Sicherheitsprüfungen ein Prüfprotokoll nach Maßgabe der Anlage VIII zu erstellen und dem Fahrzeughalter oder seinem Beauftragten auszuhändigen.

(10) 1Der Halter hat den Untersuchungsbericht mindestens bis zur nächsten Hauptuntersuchung und das Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten Sicherheitsprüfung aufzubewahren. 2Der Halter oder sein Beauftragter hat den Untersuchungsbericht, bei Fahrzeugen nach Absatz 11 zusammen mit dem Prüfprotokoll und dem Prüfbuch, zuständigen Personen und der Zulassungsbehörde auf deren Anforderung hin auszuhändigen. 3Kann der letzte Untersuchungsbericht oder das letzte Prüfprotokoll nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten Zweitschriften von den prüfenden Stellen zu beschaffen oder eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchführen zu lassen. 4Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für den Hauptuntersuchungsbericht bei der Fahrzeugzulassung, wenn die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung für die Zulassungsbehörde aus einem anderen amtlichen Dokument ersichtlich ist.

(11) 1Halter von Fahrzeugen, an denen nach Nummer 2.1 der Anlage VIII Sicherheitsprüfungen durchzuführen sind, haben ab dem Tag der Zulassung Prüfbücher nach einem im Verkehrsblatt mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Muster zu führen.2Untersuchungsberichte und Prüfprotokolle müssen mindestens für die Dauer ihrer Aufbewahrungspflicht nach Absatz 10 in den Prüfbüchern abgeheftet werden.

(12) Der für die Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen Verantwortliche hat ihre Durchführung unter Angabe des Datums, bei Kraftfahrzeugen zusätzlich unter Angabe des Kilometerstandes, im Prüfbuch einzutragen.

(13) Prüfbücher sind bis zur endgültigen Außerbetriebsetzung der Fahrzeuge von den Haltern der Fahrzeuge aufzubewahren.

(14) 1Für Kraftfahrzeuge, die mit einem On-Board-Diagnosesystem ausgerüstet sind, das den im Anhang zu § 47 genannten Bestimmungen entspricht, und deren Abgase nach Nummer 1.2.1.1 Buchstabe a der Anlage VIII in Verbindung mit Nummer 4.8.2.2 der Anlage VIIIa untersucht werden, sind Plaketten in entsprechender Anwendung des § 47a Abs. 3 und 5 zuzuteilen und anzubringen. 2§ 47a Abs. 6 gilt entsprechend.

Die Hauptuntersuchung

Betroffene Fahrzeuge

Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Abs. 1 der FZV und von kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Abs. 2 und 3 S. 2 der FZV haben nach § 29 Abs. 1 StVZO ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen (Hauptuntersuchung – HU). Dabei spielt es keine Rolle, ob das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr tatsächlich benutzt wird, entscheidend ist allein die Zulassung hierzu (BayObLG VRS 62, 386). Grundsätzlich müssen alle Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger zum Verkehr zugelassen sein und damit auch ein eigenes amtliches Kennzeichen führen (§ 3 Abs. 1 S. 3 FZV). § 3 Abs. 2 FZV statuiert zahlreiche Ausnahmen von der Zulassungspflicht, wobei § 4 Abs. 2 der Vorschrift wiederum Ausnahmen von der Ausnahme festlegt und für einige Fahrzeuge trotz Zulassungsfreiheit ein eigenes amtliches Kennzeichen verlangt.

Ausgenommen von der Untersuchungspflicht sind damit:

  • selbst fahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und einachsige Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h und weniger
  • zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, wenn Versicherungspflicht besteht
  • bestimmte Anhänger: Anhänger in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben; Wohnwagen und Packwagen nach Schaustellerart (soweit sie hinter Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden); Anhänger für Feuerlöschzwecke; Arbeitsmaschinen (soweit sie nicht für eine Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind); fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden.

All diese Fahrzeuge sind von der Untersuchungspflicht freigestellt, da von ihnen nach ihrer Bauart oder Verwendung geringere Gefahren ausgehen als von anderen Kraftfahrzeugen oder Anhängern (BayObLG VRS 62, 386).

Ebenso frei sind:

  • Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen und Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen (§ 16 FZV). Das sind Fahrzeuge, die im öffentlichen Verkehr nur auf Prüfungsfahrten, Probefahrten oder Überführungsfahrten bewegt werden.
  • Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei und – je nach Entscheidung der Länder – Fahrzeuge der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes.

Prüfprogramm

Bei einer Hauptuntersuchung ist die Einhaltung der geltenden Bestimmungen der StVZO, der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile, der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge, der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge sowie die Einhaltung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften nach Maßgabe der Anlage VIIIa zu untersuchen; dabei ist ein Fahrzeug als vorschriftsmäßig einzustufen, wenn nach den Vorschriften der Anlage VIIIa sowie den dazu im Verkehrsblatt mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinien keine Mängel festgestellt wurden und auch sonst kein Anlass zu der Annahme besteht, dass die Verkehrssicherheit gefährdet oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeugs mehr als unvermeidbar beeinträchtigt ist (siehe Nr. 1.2.1 Anlage VIII).

Die StVZO enthält eine Vielzahl von Bau- und Betriebsvorschriften, um eine sichere und belästigungsfreie Teilnahme der Fahrzeuge im Straßenverkehr zu ermöglichen. Neben der Generalregel des § 30 StVZO, nach der Fahrzeuge so beschaffen und ausgerüstet sein müssen, dass die Insassen möglichst geschützt sind und dass ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt, sind in den §§ 32–62 umfangreiche Detailregelungen vorgesehen. Eine Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung aber kann nicht die Fahrzeuge in ihrer Gesamtheit überprüfen (VkBl. 1998, 503); denn diese Überprüfung käme den Tests gleich, die vor Erteilung einer Betriebserlaubnis notwendig sind.

Die Hauptuntersuchung kann nicht in einer Art und Weise vorgenommen werden, dass sie volle Gewähr für die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs bietet. Insbesondere steht außer Frage, dass das Fahrzeug zum Zweck einer solchen Untersuchung nicht in alle Einzelteile zerlegt werden muss (BayObLG VRS 67, 381). Die Untersuchung der Fahrzeuge hat nach Maßgabe der Anlage VIII (Untersuchung der Fahrzeuge) in Verbindung mit Anlage VIIIa zur StVZO zu erfolgen (§ 29 Abs. 1 S. 1 StVZO).

Nach Nr. 2 der Anlage VIIIa hat der amtliche Sachverständige die Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen; allerdings muss die Hauptuntersuchung mindestens Pflichtuntersuchungen folgender Baugruppen umfassen (vgl. auch VkBl. 1998, 505):

Zustand, Auffälligkeiten und Funktion von

  • Bremsanlage
  • Lenkanlage
  • Sichtverhältnisse (Scheiben, Rückspiegel, Scheibenwischer, Scheibenwaschanlage)
  • Lichttechnische Einrichtungen (Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler) und andere Teile der elektrischen Anlage (elektrische Leitungen, Batterien usw.)
  • Achsen, Räder, Reifen, Aufhängungen
  • Fahrgestell, Rahmen, Aufbau; daran befestigte Teile
  • Sonstige Ausstattungen (Sicherheitsgurte, Diebstahlsicherung, Unterlegkeile, Geschwindigkeitsmessgerät, Fahrtschreiber, Geschwindigkeitsbegrenzer, Geschwindigkeitsschilder)
  • Umweltbelastung (Geräusche, Abgase, elektromagnetische Verträglichkeit, Verlust von Flüssigkeiten)
  • Zusätzliche Untersuchungen an Kraftfahrzeugen, die zur Personenbeförderung eingesetzt werden: Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätze (Ein-/Ausstiege, Notausstiege, Bodenbelag und Trittstufen, Platz für Fahrer und Begleitpersonal, Sitz-/Steh-/Liegeplätze, Durchgänge, Festhalteeinrichtungen, Rückhalteeinrichtungen, Fahrgastverständigungssystem, Innenbeleuchtung, Ziel-/Streckenschild, Liniennummer, Feuerlöscher und Erste-Hilfe-Material); Taxen (Taxischild/Beleuchtungseinrichtung, Fahrzeugfarbe, Fahrpreisanzeiger, Alarmeinrichtung), Krankenkraftwagen (Kennzeichnung, Inneneinrichtung)
  • Identifizierung des Fahrzeugs (Fzg.-Identifizierungs-Nummer, Fabrikschild, Schild oder Dokument nach der Richtlinie 86/364/EWG, Amtl. Kennzeichen).

Darüber hinaus kann der erforderliche Prüfungsumfang nicht pauschal umrissen werden; vielmehr kommt es darauf an, welche im Einzelfall dem Sachverständigen ersichtlichen Umstände ihm Anlass zu mehr oder weniger eingehenden Prüfungen geben müssen (BayObLG VRS 67, 381). Der Prüfer hat aber jedenfalls die HU mit größter Sorgfalt durchzuführen. Weiß er, dass ein Fahrzeug zu einer Baureihe gehört, die »typische« Mängel aufweist, hat er auf diese Baugruppe besonderes Augenmerk zu legen (OLG Koblenz NJW 2003, 297 [OLG Koblenz 02.09.2002 – 12 U 266/01]).

Untersuchungskriterien sind Zustand, Funktion, Ausführung und Wirkung der Bauteile und Systeme (Nr. 4 Anlage VIIIa).

Die Sicherheitsprüfung

Bestimmte Nutzfahrzeuge mit erhöhtem Gefahrenpotential (Kraftomnibusse und andere Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätze; Kraftfahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind; selbst fahrende Arbeitsmaschinen; Stapler; Zugmaschinen; Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 Tonnen) müssen sich (zusätzlich) einer regelmäßigen Sicherheitsprüfung (SP) unterziehen. Die Sicherheitsprüfung hat eine Sicht-, Wirkungs- und Funktionsprüfung des Fahrgestells und des Fahrwerks, der Verbindungseinrichtung, Lenkung, Reifen, Räder, und Bremsanlage des Fahrzeugs zu umfassen. Die Überprüfung richtet sich nach der »Richtlinie für die Durchführung von Sicherheitsprüfungen (SP) nach § 29 und Anlage VIII StVZO«.

Die Abgasuntersuchung

Die bis Ende 2009 in § 47a StVZO geregelte Abgasuntersuchung (AU) ist nun Teil der HU Nach Nr. 1.2.1.1 sind bei der Untersuchung der Umweltverträglichkeit von Kraftfahrzeugen, die mit Fremdzündungsmotor (i. d. R. Ottomotor) oder Selbstzündungsmotor (Diesel-Motor) angetrieben werden, die Abgase nach Nr. 6.8.2.2 bzw. 6.8.2.1 der Anlage VIIIa zu untersuchen. Die Untersuchung des Management-/Abgasreinigungssystems kann als eigenständiger Teil der HU auch von einer anerkannten Kfz-Werkstätte frühestens 2 Monate vor Durchführung der HU durchgeführt werden (Nr. 3.1.1.1 Anlage VIII).

Zeitabstände

Die Termine für die Untersuchung(en) ergeben sich aus Nr. 2 der Anlage VIII (ganz unten abgedruckt)

Hauptuntersuchung

Die Hauptuntersuchung ist – je nach Fahrzeugart (bzw. Verwendungszweck: Mietfahrzeuge) – in Abständen von 24 bzw. 12 Monaten durchzuführen (bei neuen Pkw, Anhängern und Wohnmobilen ist die erste HU nach 36 Monaten fällig – die Fristen sind »dynamisiert«). Der durch die Plakette festgelegte Zeitpunkt ändert sich nicht mit dem Verwendungszweck des Fahrzeugs (OLG Düsseldorf VerkMitt. 1966, 56).

Die Frist für die nächste HU beginnt mit dem Monat und Jahr der letzten HU (nicht mit der Anmeldung zur HU). Die 1999 eingeführte »Fälligkeitsdatierung« ist mit der 47. ÄndVO entfallen.

Bei Fahrzeugen, die erstmals in den Verkehr kommen, beginnt die Frist für die nächste HU mit dem Monat der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens. Bei Fahrzeugen, die wieder zum Verkehr zugelassen werden oder die vorher im Ausland waren, beginnt die Frist mit dem Monat der Begutachtung nach § 21 StVZO (sog. Einzelbetriebserlaubnis – EBE) oder einer HU (§ 14 Abs. 2 FZV). Bei Fahrzeugen mit einer EG-Typgenehmigung, die vorher in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat, in dem das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt, im Verkehr waren, ist eine Untersuchung im Umfange einer HU notwendig, wenn diese nach deutschem Recht fällig gewesen wäre. Ansonsten ist bei Zuteilung des amtlichen Kennzeichens eine Prüfplakette anzubringen, die den Zeitpunkt der nächst fälligen HU angibt.

Weggefallen ist die Regelung, dass die Zulassungsbehörde die Frist für die nächst HU um 3 Monate verlängern kann (ehemals Nr. 2.4 der Anlage VIII).

Fällt die Frist für eine Untersuchung bei Kraftfahrzeugen mit Saisonkennzeichen in die Zeit außerhalb des Betriebszeitraums, so ist die HU oder SP im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraums durchführen zu lassen. Waren außerhalb des Betriebszeitraums sowohl eine HU als auch eine SP durchzuführen, so ist eine HU verbunden mit einer SP (die HU vermindert um das Prüfprogramm der SP) durchführen zu lassen. Die Frist für die nächste HU beginnt mit dem Monat der Durchführung der HU (Nr. 2.6 Anlage VIII). Nr. 2.7 Anlage VIII ruht die Untersuchungspflicht während der Zeit der vorübergehenden Stilllegung; diese Regelung ist seit Inkrafttreten der FZV überholt, da es keine vorübergehende Stilllegung mehr gibt (§ 14 Abs. 2 S. 2, 3 FZV).

Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste HU müssen von demjenigen, der die Prüfplakette zugeteilt und angebracht hat, im Fahrzeugschein (bzw. Nachweis nach § 4 Abs. 5 FZV) vermerkt werden (§ 29 Abs. 6 StVZO). Dieser Eintrag in den Fahrzeugpapieren dient der Kontrolle und erschwert Plakettenfälschungen.

Sicherheitsprüfung

Nach Anlage VIII StVZO findet die Sicherheitsprüfung i. d. R. im Abstand von 6 Monaten statt (Kraftomnibusse 3/6/9 Monate). Die Frist für die Durchführung der SP beginnt mit dem Monat und Jahr der letzten HU. Die SP darf in dem unmittelbar vor dem durch die Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild ausgewiesenen Monat durchgeführt werden, ohne dass sich an den vorgeschriebenen Zeitabständen etwas ändert. Die Frist endet mit Ablauf des durch die Prüfmarke i. V. m. dem SP-Schild nachgewiesenen Monats. Diese Frist darf um höchstens einen Monat überschritten werden, wenn die mit der Prüfung beauftragte Stelle trotz rechtzeitig erteilten Auftrags die SP nicht bis zum Ablauf der regulären Frist durchführen konnte und dies in dem Prüfprotokoll bestätigt Wird die Frist zur Durchführung einer SP überschritten und liegt keine Bestätigung vor, ist eine HU verbunden mit einer SP durchzuführen (Nr. 2.4 Anlage VIII). Eine HU, die zum Zeitpunkt einer SP durchgeführt wird, kann diese nicht ersetzen (Nr. 3.2.4 Anlage VIII).

Abgasuntersuchung

Die Einzelheiten für die Untersuchung waren früher in Anlage XIa StVZO geregelt. In der Anlage wurden auch die Zeitabstände für die Untersuchung bestimmt. Nun richten sich die Zeitabstände ebenfalls nach Anlage VIII (Kongruenz von HU und AU.

Mängelbeurteilung

Hauptuntersuchung

Wie entdeckte Mängel zu beurteilen sind, ist in der »Richtlinie für die Beurteilung von Mängeln bei Hauptuntersuchungen von Fahrzeugen nach § 29 StVZO und Anlage VIII, Nr. 1.2 i. V. m. Nr. 3.1, 3.3 und 4.2 StVZO (Mängelbeurteilungs-Richtlinie)« geregelt.

Folgende Mängelstufen gibt es:

GM – geringe Mängel: bei geringen Mängeln ist zum Zeitpunkt der Mängelfeststellung eine Verkehrsgefährdung und/oder eine Umweltbelastung nicht zu erwarten. Die Zuteilung eienr Prüfplakette ist (nur) dann zulässig, wenn der technische Zustand des Fahrzeugs erwarten lässt, dass der Mangel unverzüglich beseitigt werden kann. Der Fahrzeugführer/-halter ist aber darauf hinzuweisen, dass der Weiterbetrieb des Fahrzeugs vor Beseitigung der Mängel gegen § 23 StVO und § 31 StVZO verstößt.

EM – erhebliche Mängel: Fahrzeuge mit Mängeln, die auf Abweichungen von den Vorschriften der StVZO und den hierzu ergangenen Richtlinien beruhen; das sind auch Mängel, die zu einer Verkehrsgefährdung führen können. Eine Nachprüfung ist erforderlich. Keine Zuteilung einer Prüfplakette. Der Fahrzeugführer/-halter ist darauf hinzuweisen, dass der Weiterbetrieb des Fahrzeugs vor Beseitigung der Mängel gegen § 23 StVO und § 31 StVZO verstößt.

VU – Verkehrsunsicher: Fahrzeuge mit Mängeln, die zu einer unmittelbaren Verkehrsgefährdung führen können. Entfernen der Prüfplakette und unverzügliche Benachrichtigung der Zulassungsstelle; der Fahrzeugführer/-halter ist auf den Sachverhalt hinzuweisen.

Die Einstufung des Fahrzeugs in eine der Mängelgruppen richtet sich bei mehreren Mängeln nach dem schwersten Mangel. Bei mehreren Mängeln derselben Mängelgruppe kann das Fahrzeug in die nächst höhere Mängelgruppe eingestuft werden, wenn die zu erwartenden Auswirkungen auf Grund des Zusammenwirkens dieser Mängel sich verstärken. Die Entscheidung darüber liegt im Ermessen des Prüfers.

Sicherheitsprüfung

Werden bei der SP (oder der Nachprüfung) keine Mängel festgestellt, wird dies im Prüfprotokoll bescheinigt und die Plakette wird zugeteilt (Nr. 3.2.3.1 der Anlage VIII). Werden Mängel festgestellt, so sind diese im Prüfprotokoll einzutragen. Der Halter hat die Mängel unverzüglich beheben zu lassen und das Fahrzeug innerhalb eines Monats wieder vorzuführen. Sind bei der Nachprüfung nicht alle Mängel behoben oder werden zusätzliche Mängel festgestellt, darf eine Prüfmarke nicht zugeteilt werden. Wird das Fahrzeug später als in dem vorgeschriebenen Zeitraum zur Nachprüfung wieder vorgeführt, so ist statt der Nachprüfung der Mängelbeseitigung eine neue SP durchzuführen. Die Behebung der Mängel ist im Prüfprotokoll zu bescheinigen und eine Prüfmarke zuzuteilen (Nr. 3.2.3.2 Anlage VIII). Werden Mängel festgestellt, jedoch sofort behoben, so sind auch diese im Prüfprotokoll einzutragen, ihre sofortige Behebung ist zu bescheinigen und eine Prüfmarke ist zuzuteilen (Nr. 3.2.3.1 Anlage VIII). Werden Mängel festgestellt, die zu einer unmittelbaren Verkehrsgefährdung führen können, so ist die Prüfmarke zu entfernen (eine anerkannte Kfz-Werkstätte kann stattdessen auch nur einen Eintrag im Prüfprotokoll vornehmen) und die Zulassungsbehörde ist unverzüglich zu benachrichtigen (Nr. 3.2.3.3 Anlage VIII).

Abgasuntersuchung

Die in § 47a StVZO geregelte gesonderte AU ist entfallen.

Wer führt die Untersuchungen durch?

Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung

Die Prüfung im Rahmen der HU oder SP ist von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 1KfSachVG) oder von einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation freiberuflicher Kfz-Sachverständiger durch einen von dieser betrauten Prüfingenieur (Nr. 3.1.1 Anlage VIII) durchführen zu lassen. Der Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr muss der jeweiligen Technischen Prüfstelle des Landes i. S. d. § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes – KfSachvG angehören (in den alten Bundesländern zumeist TÜV, in den neuen oft DEKRA). Der Unterschied zwischen der Technischen Prüfstelle (TP) und der amtlich anerkannten Überwachungsorganisation (ÜO) besteht im Wesentlichen darin, dass die TP auf Grund ihrer Beauftragung verpflichtet ist, die Untersuchungen durchzuführen, während die ÜO auf Grund ihrer Anerkennung berechtigt ist (Bouska Anm. zu BGH Urt. v. 02.11.2000, NZV 2001, 77 [BGH 02.11.2000 – III ZR 261/99]). Die SP kann auch noch von einer anerkannten Kfz-Werkstatt vorgenommen werden (Anlage VIIIc i. V. m. Nr. 3.2.1 Anlage VIII StVZO).

Eine Überwachungsorganisation bedarf einer staatlichen Anerkennung; die Voraussetzungen hierfür waren ursprünglich der Nr. 7 derAnlage VIII zu entnehmen und sind nun in der Anlage VIII b StVZO (in die StVZO eingefügt durch die 28. ÄndVO vom 20.05.1998, BGBl. I, 1051 bzw. VkBl. 1998, 503) und der »Anerkennungsrichtlinie für Überwachungsorganisationen« (Richtlinie für die Anerkennung von Überwachungsorganisationen nach Nummer 7 der Anlage VIII StVZO, VkBl. 1989, 394) enthalten. Wegen des Eingriffs in die Berufsfreiheit müssen die Regelungen über die Anerkennung auf einer gesetzlichen Grundlage basieren (OVG Münster VRS 100, 207). Um dieser Anforderung zu genügen, hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11. September 2002 (BGBl. I, 3574) den § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. n und o in das StVGeingefügt. Auf dieser Grundlage wurde mit dem Änderungsgesetz auch Anlage VIIIb ohne grundsätzliche materielle Änderungen neu verkündet. Die amtliche Begründung führt hierzu weiter aus (Begr. zum ÄndG v. 11.09.2002 – VkBl. 2002, 668): »Die mit der »Prüfung der Fahrzeuge Betrauten bedürfen einer staatlichen Zulassung. Bei der HU wie auch bei der AU handelt es sich um eine originär staatliche Aufgabe der Gefahrenabwehr. Wie der Staat öffentliche Aufgaben erledigen will, ist im Allgemeinen Sache seines freien Ermessens (OVG Münster Urt. v. 22.09.2000 – 8 A 2429/99, VRS 100, 207). Mit dem Erfordernis der amtlichen Anerkennung soll ausgeschlossen werden, dass nicht hinreichend sachverständige Personen Haupt- und Abgasuntersuchungen durchführen und der damit verbundenen Zuteilung der Prüfplakette möglicherweise nicht verkehrssicheren oder die Abgaswerte nicht erfüllenden Fahrzeugen die Teilnahme am Verkehr erlauben. Die Prüfung von Kraftfahrzeugen auf ihren verkehrssicherheitstechnischen und immissionsschutzrechtlichen Richtwerten genügenden Zustand dient unmittelbar der Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den öffentlichen Straßen. Die Ermächtigung zur Schaffung von Rechtsverordnungen über die amtliche Anerkennung von Sachverständigen oder Überwachungsorganisationen berührt das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) derjenigen, die Prüfungen durchführen wollen. Die Gewährleistung der Verkehrssicherheit durch die Kraftfahrzeugüberwachung, die in Wahrnehmung staatlicher Aufgaben erfolgt, rechtfertigt jedoch die Einschränkung der Berufsfreiheit.«

Zum chronologischen Ablauf der Rechtsanpassung und zur Bestimmung der »Leistungsfähigkeit« einer Überwachungsorganisation nach der Zahl ihrer Mitglieder bzw. im jeweiligen Überwachungsgebiet s. BayVGH Beschl. v. 12.12.2002 Az. 11 B 99.244 – und nachgehend BVerwG VRS 106, 77.

Anlage VIIIb stellt detaillierte Anforderung an die Qualifikation der bei einer Antrag stellenden Organisation tätigen einzelnen Sachverständigen (Nr. 3 der Anlage), an die Zuverlässigkeit der vertretungsberechtigten Personen (Nr. 2.2), an die Mindestgröße der Organisation (Nr. 2.1) sowie an die innerbetriebliche Organisation, Fortbildung und Versicherung der mit der Fahrzeugprüfung betrauten Personen (Nr. 2.3 bis 2.6a). Außerdem darf durch die Anerkennung das Prüfangebot durch das Netz der Technischen Prüfstellen nicht gefährdet werden (Nr. 2.7).

Werden natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts Zuständigkeiten eingeräumt, bestimmte einzelne öffentlich-rechtliche Aufgaben und Befugnisse im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, erfolgt dies durch das Rechtsinstitut der »Beleihung«. Um solche Beliehene handelt es sich bei den im Rahmen der HU, SP oder AU tätigen Stellen (OVG Münster VRS 100, 207; zur Kfz-Werkstatt als beliehener Unternehmer s. OLG Schleswig-Holstein NJW 1996, 1218; zweifelnd beim TÜV im Hinblick auf die Fahrzeugüberwachung nach § 29 StVZO, da es an der rechtssatzmäßigenÜbertragung von Hoheitsgewalt fehlt: Steiner NJW 1975, 1798). Gesetzliche Grundlage für die unter Gesetzesvorbehalt stehende Beleihung ist § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a StVG, weil die Kraftfahrzeuguntersuchung eine Prüfung im Sinne dieser Vorschrift ist (OVG MünsterVRS 100, 207).

Zuständig für den Widerruf der Betrauung mit den Aufgaben eines Prüfingenieurs nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist diejenige anerkannte Überwachungsorganisation, die die Betrauung ausgesprochen hat, solange der Prüfingenieur keiner anderen Überwachungsorganisation angehört. Die Anerkennungsbehörde des Landes muss dem Widerruf nicht zustimmen (BVerwG Urt. v. 26.01.2012 – 3 C 8/11 – juris).

Sicherheitsprüfung

Die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten richtet sich nach Anlage VIIIc.

Abgasuntersuchung

Die Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems (»AU-Bestandteil«) der Kfz (außer Krafträdern) kann als eigenständiger Teil der HU von einer anerkannten Kfz-Werkstatt durchgeführt werden (Nr. 3.1.1.1 Anlage VIII). Die Anerkennung der Werkstatt richtet sich nach Anlage VIIIc (vorher § 47b StVZO).

Haftung der Prüfer

Der Prüfer wird im Rahmen der Untersuchungen nicht aufgrund eines privatrechtlichen Vertragsverhältnisses, sondern hoheitlich tätig (zur HU s. OLG Köln NJW 1989, 2065 [OLG Köln 16.12.1988 – 6 U 83/88]; zur AU OLG Schleswig-Holstein NJW 1996, 12128). Die regelmäßige Kontrolle der Fahrzeuge durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer (oder durch eine Kfz-Werkstätte) ist im Interesse der Öffentlichkeit zur Abwehr der von einem Fahrzeug für die Allgemeinheit ausgehenden besonderen Gefahren angeordnet. Es handelt sich um eine polizeiliche Überwachungstätigkeit und nicht um die bloße Übernahme einer dem Halter auferlegten Pflicht, im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit durch periodische Überprüfungen seines Fahrzeugs für dessen ordnungsgemäßen Zustand zu sorgen. Prüfplaketten und Prüfbescheinigungen erteilen die jeweiligen Prüfer. Verstöße gegen die Untersuchungspflichten sind bußgeldbewehrt, und zwar für Prüfer und Kfz-Halter. Aufgrund dieser hoheitlichen Tätigkeit sind eventuelle Schadensersatzansprüche aus Fehlern bei solchen Untersuchungen im Wege der Amtshaftung nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG zu verfolgen. Für Amtspflichtverletzungen haftet das jeweilige Bundesland, das dem Prüfer die Anerkennung erteilt hat (BGH Urt. v. 02.11.2000, NZV 2000, 76/77; BGH Urt. v. 25.03.1993,BGHZ 122, 85).

Gem. § 10 Abs. 4 KfSachVG hat die mit der Unterhaltung einer TP beauftragte Stelle jedoch das Land, in dessen Gebiet die TP tätig wird, von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die durch Sachverständige, Prüfer oder Hilfskräfte in Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben verursacht werden. (s. a. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. o StVG: Ermächtigung zum Erlass einer RechtsVO über die notwendige Haftpflichtversicherung anerkannter Überwachungsorganisationen zur Deckung aller im Zusammenhang mit Untersuchungen, Prüfungen und Abnahmen entstehenden Ansprüche sowie die Freistellung des für die Anerkennung und Aufsicht verantwortlichen Landes von Ansprüchen Dritter wegen Schäden, die die Organisation verursacht.)

Nachweis der durchgeführten Untersuchungen

Der Fahrzeughalter hat den Monat, in dem das Fahrzeug spätestens zur

  • Hauptuntersuchung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfplakette nach Anlage IX auf dem amtlichen Kennzeichen nachzuweisen,
  • Sicherheitsprüfung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nach Anlage IXbnachzuweisen (§ 29 Abs. 2 S. 1 StVZO).

Prüfplaketten sind von der Zulassungsbehörde oder den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen zuzuteilen und auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und gegen Missbrauch gesichert anzubringen. Prüfmarken sind von der Zulassungsbehörde zuzuteilen sowie vom Halter auf dem SP-Schild anzubringen oder von den zur Durchführung von HU oder SP berechtigten Personen zuzuteilen und von diesen gut sichtbar am Fahrzeugheck (die genaue Anbringungshöhe bestimmt Nr. 2.4 der Anlage IXb) anzubringen. SP-Schilder dürfen von der Zulassungsbehörde, dem Fahrzeughersteller, dem Halter oder seinem Beauftragten angebracht werden.

Gestaltung von Plakette, Marke und SP-Schild:

Die Prüfplakette hat einen Durchmesser von 35 mm. Im Inneren der Plakette befinden sich die beiden letzten Ziffern einer Jahreszahl. Das Plakettenfeld ist in 12 gleiche Teile (Monatszahlen) untergliedert. Die oberste Zahl bezeichnet den Durchführungsmonat des Jahres, dessen letzte beide Ziffern sich im Innern der Plakette befinden. Die Plaketten gibt es in den Farben gelb, braun, rosa, grün, orange und blau; beginnend mit blau im Jahr 2003 wiederholen sich die Farben in dieser Reihenfolge.

HU-Plakette

Plakette

Die Plakette beurkundet jedoch nur den Termin für die nächste HU. Ein weiterer Erklärungswert, etwa dass der Prüfer den Wagen bei der Untersuchung als vorschriftsmäßig befunden habe, ergibt sich aus ihr nicht, sondern erst durch gedankliche Schlussfolgerung (BayObLGVRS 96, 236).

Die runde Prüfmarke als Nachweis für die erfolgte Sicherheitsprüfung hat einen Durchmesser von 35 mm. Im Innern der Marke befindet sich ein Pfeil mit der Aufschrift »SP« und einer Jahreszahl. Der Pfeil hat die Farben rosa, grün, orange, blau gelb oder braun; die Farben wiederholen sich seit 1999 in dieser Reihenfolge.

SP-Schild

sp schild

Prüfmarke

sp prüfmarke

Das SP-Schild hat eine Kantenlänge von 80 mm × 60 mm. Es enthält im Kreis angeordnete Monatszahlen und die letzten 7 Zeichen der Fzg.-Ident.-Nummer. Die Prüfmarke wird auf der inneren Kreisfläche oder in dem Haltering des SP-Schildes so angebracht, dass die Pfeilspitze auf den Monat zeigt, in dem das Fahrzeug zur nächsten SP vorzuführen ist.

Über die HU wird ein Untersuchungsbericht und über die SP ein Prüfprotokoll gefertigt und dem Fahrzeughalter ausgehändigt (§ 29 Abs. 9 StVZO). Der Halter hat diese Unterlagen aufzubewahren und ggf. zuständigen Personen auszuhändigen; kann der letzte Untersuchungsbericht oder das letzte Prüfprotokoll nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten Zweitschriften zu beschaffen oder eine HU/SP durchführen zu lassen (§ 29 Abs. 10 S. 1, 2 und 3 StVZO; s. aber auch die Ausnahme nach § 29 Abs. 10 S. 4 über die Vorlage des Berichts bei der Fahrzeugzulassung). Eine Mitführungs- oder allgemeine Vorlagepflicht besteht nicht.

Als Nachweis über die eigenständige Untersuchung der Abgase hat der Prüfer eine Bescheinigung gem. Nr. 3.1.1.1 Satz 1 Anlage VIIauszustellen.

Die Plakettenerteilung bei der HU beurkundet, dass der Prüfer das Fahrzeug im Zeitpunkt der Untersuchung für vorschriftsmäßig befunden hat oder dass das Fahrzeug bei Plakettenerteilung nur geringe Mängel aufgewiesen hat, deren unverzügliche Beseitigung zu erwarten war. Prüfmarken für die SP dürfen nur zugeteilt und angebracht werden, wenn nach Abschluss der SP das Fahrzeug mängelfrei ist. Die Zuteilung und Anbringung einer Prüfmarke auch bei Vorhandensein »geringer Mängel« in Analogie zu den Vorschriften über Prüfplaketten ist nicht zulässig (amtl. Begr. zu § 29 Abs. 2 StVZO, VkBl. 1998, 503 ff.).

Prüfplakette und Prüfmarke werden mit Ablauf des jeweils angegeben Monats ungültig (§ 29 Abs. 7 S. 1, § 47a Abs. 6 S. 2 StVZO). Ihre Gültigkeit verlängert sich um einen Monat, wenn bei der Durchführung der Untersuchung Mängel festgestellt werden, die vor Zuteilung einer neuen Prüfplakette oder Prüfmarke zu beheben sind (§ 29 Abs. 7 S. 2 StVZO).

Rechtliches

Die Zuteilung der Plakette ist ein Verwaltungsakt i. S. d. § 35 VwVfG bzw. der entsprechenden Landesgesetze. Die StVZO knüpft an die Erteilung bzw. Versagung der Prüfplakette unmittelbar rechtliche Wirkungen. Damit berührt sie unmittelbar den Rechtskreis des Kraftfahrzeughalters und ist als Verwaltungsakt zu bewerten . Deshalb ist bei diesen (öffentlich-rechtlichen) Streitigkeiten der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten (§ 40 VwGO) eröffnet (VGH MünchenNJW 1975, 1796). Richtige Klageart bei Ablehnung der Plakettenerteilung ist die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) mit (eventuell) vorgeschaltetem Widerspruchsverfahren (§ 68 VwGO). Fraglich ist allerdings, wer die zuständige Widerspruchsbehörde und der richtige Klagegegner ist. Grundsätzlich wäre es denkbar, den jeweiligen Sachverständigen, die »hinter« ihm stehende Überwachungsorganisation oder den beleihenden Staat (Zulassungsbehörde) zu verklagen. Mit Urteil vom 11.02.1974 (NJW 1975, 1796[VGH Bayern 11.02.1974 – Nr. 5 VII/72]) hat der VGH München entschieden, dass in Verwaltungsstreitsachen wegen der Versagung der Prüfplakette durch den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr bei der Untersuchung nach § 29 StVZO die Klage gegen den Technischen Überwachungsverein zu richten ist, bei dem der Sachverständige oder Prüfer angestellt ist. Nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sei die Klage gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft zu richten, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen habe. Nach dem Sinne dieser Regelung solle jeweils diejenige juristische Person in die verantwortliche Rolle des Beklagten verwiesen werden, deren Organe durch ihr Handeln oder Unterlassen Anlass zur Klage gegeben hätten. Da die Sachverständigen und Prüfer nach dem KfSachVG wie eine Behörde in die Organisation der technischen Überwachungsvereine eingebunden seien, sei auch der TÜV richtiger Beklagter. Da Aufsichtsbehörde in diesem Fall das Wirtschaftsministerium des Landes und damit eine oberste Landesbehörde war, wäre Widerspruchsbehörde der TÜV selbst gewesen (§ 73 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Sofern der Beliehene (i. d. R. also die Organisation, zu der der Prüfer gehört) – wie hier – einen Verwaltungsakt erlässt, dürfte es wohl richtig sein, den Beliehenen selbst als richtigen Klagegegner anzusehen.

Die Plakette selbst ist eine Urkunde i. S. d. § 267 StGB (OLG Karlsruhe DAR 2002, 229; OLG Celle DAR 2011, 645). Auch wenn die Prüfplakette nur aus einzelnen Zahlen in einer bestimmten Anordnung sowie einer Farbe besteht, lässt sich ihr doch eine Gedankenerklärung entnehmen. Es ist anerkannt, dass die Gedankenerklärung nicht aus einem Schrifttext bestehen muss, sondern auch aus Zeichen bestehen kann, die zwar nicht aus sich selbst heraus sprechen, jedoch mit Hilfe besonderer Auslegungsbehelfe (z. B. Gesetz, Herkommen oder Vereinbarung) eine Gedankenerklärung des Ausstellers vermitteln. Entscheidend ist nur, dass den genannten Zeichen wortvertretende Bedeutung zukommt. Sobald die Prüfplakette am Kennzeichen angebracht ist (vgl. § 29 Abs. 2 S. 2 StVZO), beweist diese gem. § 29 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StVZO, wann das Fahrzeug, dem das Kennzeichen zugeteilt wurde, zur nächsten HU vorgeführt werden muss, wobei sich der Bedeutungsinhalt der Plakette aus der Anlage IX zur StVZO erschließt (sog. zusammengesetzte Urkunde). Sie dient auch zu Beweiszwecken im Rechtsverkehr; denn wenn sich an dem Fahrzeug keine oder keine gültige Plakette befindet, so ist die Zulassungsbehörde gem. § 29 Abs. 7 S. 4 StVZO berechtigt, den Betrieb des Fahrzeugs zu untersagen oder zu beschränken. Die Prüfplakette lässt auch ihren Aussteller erkennen. Der Urheber ist gem. § 29 Abs. 2 S. 2 und Abs. 6 StVZO aus dem Inhalt der Eintragung im Fahrzeugschein zu ersehen. Der Untergrundfarbe der Prüfplaketten kommt ein eigener Erklärungswert zu, da sich die Farbe nach dem Kalenderjahr bestimmt, in dem das Fahrzeug zur nächsten HU bzw. AU angemeldet werden muss. Die Benutzung eines Fahrzeugs, auf dessen Kennzeichen die Farbe der Plaketten durch Übermalen mit rosafarbenem Nagellack verändert wurde, stellt eine Urkundenfälschung dar (AG Waldbröl NJW 2005, 2870 [AG Waldbröl 19.07.2005 – 4 Ds 385/05]).

Benutzung des Fahrzeugs trotz ungültig gewordener Prüfplakette

Gem. § 31 Abs. 2 StVZO trägt der Halter (für den Fahrer s. § 23 Abs. 1 S. 2 StVO) eines Fahrzeugs die Verantwortung dafür, dass sich das Fahrzeug jederzeit in technisch einwandfreiem Zustand befindet. Diese Verantwortlichkeit entfällt zwar nicht durch eine regelmäßige amtliche Fahrzeugprüfung. Die Untersuchung nach § 29 StVZO kann aber zur Entdeckung eines Mangels führen, der gegebenenfalls ein Einschreiten der Behörde nach § 5 FZV (Einschränkung und Entziehung der Zulassung) nötig macht. In der Benutzung des Fahrzeugs mit ungültig gewordener Plakette allein liegt aber keine Zuwiderhandlung gegen § 23 StVO oder gegen § 31 Abs. 2 StVZO; denn dass die Prüfplakette an einem zulassungspflichtigen Fahrzeug ungültig geworden ist, berührt nicht den »vorschriftsmäßigen Zustand« des Fahrzeugs (OLG Hamm NJW 1968, 1248 [OLG Hamm 01.02.1968 – 2 Ss 1665/67]). In der Weiterbenutzung eines Kraftfahrzeugs mit ungültig gewordener Prüfplakette allein liegt auch noch kein Verstoß gegen § 29 StVZO (OLG Oldenburg DAR 1981, 95). § 29 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StVZO verlangt nicht, dass die Prüfplakette auf dem Fahrzeug gültig ist, sondern nur dass aus ihr die (vielleicht auch schon abgelaufene) Frist für die nächste HU ersichtlich ist (OLG Dresden DAR 2003, 131). Die Möglichkeit einer Betriebsuntersagung oder Betriebsbeschränkung für diese Fälle wurde in § 29 Abs. 7 S. 4 StVZO geregelt. Der Verordnungsgeber geht also davon aus, dass der Halter trotz ungültig gewordener Plakette das Fahrzeug grundsätzlich benutzen darf und der Bestimmung des § 29 Abs. 7 StVZO erst dann zuwiderhandelt, wenn er das Fahrzeug mit ungültig gewordener Plakette entgegen einem – ausdrücklichen – Verbot der Zulassungsbehörde oder unter Nichtbeachtung einer von ihr angeordneten Beschränkung betreibt.

Das Nichteinhalten der Frist zur Vorführung zur Untersuchung ist jedoch eine Ordnungswidrigkeit (§ 69a Abs. 2 Nr. 14, § 69a Abs. 5 Nr. 5b StVZO).

Voraussetzung für eine Betriebsuntersagung ist das objektive Fehlen der Plakette; ergeht die Betriebsuntersagung erst, nachdem sich am Fahrzeug (nun wieder) eine gültige Plakette befindet, ist die Anordnung der zwangsweisen Stilllegung rechtswidrig (VG Augsburg Urt. v. 29.01.2002 Az. Au 3 K 01.1602).

Ob eine Betriebsuntersagung ausgesprochen werden kann, ist eine Ermessensentscheidung; die Behörde ist jedenfalls berechtigt, ein Fahrzeug zwangsweise stillzulegen (und dafür Gebühren zu erheben), wenn die Prüfplaketten seit Monaten abgelaufen sind und der Fahrzeughalter auch auf mehrfache Anschreiben und Telefonate der Polizei nicht reagiert hat (VG Hamburg Urt. v. 19.11.2001 Az. 13 VG 2358/2001 – Juris). Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird es jedenfalls entsprechen, eine Fahrt zur Durchführung der HU (unter sonstiger Beachtung des § 31 Abs. 2 StVZO) von der Betriebsuntersagung ausdrücklich auszunehmen (VG Hamburg Urt. v. 19.11.2001 Az. 13 VG 2358/2001 – Juris). Ein Bescheid, der einerseits eine sofortige Betriebsuntersagung enthält und andererseits den Halter aufordert, innerhalb einer bestimmten Frist den Nachweis über die Ordnungsmäßigkeit des Fahrzeugs zu erbringen, ist in sich widersprüchlich und verstößt gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des § 37 Abs. 1 VwVfG. Kosten für den Bescheid können dann nicht erhoben werden, weil Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Gebühr u. A. ist, das die ihr zugrunde liegend Amtshandlung rechtmäßig ist (VG Koblenz Urt. v. 26.06.2006 Az. 4 K 1329/05.KO – Juris). Ein Bescheid, der dem Halter die Mängelbeseitigung (Nachholung von HU und AU) aufgibt und – für den Fall, dass dies schon geschehen sei – eine Mitteilung verlangt, ist rechtmäßig und solange noch nicht befolgt, wie die Mitteilung an die Zulassungsbehörde unterblieben ist (VGH Mannheim NZV 2007, 51).

Vollzogen wird die Betriebsuntersagung durch Entstempelung des Kennzeichens.

Gasbetriebene Kfz

Die Untersuchung der Antriebssysteme von Kfz, für deren Antrieb verflüssigtes Gas oder komprimiertes Erdgas verwendet wird, richtet sich nach Nr. 4.8.5 der Anlage VIIa. Diese Untersuchung kann als eigenständiger Teil der HU durchgeführt werden (Nr. 3.1.1.2 der Anlage VIII).

Anlage VIII (§ 29 Absatz 1 bis 4, 7, 9, 11 und 13)
Untersuchung der Fahrzeuge


1

Art und Gegenstand der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen, Ausnahmen
1.1
Die untersuchungspflichtigen Kraftfahrzeuge und Anhänger unterliegen Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
1.2
Hauptuntersuchungen
1.2.1
Bei einer Hauptuntersuchung werden die Fahrzeuge nach Maßgabe der Vorschriften der Anlage VIIIa sowie den im Verkehrsblatt im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden dazu bekannt gemachten Richtlinien auf ihre Verkehrssicherheit, ihre Umweltverträglichkeit sowie auf Einhaltung der für sie geltenden Bau- und Wirkvorschriften untersucht.
1.2.1.1

Bei der Untersuchung der Umweltverträglichkeit von Kraftfahrzeugen, die mit Fremdzündungsmotor oder Selbstzündungsmotor angetrieben werden, sind die Abgase

a)
nach Nummer 6.8.2.2 der Anlage VIIIa bei Kraftfahrzeugen, die mit einem On-Board-Diagnosesystem ausgerüstet sind, das den im Anhang zu § 47 genannten Bestimmungen entspricht,

oder

b)
nach Nummer 6.8.2.1 der Anlage VIIIa bei Kraftfahrzeugen, die nicht mit einem Diagnosesystem nach Buchstabe a ausgerüstet sind,

zu untersuchen.

1.2.1.2
Vom Untersuchungspunkt Motormanagement-/Abgasreinigungssystem der Anlage VIIIa Nummer 6.8.2 sind ausgenommen:
1.2.1.2.1
Kraftfahrzeuge mit
1.2.1.2.1.1
Fremdzündungsmotor, die eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h haben oder die vor dem 1. Juli 1969 erstmals in den Verkehr gekommen sind oder die drei Räder und eine zulässige Gesamtmasse von weniger als 400 kg haben,
1.2.1.2.1.2
Kompressionszündungsmotor, die weniger als vier Räder oder eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h haben oder die vor dem 1. Januar 1977 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
1.2.1.2.2
Krafträder sowie dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klassen L3e, L4e, L5e und L7e nach Abschnitt 2 der Anlage XXIX, die vor dem 1. Januar 1989 in den Verkehr gekommen sind,
1.2.1.2.3
land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
1.2.1.2.4
selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nicht den Baumerkmalen von Lastkraftwagen hinsichtlich des Antriebsmotors und des Fahrgestells entsprechen, und Stapler.
1.3
Sicherheitsprüfungen
1.3.1
Die Sicherheitsprüfung hat eine Sicht-, Wirkungs- und Funktionsprüfung des Fahrgestells und Fahrwerks, der Verbindungseinrichtung, Lenkung, Reifen, Räder und Bremsanlage des Fahrzeugs nach der hierzu im Verkehrsblatt mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie zu umfassen.
2
Zeitabstände der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen
2.1
Die Fahrzeuge sind mindestens in folgenden regelmäßigen Zeitabständen einer Hauptuntersuchung und einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen; die Zeitabstände für Sicherheitsprüfungen beziehen sich hierbei auf die zuletzt durchgeführte Hauptuntersuchung:
Art des Fahrzeugs Art der Untersuchung
und Zeitabstand
Hauptuntersuchung
Monate
Sicherheitsprüfung
Monate
2.1.1 Krafträder 24
2.1.2 Personenkraftwagen sowie Krankenkraftwagen und Behinderten-Transportfahrzeuge mit nicht mehr als acht Fahrgastplätzen
2.1.2.1 Personenkraftwagen allgemein
2.1.2.1.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen Personenkraftwagen für die erste oder bei Personenkraftwagen nach Nummer 2.2 bei Wechsel des Halters innerhalb der ersten sieben Monate nach Erstzulassung und durchgeführter Hauptuntersuchung für die zweite Hauptuntersuchung 36
2.1.2.1.2 für die weiteren Hauptuntersuchungen 24
2.1.2.2 Personenkraftwagen zur Personenbeförderung nach dem Personenbeförderungsgesetz oder nach § 1 Nummer 4 Buchstabe d, g und i der Freistellungs-Verordnung 12
2.1.2.3 Krankenkraftwagen und Behinderten-Transportfahrzeuge mit nicht mehr als acht Fahrgastplätzen 12
2.1.3 Kraftomnibusse und andere Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Fahrgastplätzen
2.1.3.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten zwölf Monaten 12
2.1.3.2 für die weiteren Untersuchungen von zwölf bis 36 Monate vom Tag der Erstzulassung an 12 6
2.1.3.3 für die weiteren Untersuchungen 12 3/6/9
2.1.4 Kraftfahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen sowie Kraftfahrzeuge, die nicht unter 2.1.1 bis 2.1.3 oder 2.1.6 fallen
2.1.4.1 mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h oder einer zulässigen Gesamtmasse  3,5 t 24
2.1.4.2 mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5 t  7,5 t 12
2.1.4.3 mit einer zulässigen Gesamtmasse > 7,5 t  12 t
2.1.4.3.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 36 Monaten 12
2.1.4.3.2 für die weiteren Untersuchungen 12 6
2.1.4.4 mit einer zulässigen Gesamtmasse > 12 t
2.1.4.4.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 24 Monaten 12
2.1.4.4.2 für die weiteren Untersuchungen 12 6
2.1.5 Anhänger, einschließlich angehängte Arbeitsmaschinen und Wohnanhänger
2.1.5.1 mit einer zulässigen Gesamtmasse  0,75 t oder ohne eigene Bremsanlage
2.1.5.1.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen für die erste Hauptuntersuchung 36
2.1.5.1.2 für die weiteren Hauptuntersuchungen 24
2.1.5.2 die entsprechend § 58 für eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h gekennzeichnet sind oder mit einer zulässigen Gesamtmasse > 0,75 t  3,5 t 24
2.1.5.3 mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5 t  10 t 12
2.1.5.4 mit einer zulässigen Gesamtmasse > 10 t
2.1.5.4.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 24 Monaten 12
2.1.5.4.2 für die weiteren Untersuchungen 12 6
2.1.6 Wohnmobile
2.1.6.1 mit einer zulässigen Gesamtmasse  3,5 t
2.1.6.1.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen für die erste Hauptuntersuchung 36
2.1.6.1.2 für die weiteren Hauptuntersuchungen 24
2.1.6.2 mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5 t  7,5 t
2.1.6.2.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 72 Monaten 24
2.1.6.2.2 für die weiteren Hauptuntersuchungen 12
2.1.6.3 mit einer zulässigen Gesamtmasse > 7,5 t 12
2.2
Wenn untersuchungspflichtige Fahrzeuge ohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet werden, ohne dass sie für den Mieter zugelassen sind, beträgt die Frist für die Hauptuntersuchung in allen Fällen zwölf Monate; davon ausgenommen beträgt die Frist für die Hauptuntersuchung an Personenkraftwagen nach Nummer 2.1.2.1 und an Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse ≤ 3,5 t nach Nummer 2.1.4.1 24 Monate, wenn diese für eine Mindestdauer von 36 Monaten von einem Mieter gemietet werden. An Kraftfahrzeugen nach Nummer 2.1.3 sind Sicherheitsprüfungen in Zeitabständen von drei, sechs und neun Monaten und an Kraftfahrzeugen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen und Wohnmobilen nach den Nummern 2.1.4.3, 2.1.4.4 und 2.1.6.3 sowie Anhängern, einschließlich angehängten Arbeitsmaschinen nach Nummer 2.1.5.4, in einem Abstand von sechs Monaten nach der letzten Hauptuntersuchung durchführen zu lassen.
2.3
Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung beginnt mit dem Monat und Jahr der letzten Hauptuntersuchung. Bei Fahrzeugen, die erstmals in den Verkehr kommen, beginnt die Frist für die nächste Hauptuntersuchung mit dem Monat und Jahr der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens. Bei Fahrzeugen, die wieder zum Verkehr zugelassen werden oder die vorher außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren, beginnt die Frist mit dem Monat und Jahr der Begutachtung nach § 21 oder einer Hauptuntersuchung (§ 14 Absatz 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung). Sie endet mit Ablauf des durch die Prüfplakette nachgewiesenen Monats und Jahres. Bei Fahrzeugen mit einer EG-Typgenehmigung, die vorher außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren, ist § 7 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung anzuwenden.
2.4
Die Frist für die Durchführung der Sicherheitsprüfung beginnt mit dem Monat und Jahr der letzten Hauptuntersuchung. Die Sicherheitsprüfung darf in dem unmittelbar vor dem durch die Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild ausgewiesenen Monat durchgeführt werden, ohne dass sich die nach Nummer 2.1 oder Nummer 2.2 vorgeschriebenen Zeitabstände für die nächste vorgeschriebene Sicherheitsprüfung ändern. Bei Fahrzeugen, die wieder zum Verkehr zugelassen werden oder die vorher außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren, beginnt die Frist mit dem Monat und Jahr der Begutachtung nach § 21. Bei Fahrzeugen mit einer EG-Typgenehmigung, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren, ist § 7 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung entsprechend anzuwenden. Die Frist endet mit Ablauf des durch die Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild nachgewiesenen Monats und Jahres. Diese Frist darf um höchstens einen Monat überschritten werden, wenn die mit der Prüfung beauftragte Stelle trotz rechtzeitig erteilten Auftrags die Sicherheitsprüfung nicht bis zum Ablauf der Frist nach Satz 5 durchführen konnte und dies in dem Prüfprotokoll bestätigt. Wird die Frist zur Durchführung einer Sicherheitsprüfung überschritten und liegt keine Bestätigung nach Satz 6 vor, ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchzuführen.
2.5
Wird bei einer Hauptuntersuchung festgestellt, dass der durch die Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild ausgewiesene Monat zur Vorführung des Fahrzeugs zur Sicherheitsprüfung nicht den Fristen der Nummern 2.1 und 2.2 in Verbindung mit Nummer 2.4 entspricht, ist eine neue Prüfmarke zuzuteilen und dies im Untersuchungsbericht zu vermerken.
2.6
Wäre eine Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bei Fahrzeugen, für die ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, außerhalb des Betriebszeitraums durchzuführen, so ist die Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraums durchführen zu lassen. Waren außerhalb des Zulassungszeitraumssowohl eine Hauptuntersuchung als auch eine Sicherheitsprüfung durchzuführen, so ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchführen zu lassen.
2.7
Die Untersuchungspflicht ruht während der Zeit, in der Fahrzeuge durch einen entsprechenden Vermerk der Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung Teil I und durch Entstempelung des Kennzeichens außer Betrieb gesetzt worden sind. War vor oder in dieser Zeit eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchzuführen, so ist die Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bei Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs durchführen zu lassen. Waren in dieser Zeit sowohl eine Hauptuntersuchung als auch eine Sicherheitsprüfung durchzuführen, so ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchführen zu lassen.
3
Durchführung der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen, Nachweise
3.1
Hauptuntersuchungen
3.1.1
Hauptuntersuchungen sind von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (im Folgenden als aaSoP bezeichnet) oder von einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb durch einen von ihr betrauten Prüfingenieur (im Folgenden als PI bezeichnet) durchführen zu lassen.
3.1.1.1
Die Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems der Kraftfahrzeuge nach Nummer 1.2.1.1 in Verbindung mit Nummer 6.8.2 der Anlage VIIIa kann als eigenständiger Teil der Hauptuntersuchungen von einer dafür nach Nummer 1 der Anlage VIIIc anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt durchgeführt werden; die Durchführung ist auf einem mit fälschungserschwerenden Merkmalen zu versehenden Nachweis, der dem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster entspricht, zu bescheinigen. Diese Untersuchung darf frühestens zwei Monate vor der Durchführung der Hauptuntersuchung durchgeführt werden. Der Nachweis ist dem aaSoP oder PI auszuhändigen, der die Kontrollnummer der in Satz 1 genannten Kraftfahrzeugwerkstatt sowie gegebenenfalls die Mängelnummer nach Nummer 3.1.4.6 in den Untersuchungsbericht überträgt und die von ihr im Nachweis aufgeführten Mängel bei der Hauptuntersuchung berücksichtigt.
3.1.1.2
Die Untersuchung der Gasanlagen für Antriebssysteme von Kraftfahrzeugen nach Nummer 1.2.1 in Verbindung mit Anlage VIIIa Nummer 6.8.5 kann als eigenständiger Teil der Hauptuntersuchung von einer dafür nach Anlage XVIIa anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt durchgeführt werden (wiederkehrende Gasanlagenprüfung). Die Durchführung der Untersuchung ist auf einem Nachweis nach Nummer 2.4 der Anlage XVII zu bescheinigen. Die Untersuchung darf höchstens zwölf Monate vor dem durch die Prüfplakette angegebenen Monat für die nächste vorgeschriebene Hauptuntersuchung durchgeführt werden. Wurde innerhalb dieses Zeitraums eine Gassystemeinbauprüfung nach § 41a Absatz 5 oder eine Gasanlagenprüfung nach § 41a Absatz 6 durchgeführt, tritt diese an die Stelle der Untersuchung nach Satz 1. Der Nachweis über die durchgeführte Untersuchung oder Prüfung ist dem aaSoP oder PI auszuhändigen, der die Kontrollnummer der in Satz 1 genannten Kraftfahrzeugwerkstatt in den Untersuchungsbericht überträgt und die von ihr im Nachweis aufgeführten Mängel bei der Hauptuntersuchung berücksichtigt.
3.1.2
Der Halter oder sein Beauftragter haben das Fahrzeug spätestens bis zum Ablauf des Monats, der durch die Prüfplakette nach Maßgabe des § 29 Absatz 2 und die Eintragungen im Fahrzeugschein oder im Nachweis nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sowie im Untersuchungsbericht nachgewiesen ist, beim aaSoP oder PI zur Hauptuntersuchung vorzuführen.
3.1.3
Kann bei der Vorführung zur Hauptuntersuchung eine nach Nummer 2.1 vorgeschriebene Sicherheitsprüfung nicht nachgewiesen werden, ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchzuführen.
3.1.4
Stellt der aaSoP oder PI bei der Hauptuntersuchung oder bei einer Nachprüfung nach Nummer 3.1.4.3 Satz 2
3.1.4.1
keine Mängel fest, so hat er für das Fahrzeug eine Prüfplakette nach § 29 Absatz 3 zuzuteilen,
3.1.4.2
geringe Mängel fest, so sind diese im Untersuchungsbericht einzutragen. Er kann für das Fahrzeug, außer bei Untersuchungen nach Nummer 3.1.3, eine Prüfplakette nach Maßgabe des § 29 Absatz 3 Satz 3 zuteilen; der Halter hat die Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, beheben zu lassen,
3.1.4.3
erhebliche Mängel fest, so sind diese im Untersuchungsbericht einzutragen. Er darf für das Fahrzeug keine Prüfplakette zuteilen; der Halter hat alle Mängel unverzüglich beheben zu lassen und das Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung unter Vorlage des Untersuchungsberichts spätestens bis zum Ablauf von einem Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung wieder vorzuführen. Sind bei der Nachprüfung nicht alle Mängel behoben oder werden zusätzliche Mängel festgestellt, darf die Prüfplakette nicht zugeteilt werden und das Fahrzeug ist innerhalb der in Satz 2 genannten Frist erneut zur Nachprüfung vorzuführen; der aaSoP oder PI hat die nicht behobenen oder die zusätzlich festgestellten Mängel im Untersuchungsbericht zu vermerken. Wird bei der Nachprüfung der Untersuchungsbericht nicht vorgelegt oder wird das Fahrzeug später als ein Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung wieder vorgeführt, so hat der aaSoP oder PI statt der Nachprüfung der Mängelbeseitigung eine neue Hauptuntersuchung durchzuführen. Dabei ist eine bis zu zwei Monate zuvor durchgeführte Abgasuntersuchung nach Nummer 6.8.2 der Anlage VIIIa zu berücksichtigen.
3.1.4.4
Mängel fest, die das Fahrzeug verkehrsunsicher machen, so sind diese im Untersuchungsbericht einzutragen; er hat die vorhandene Prüfplakette zu entfernen und unverzüglich die Zulassungsbehörde zu benachrichtigen; § 5 Absatz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist anzuwenden,
3.1.4.5
Mängel fest, die vor Abschluss der Untersuchung, längstens während eines Kalendertages beseitigt werden, so sind diese unter Angabe der Uhrzeit ebenfalls im Untersuchungsbericht einzutragen. Die sofortige Mängelbeseitigung ist durch die Bezeichnung der Mängel in Verbindung mit einer eindeutigen Bestätigung der untersuchenden Person unter Angabe der Uhrzeit zu bescheinigen. Die Vorschriften über die Zuteilung einer Prüfplakette nach § 29 Absatz 3 bleiben hiervon unberührt.
3.1.4.6
Mängel nicht selbst fest, sondern werden in nach Nummer 1 der Anlage VIIIc anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten bei der Durchführung der Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems im Rahmen des eigenständigen Teils der Hauptuntersuchung nach Nummer 3.1.1.1 Mängel festgestellt, die vor Abschluss der Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems, längstens innerhalb eines Kalendertages beseitigt werden, so sind diese in Form einer Mängelnummer auf dem Nachweis einzutragen und vom aaSoP oder PI im Untersuchungsbericht zu übernehmen. Die sofortige Mängelbeseitigung ist in Verbindung mit einer eindeutigen Bestätigung der verantwortlichen Person zu bescheinigen. Die Vorschriften über die Zuteilung einer Prüfplakette nach § 29 Absatz 3 bleiben hiervon unberührt.
3.1.5
Untersuchungsberichte über Hauptuntersuchungen sind fälschungserschwerend auszuführen oder müssen einen HU-Code aufweisen.
3.1.5.1
Die Untersuchungsberichte müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
3.1.5.1.1
die Untersuchungsart,
3.1.5.1.2
das Kennzeichen des untersuchten Fahrzeugs und das Länderkennzeichen „D“,
3.1.5.1.3
den Monat und das Jahr, in dem das Fahrzeug erstmalig in den Verkehr gekommen ist,
3.1.5.1.4
den Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seines Codes oder seiner Schlüsselnummer,
3.1.5.1.5
die Fahrzeugklasse oder die Fahrzeugart sowie den Fahrzeugtyp, die zulässige Gesamtmasse und die Variante und Version oder die Ausführung einschließlich ihrer Codes oder Schlüsselnummern,
3.1.5.1.6
die vollständige Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
3.1.5.1.7
den Monat und das Jahr der zuletzt durchgeführten Hauptuntersuchung,
3.1.5.1.8
den Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen,
3.1.5.1.9
das Datum und den Ort der Durchführung der Hauptuntersuchung,
3.1.5.1.10
die Uhrzeit des Endes der Untersuchung sowie bei Untersuchungen nach Nummer 3.1.4.5 die Uhrzeit der Feststellung der Mängelbeseitigung,
3.1.5.1.11
den Namen und die Anschrift der untersuchenden Stelle,
3.1.5.1.12
die Unterschrift mit Prüfstempel und Kennnummer des für die Untersuchung Verantwortlichen sowie die Angaben nach Nummer 3.5 der Anlage VIIId,
3.1.5.1.13
den Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung,
3.1.5.1.14
anlässlich der Hauptuntersuchung festgestellte Mängel und ihre Einstufung,
3.1.5.1.15
Dokumentation der gemessenen Bezugswerte (Referenzwerte, Druckwerte, Betätigungskräfte) oder, wenn diese nicht vorliegen, die Bremswerte der Betriebs- und Feststellbremse und die daraus ermittelten Abbremsungen,
3.1.5.1.16
die Entscheidung über die Zuteilung der Prüfplakette,
3.1.5.1.17
die Anordnung der Wiedervorführpflicht,
3.1.5.1.18
Entgelte/Gebühren,
3.1.5.1.19
die Kontrollnummer der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt, wenn diese die Untersuchung nach Nummer 1.2.1.1 durchgeführt hat und das Datum der Untersuchung,
3.1.5.1.20
für Krafträder: Messdrehzahl und Standgeräuschvergleichswert von Standgeräuschmessungen.
3.1.5.2
Folgende Daten müssen gelöscht werden, es sei denn, dass der Löschung gesetzliche Aufbewahrungsvorschriften entgegenstehen:
3.1.5.2.1
Zweitschriften der Untersuchungsberichte nach § 29 Absatz 10 Satz 3 auch bei elektronischer Speicherung nach der in Nummer 3.1.5.2.2 Satz 2 genannten Zeitdauer oder
3.1.5.2.2
die unter den Nummern 3.1.5.1.2, 3.1.5.1.6 und 3.1.5.1.12 aufgeführten Daten unverzüglich nach der Speicherung der Zweitschriften der Untersuchungsberichte.
Die Zeitdauer umfasst den für das Fahrzeug vorgeschriebenen Zeitabstand der Hauptuntersuchungen, gerechnet vom Monat der Ausstellung des Untersuchungsberichts, verlängert um drei Monate.
3.1.5.3
Dem Untersuchungsbericht ist der Nachweis über die Durchführung der Untersuchung der Abgase nach Nummer 3.1.1.1 beizufügen oder es sind alle erforderlichen Angaben einschließlich des angewendeten Prüfverfahrens in den Untersuchungsbericht zu übernehmen.
3.1.6
Im Untersuchungsbericht können auch Hinweise der aaSoP oder PI aufgenommen werden, durch die auf sich in der Zukunft abzeichnende Mängel durch Verschleiß, Korrosion oder andere Umstände hingewiesen wird. Darüber hinausgehende Angaben sind zulässig.
3.2
Sicherheitsprüfungen
3.2.1
Sicherheitsprüfungen sind von hierfür nach Anlage VIIIc anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten oder von aaSoP oder PI durchführen zu lassen.
3.2.2
Der Halter hat das Fahrzeug nach Maßgabe der Nummern 2.1 und 2.2 in Verbindung mit Nummer 2.4 spätestens bis zum Ablauf der dort angegebenen Fristen in einer hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt oder beim aaSoP oder PI zur Sicherheitsprüfung vorzuführen.
3.2.3
Werden bei der Sicherheitsprüfung oder bei der Nachprüfung nach Nummer 3.2.3.2 Satz 2 am Fahrzeug
3.2.3.1
keine Mängel festgestellt, so ist dies im Prüfprotokoll zu bescheinigen und eine Prüfmarke nach Maßgabe der Anlage IXb zuzuteilen,
3.2.3.2
Mängel festgestellt, so sind diese im Prüfprotokoll einzutragen. Der Halter hat die Mängel unverzüglich beheben zu lassen und das Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung unter Vorlage des Prüfprotokolls spätestens bis zum Ablauf von einem Monat nach dem Tag der Sicherheitsprüfung einer anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt oder einem aaSoP oder PI vorzuführen; Nummer 3.1.4.3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn Mängel nicht behoben sind oder zusätzlich festgestellt werden. Wird das Fahrzeug später als in dem vorgeschriebenen Zeitraum zur Nachprüfung wieder vorgeführt, so ist statt der Nachprüfung der Mängelbeseitigung eine neue Sicherheitsprüfung durchzuführen. Die Behebung der Mängel ist im Prüfprotokoll zu bescheinigen und eine Prüfmarke nach Maßgabe der Anlage IXb zuzuteilen,
3.2.3.2.1
Mängel festgestellt, jedoch sofort behoben, so sind diese auch im Prüfprotokoll einzutragen, ihre sofortige Behebung ist zu bescheinigen und eine Prüfmarke nach Maßgabe der Anlage IXb zuzuteilen,
3.2.3.3
Mängel festgestellt, die zu einer unmittelbaren Verkehrsgefährdung führen können, so hat
3.2.3.3.1
die anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt nach Nummer 3.2.3.2.1 zu verfahren oder die Prüfmarke zu entfernen und die Zulassungsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen; § 5 Absatz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist anzuwenden,
3.2.3.3.2
der aaSoP oder PI die vorhandene Prüfmarke und Prüfplakette zu entfernen, wenn nicht nach Nummer 3.2.3.2.1 verfahren wird, und unverzüglich die Zulassungsbehörde zu benachrichtigen; § 5 Absatz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist anzuwenden.
3.2.4
Eine Hauptuntersuchung, die zum Zeitpunkt einer Sicherheitsprüfung durchgeführt wird, kann die Sicherheitsprüfung nicht ersetzen.
3.2.5
Prüfprotokolle über Sicherheitsprüfungen sind nach einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster fälschungserschwerend auszuführen.
3.2.5.1
Die Prüfprotokolle müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
3.2.5.1.1
die Prüfungsart,
3.2.5.1.2
das Kennzeichen des untersuchten Fahrzeugs,
3.2.5.1.3
Monat und Jahr, in dem das Fahrzeug erstmalig in den Verkehr gekommen ist,
3.2.5.1.4
den Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seines Codes oder seiner Schlüsselnummer,
3.2.5.1.5
die Fahrzeugklasse oder Fahrzeugart sowie den Fahrzeugtyp und die Variante und Version oder die Ausführung einschließlich ihrer Codes oder Schlüsselnummern,
3.2.5.1.6
die vollständige Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
3.2.5.1.7
den Monat und das Jahr der zuletzt durchgeführten Hauptuntersuchung,
3.2.5.1.8
den Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen,
3.2.5.1.9
das Datum und die Uhrzeit der Sicherheitsprüfung,
3.2.5.1.10
den Namen, die Anschrift und den Prüfort oder die Kontrollnummer der prüfenden Stelle,
3.2.5.1.11
die Unterschrift des für die Prüfung Verantwortlichen der anerkannten Werkstatt oder die Unterschrift mit Prüfstempel und Kennnummer des für die Prüfung verantwortlichen aaSoP oder PI sowie die Angaben nach Nummer 3.5 der Anlage VIIId,
3.2.5.1.12
den Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Sicherheitsprüfung,
3.2.5.1.13
Entgelte, Gebühren,
3.2.5.2.14
anlässlich der Sicherheitsprüfung festgestellte Mängel,
3.2.5.2.15
Dokumentation der gemessenen Bezugswerte (Referenzwerte, Druckwerte, Betätigungskräfte) oder, wenn diese nicht vorliegen, die Bremswerte der Betriebs- und Feststellbremse und die daraus ermittelten Abbremsungen,
3.2.5.1.16
die Entscheidung über die Zuteilung der Prüfmarke,
3.2.5.1.17
die Anordnung der Wiedervorführpflicht.
3.2.5.2
Folgende Daten müssen gelöscht werden, es sei denn, dass der Löschung gesetzliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen:
3.2.5.2.1
Zweitschriften der Prüfprotokolle nach § 29 Absatz 10 Satz 3 auch bei elektronischer Speicherung nach der in Nummer 3.2.5.2.2 Satz 2 genannten Zeitdauer oder
3.2.5.2.2
die unter den Nummern 3.2.5.1.2, 3.2.5.1.6 und 3.2.5.1.11 aufgeführten Daten unverzüglich nach der Speicherung der Zweitschriften der Prüfprotokolle. Die Zeitdauer umfasst den für das Fahrzeug vorgeschriebenen Zeitabstand der Sicherheitsprüfungen, gerechnet vom Monat der Ausstellung des Prüfprotokolls, verlängert um drei Monate.
4
Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Untersuchungen der Abgase sowie Sicherheitsprüfungen und wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen
4.1
Hauptuntersuchungen und Untersuchungen der Abgase der Kraftfahrzeuge nach Nummer 3.1.1.1 sowie Sicherheitsprüfungen und wiederkehrende Gasanlagenprüfungen dürfen von den hierzu berechtigten Personen nur an den Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die die Vorschriften der Anlage VIIId erfüllen. Die Untersuchungsstellen der Technischen Prüfstellen und der amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen sind der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen unter Angabe der Ausstattungsmerkmale gemäß Anlage VIIId sowie der zu untersuchenden und prüfenden Fahrzeugarten zu melden. Darüber hinaus sind die Prüfstellen und auf Anforderung die anderen Untersuchungsstellen zur Anerkennung zu melden.
4.2
Die Hauptuntersuchungen durch aaSoP der Technischen Prüfstellen sollen in der Regel in deren Prüfstellen nach Nummer 2.1 der Anlage VIIId, die Hauptuntersuchungen durch die amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen sollen in der Regel in Prüfstützpunkten nach Nummer 2.2 der Anlage VIIId oder auf Prüfplätzen nach Nummer 2.3 der Anlage VIIId durchgeführt werden.
4.3
Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen oder die zuständige Anerkennungsstelle können selbst prüfen oder durch von ihr bestimmte sachverständige Personen oder Stellen prüfen lassen, ob die für die Untersuchungsstellen geltenden Vorschriften eingehalten sind. Technische Prüfstellen und amtlich anerkannte Überwachungsorganisationen müssen die erstmalige Überprüfung jeweils für ihren Bereich selbst durchführen, wenn die nach § 10 Absatz 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes zuständige Stelle oder die nach Nummer 1 der Anlage VIIIb zuständige Anerkennungsstelle sie dazu beauftragt hat; Nummer 4.1 bleibt unberührt. Die regelmäßig wiederkehrende Prüfung von Prüfstützpunkten nach Nummer 2.2 der Anlage VIIId erfolgt hierbei mindestens alle drei Jahre durch die in Nummer 1.1 Satz 1 der Anlage VIIIc genannten Stellen. Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume, die zur gemeldeten Untersuchungsstelle gehören, während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Der Inhaber der Untersuchungsstelle hat diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen dabei zu unterstützen und auf Verlangen die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vorzulegen. Der Inhaber der Untersuchungsstelle hat die Kosten der Prüfung zu tragen.
4.4
Die nach Nummer 4.3 Satz 3 zuständigen Stellen führen einen Nachweis über die durchgeführten Überprüfungen der Prüfstützpunkte und teilen die Ergebnisse, insbesondere Abweichungen von Nummer 3 der Anlage VIIId, den dort tätigen Technischen Prüfstellen und Überwachungsorganisationen mit.