Das Fahreignungsregister (seit 01.05.2014)

Vorab:

Wissen Sie, wieviele Punkte Sie haben oder welche Entscheidungen über Sie in Flensburg gespeichert sind? Beantragen Sie ganz einfach einen Auszug aus dem Fahreignungsregister.

Kern der neuen Regelung:

  • 3 Punktekategorien
  • 3 Maßnahmenstufen
  • Feste Tilgungsfristen

Zum 01.05.2014 erfolgt eine grundlegende Neuregelung des Verkehrszentralregisters und des Punktsystems. Dadurch sollen Rechtsunsicherheiten beseitigt, Fehler des bisherigen Systems korrigiert und Verkehrsverstöße neu bepunktet werden.

Vor allem geht es um eine Konzentration auf den Zweck des Registers: Es sollen nur noch die Personen erfasst und zentral gespeichert werden, die durch gefährdende Verkehrsverstöße auffallen. Rein formale Verstöße, die sich nicht unmittelbar auf die Verkehrssicherheit auswirken, werden nicht mehr eingetragen.

Nur wer durch eine Vielzahl von Verstößen auffällt, wird den Maßnahmen des Punktsystems unterworfen. Von den rund 9 Millionen in Flensburg erfassten Personen sind das jährlich etwa 250.000 Führerscheininhaber. Für alle anderen bleibt damit ein Eintrag in Flensburg ohne weitere Folgen, weil keine oder nur wenige neue Delikte hinzukommen. Wer dagegen „fleißig“ Punkte sammelt, riskiert den Führerschein: 2012 waren dies 4.220 Personen.

Fahranfänger aufgepasst!

Bereits der erste schwerwiegende Verstoß in der Probezeit hat weitreichende Folgen.

Was wird eingetragen?

Nicht jeder Verstoß führt zu Punkten in der Verkehrssünderkartei. Verwarnungen bis 55,– € bleiben immer unberücksichtigt. Das gilt auch für das Überschreiten der Lenk- und Ruhezeiten sowie für Verstöße, die im Ausland begangen und dort geahndet wurden.

Ordnungswidrigkeiten Die Eintragungsgrenze ist für Verkehrsverstöße, die ab 01.05.2014 begangen werden, von bislang 40,– € auf 60,– € angehoben worden. Neu ist auch, dass nur solche Verstöße eingetragen werden, die sich unmittelbar auf die Verkehrssicherheit auswirken. Sie sind in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) abschließend genannt. Verstöße gegen Umweltzonen, Sonntagsfahrverbote oder Kennzeichenvorschriften sind dort nicht aufgelistet und bleiben – unabhängig von der Bußgeldhöhe – ohne Punkte.

Straftaten Während es bislang für eine Eintragung genügte, dass eine Straftat „im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr“ begangen wurde, muss es sich nach neuem Recht um eine solche Tat handeln, die außerdem wegen der besonderen Schwere des Verstoßes in der FeV aufgezählt ist. Es gibt zum einen Straftaten, bei denen die rechtskräftige Verurteilung immer zur Eintragung führt; hierzu zählen

  • unerlaubtes Entfernen vom Unfallort,
  • Fahren ohne Fahrerlaubnis,
  • gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr,
  • Gefährdung des Straßenverkehrs
  • Trunkenheit im Verkehr.
Andere in der FeV genannte Straftaten werden nur dann in Flensburg eingetragen, wenn ein Fahrverbot ausgesprochen wurde. Hierzu zählen
  • Kennzeichenmissbrauch,
  • unterlassene Hilfeleistung,
  • Vollrausch,
  • Nötigung,
  • fahrlässige Körperverletzung,
  • fahrlässige Tötung.
Sonstige Straftaten können – unabhängig vom Strafmaß – nicht eingetragen werden. Hierzu zählt z.B. ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz. Aber auch Beleidigungen oder Urkundenfälschungen im Straßenverkehr werden nach neuem Recht nicht mehr in Flensburg gespeichert.

Wann wird eingetragen?

Eingetragen werden nur rechtskräftige Bußgeldbescheide, Strafbefehle oder Verurteilungen. Wird das Verfahren da gegen eingestellt oder endet eine Gerichtsverhandlung mit Freispruch, wird die vorgeworfene Tat nicht in Flensburg gespeichert. Innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung kann sowohl gegen einen Bußgeldbescheid als auch gegen einen Strafbefehl Einspruch eingelegt werden. Andernfalls tritt Rechtskraft ein. Wurde Einspruch eingelegt, ergeht eine Entscheidung des Gerichts, sofern die Behörde diesem Rechtsmittel nicht statt gibt oder der Betroffene den Einspruch nicht vorher zurücknimmt. Durch das Einlegen eines Rechtsmittels werden also der Eintritt der Rechtskraft und damit die Eintragung der Tat im Register hinausgezögert. Ob ein solches „taktisches“ Rechtsmittel hilfreich oder schädlich ist, hängt vom
Einzelfall ab.

Die Eintragung des Verstoßes und dessen Punktebewertung sind automatische Folgen der rechtskräftigen Ahndung des Verkehrsverstoßes. Auch wenn sie von manchem als zusätzliche Strafe empfunden werden, können sie nicht eigenständig angefochten werden.

Wie lange bleibt der Eintrag?

Punkte bleiben nicht ewig im Register. Je nach Schwere des Verstoßes gilt eine Tilgungsfrist von 2½, 5 oder 10 Jahren.
Neu ist dabei, dass diese Fristen starr sind. Anders als bislang verlängert sich die Frist also nicht dadurch, dass eine weitere Tat begangen wird. Vielmehr wird jede Eintragung nach Ablauf ihrer Frist automatisch getilgt.
Einfache Ordnungswidrigkeiten bleiben 2½ Jahre im Register eingetragen. Nur wenn es sich um eine grobe Pflichtverletzung handelt, für die der Bußgeldkatalog ein Regelfahrverbot vorsieht, gilt eine Frist von 5 Jahren; ebenso lange bleiben eintragungspflichtige Straftaten ohne
Fahrerlaubnisentzug eingetragen. Diese Fristen beginnen mit dem Datum der Rechtskraft, nicht mit dem Begehungsdatum (Tattag).
Nur wenn wegen einer eintragspflichtigen Straftat die Fahrerlaubnis entzogen wird, gilt eine Tilgungsfrist von 10 Jahren. Sie beginnt erst mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens aber 5 Jahre nach Rechtskraft der Verurteilung.
  • Ordnungswidrigkeit: 2½ Jahre
  • Grobe Ordnungswidrigkeit mit Regelfahrverbot: 5 Jahre
  • Straftat: 5 Jahre
  • Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis: 10 Jahre

Wieviel Punkte gibt es?

Die Bewertung der eingetragenen Zuwiderhandlungen wurde stark vereinfacht. Früher gab es für Ordnungswidrigkeiten 1 bis 4 Punkte und für Straftaten 5 bis 7 Punkte.
Nach dem neuen System richtet sich die Punktezahl nach der Schwere der Tat (gemäß Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung (unten abgedruckt)):

Ordnungswidrigkeit1 PUNKT
Grobe Ordnungswidrigkeit mit Regelfahrverbot2 PUNKTE
Straftat2 PUNKTE
Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis3 PUNKTE

Damit stehen Punktebewertung und Tilgungsfrist in einer engen Beziehung:


TAT MIT 1 PUNKT2½ JAHRE
TAT MIT 2 PUNKTEN5 JAHRE
TAT MIT 3 PUNKTEN10 JAHRE

Werden durch eine Tat mehrere Verstöße gleichzeitig begangen (sog. Tateinheit), wird nur das schwerste Delikt bepunktet. Beispiel: Alkoholisiert zu schnell gefahren Punkte gibt es nur für die Alkoholfahrt.

Werden dagegen mehrere Verstöße durch verschiedene Taten verwirklicht (sog. Tatmehrheit), werden die Delikte gesondert erfasst und mit Punkten bewertet.

Beispiel:  Zwei Tempoverstöße im Abstand von einer Stunde – beide Taten werden bepunktet.

Welche Maßnahmen drohen?

Die Maßnahmen des neuen Fahreignungs-Bewertungssystems sind – wie das bisherige Punktsystem – abgestuft. Da der einzelne Verstoß aber geringer bewertet ist,
genügen bereits weniger Punkte zum Auslösen der gesetzlichen Maßnahmen als bisher.


1-3 PUNKTEVORMERKUNG
4-5 PUNKTEERMAHNUNG
6-7 PUNKTEVERWARNUNG
AB 8 PUNKTEN ENTZIEHUNG DER FAHRERLAUBNIS

VORMERKUNG

Wer 1, 2 oder 3 Punkte in Flensburg hat, ist dort für eine Bewertung seiner Fahreignung vorgemerkt. Eine weitergehende Maßnahme oder Benachrichtigung der Fahrerlaubnisbehörde ist damit noch nicht verbunden.

ERMAHNUNG

Bei 4 oder 5 Punkten wird der Betroffene erstmals gebührenpflichtig ermahnt und zu einer Veränderung seines Verhaltens aufgefordert. Er wird auf die Möglichkeit eines Punkteabbaus durch freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar und die weiteren Stufen des Bewertungssystems hingewiesen.

VERWARNUNG

Sind 6 oder 7 Punkte erreicht, folgt die gebührenpflichtige Verwarnung. Eine Seminarteilnahme wird jetzt nicht mehr mit Punkterabatt belohnt. Ein Pflichtseminar, das bislang als zweite Maßnahme vorgesehen war, gibt es nicht mehr.

ENTZIEHUNG DER FAHRERLAUBNIS

Mit Erreichen von 8 Punkten gilt der Betroffene unwiderlegbar als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ihm wird daher mit dieser dritten Maßnahme die Fahrerlaubnis entzogen. Eine neue Fahrberechtigung darf frühestens nach Ablauf von 6 Monaten erteilt werden, sofern der Betroffene nachgewiesen hat, dass er wieder geeignet ist. Dieser Nachweis erfolgt durch eine positive medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU).

Atypische Fälle

Die Fahrerlaubnis darf nur dann entzogen werden, wenn die Maßnahmen beider Vorstufen ergriffen wurden. Wer ohne Ermahnung auf 6 oder 8 Punkte kommt, wird auf 5 Punkte zurückgesetzt. Wer früher zwar ermahnt, aber vor Erreichen von 8 Punkten noch nicht verwarnt wurde, hat lediglich 7 Punkte. Durch dieses Stufensystem ist sichergestellt, dass jeder Betroffene vor der Entziehung der Fahrerlaubnis zweimal angeschrieben und mit den Folgen des Punktsystem konfrontiert wird.

Tattagsprinzip 

Für das Ergreifen der Maßnahme durch die örtliche Führerscheinstelle kommt es nicht auf das Datum der Rechtskraft, sondern auf das Begehungsdatum an. Die Punkte entstehen bereits mit der Begehung der Tat, sofern diese Tat zu einem späteren Zeitpunkt rechtskräftig geahndet wird („kombiniertes Tattags-/Rechtskraftprinzip“). Eine Maßnahme des Fahreignungs-Bewertungssytems ist deshalb auch dann zu ergreifen, wenn sich der Punkte stand zwischenzeitlich durch Tilgung einer Voreintragung wieder reduziert hat. Damit soll der Anreiz zu Verzögerungen durch taktische Rechtsmittel genommen werden.

Wie werden Punkte abgebaut?

Wer 1 bis 5 Punkte hat, kann durch die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar 1 Punkt abbauen. Nach dem auch hier geltenden Tattagsprinzip kommt es für diesen Punkterabatt darauf an, dass noch keine weitere Tat begangen wurde, die später zum Ansteigen des Punktekontos über 5 Punkte führt. Das Fahreignungsseminar ist eine Kombination aus zwei verkehrspädagogischen Modulen zu je 90 Minuten und zwei verkehrspsychologischen Einheiten zu je 75 Minuten. In Kleingruppen beim Fahrlehrer und in Einzelsitzungen beim Psychologen sollen die Hintergründe der Verkehrsverstöße geklärt und eine nachhaltige Verhaltensänderung bewirkt werden. Dieses Seminar kostet etwa 400,– € und kann nur ein Mal in 5 Jahren zum Punkteabbau genutzt werden.

Was passiert mit alten Eintragungen?

Wer bereits nach dem alten Recht Punkte erworben hat, möchte natürlich wissen, was mit ihnen aufgrund der Systemumstellung geschieht.

Löschung Zum 01.05.2014 werden solche Delikte aus dem alten Register gelöscht, die nach neuem Recht nicht mehr eingetragen würden. Die Löschung erfolgt automatisch. Insbesondere Verstöße gegen Umweltzonen, Fahrtenbuchauflagen, Kennzeichenvorschriften sind davon betroffen.

Tilgungsfristen Nur für die verbleibenden alten Eintragungen gelten weiterhin die bisherigen Tilgungsbestimmungen, also für alle Ordnungswidrigkeiten eine 2-Jahres-Frist, während Straftaten einer Tilgungsfrist von 5 bzw. 10 Jahren unterliegen. Eintragungen vor dem 01.05.2014 haben dabei eine Tilgungshemmung für andere Delikte: Getilgt wird grundsätzlich nur, wenn die Voraussetzungen für alle Verstöße erfüllt sind. Für Ordnungswidrigkeiten besteht dabei eine absolute Tilgungsfrist von 5 Jahren. Eine Eintragung ab dem 01.05.2014 hat keine Tilgungshemmung für andere Taten zur Folge; dies gilt selbst dann, wenn die zugrunde liegende Tat vor dem 01.05.2014 begangen oder rechtskräftig wurde.

Was passiert mit alten Eintragungen und Punkten?

Umstellung Die nicht gelöschten Delikte bleiben mit der ursprünglichen Punktebewertung und Tilgungsfrist erhalten. Der sich so ergebende Punktestand nach altem Recht wird nach folgendem Schema auf einen Punktestand nach neuem Recht umgestellt:

Punktestand nach bisherigem Recht
Im neuen Bewertungssystem
Erreichte Stufe
1-31VORMERKUNG
4-52
6-73
8-104ERMAHNUNG
11-135
14-156VERWARNUNG
16-177
188ENTZIEHUNG DER FAHRERLAUBNIS

Tritt für eine alte Eintragung Tilgungsreife ein, wirkt sich dies unmittelbar auf den Punktestand aus:

Der alte Punktestand wird nach der Tilgung neu ermittelt und wiederum nach diesem Schema dem neuen Punktestand zugeordnet.

Beispiel:  Der Betroffene hat drei Eintragungen mit insgesamt 8 alten Punkten. Diese werden auf 4 neue Punkte umgestellt. Wird nach dem 01.05.2014 eine Eintragung mit 3 alten Punkten gelöscht, werden die verbleibenden 5 alten Punkte auf nur noch 2 neue Punkte reduziert.

Fahranfänger

Neben dem allgemeinen Punktsystem für alle Fahrerlaubnisinhaber gibt es für Fahranfänger zusätzliche Regelungen und eigene Maßnahmen. Beim erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis – ausgenommen sind die Klassen A, M, L und T – wird der Führerschein „auf Probe“ erteilt. Dabei handelt es sich um eine reguläre Fahrberechtigung, bei der aber besondere Folgen an ein Fehlverhalten geknüpft werden.

Verstoß Wird in der Probezeit ein eintragungspflichtiger Verstoß begangen, so hängen die weiteren Konsequenzen von der Schwere des Deliktes ab. Die Einteilung ist dabei gesetzlich geregelt. Die meisten Verfehlungen, die zu Punkten führen, sind sogenannte schwerwiegende Zuwiderhandlungen.

Als weniger schwerwiegend gelten insbesondere Verstöße gegen technische Vorschriften (z.B. Ladung, Gewicht, Reifen) und Handyverstöße. In den Auswirkungen sind zwei weniger schwerwiegende Verstöße einer schwerwiegenden Zuwiderhandlung gleichgestellt.

Stichtag für die Maßnahmen der Führerscheinstelle ist das Datum der Tat, nicht das der Rechtskraft entscheidend. Wurde der Verkehrsverstoß in der – ggf. verlängerten – Probezeit begangen, so sind die dargestellten Maßnahmen zu ergreifen. Bis zur Anordnung der Maßnahme kann viel Zeit vergehen: Die Grenze der Verwertbarkeit ergibt sich nach der Rechtsprechung erst aus den Tilgungsfristen.

Probeführerschein

Die Sonderregelung für Fahranfänger kennt folgende drei Sanktionsstufen:

Aufbauseminar

Bei einem schwerwiegenden oder zwei weniger schwerwiegenden Verstößen in der Probezeit wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar – ohne Punkteabbau – angeordnet. Wird die Kursteilnahme nicht in der gesetzten Frist (üblich sind zwei Monate) nachgewiesen, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen; sie darf erst bei Vorlage der Bescheinigung neu erteilt werden. Mit der Anordnung des Aufbauseminars erfolgt zugleich die Verlängerung der Probezeit von zwei auf vier Jahre.

Verwarnung

Wird der Betroffene nach der Teilnahme am Aufbauseminar erneut innerhalb der – nun verlängerten – Probezeit durch einen schwerwiegenden oder zwei weniger schwerwiegende Verstöße auffällig, so wird er schriftlich verwarnt und ihm wird die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung innerhalb von zwei Monaten nahegelegt. Die freiwillige Teilnahme wird nicht mit dem Abzug von Punkten belohnt.

Führerscheinentzug

Begeht der Betroffene nach Ablauf der Zwei-Monats-Frist, aber noch innerhalb der Probezeit abermals einen schwerwiegenden bzw. zwei weniger schwerwiegende Verstöße, so führt dies zwingend zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Angebot einer psychologischen Beratung angenommen wurde oder nicht. Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens nach dreimonatiger
Sperrfrist erteilt werden.

…aber aufgepasst:

MPU

Mit der Neuerteilung beginnt eine neue Probezeit für die Restdauer der vorherigen Probezeit. Sofern in diesem Zeitraum wiederum ein schwerwiegender Verstoß oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen werden, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) an.

Anlage 13 Fahrerlaubnis-Verordnung

Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Im Fahreignungsregister sind nachfolgende Entscheidungen zu speichern und im Fahreignungs-Bewertungssystem wie folgt zu bewerten:

1. mit drei Punkten folgende Straftaten, soweit die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist:
laufende Nummer Straftat Vorschriften
1.1 Fahrlässige Tötung § 222 StGB
1.2 Fahrlässige Körperverletzung § 229 StGB
1.3 Nötigung § 240 StGB
1.4 Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr § 315b StGB
1.5 Gefährdung des Straßenverkehrs § 315c StGB
1.6 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB
1.7 Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB
1.8 Vollrausch § 323a StGB
1.9 Unterlassene Hilfeleistung § 323c StGB
1.10 Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins § 21 StVG
1.11 Kennzeichenmissbrauch § 22 StVG
2. mit zwei Punkten
2.1 folgende Straftaten, soweit sie nicht von Nummer 1 erfasst sind:
laufende Nummer Straftat Vorschriften
2.1.1 Fahrlässige Tötung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist § 222 StGB
2.1.2 Fahrlässige Körperverletzung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist § 229 StGB
2.1.3 Nötigung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist § 240 StGB
2.1.4 Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr § 315b StGB
2.1.5 Gefährdung des Straßenverkehrs § 315c StGB
2.1.6 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB
2.1.7 Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB
2.1.8 Vollrausch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist § 323a StGB
2.1.9 Unterlassene Hilfeleistung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist § 323c StGB
2.1.10 Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins § 21 StVG
2.1.11 Kennzeichenmissbrauch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist § 22 StVG
2.2 folgende besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten:
laufende Nummer Ordnungswidrigkeit laufende Nummer der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung (BKat)
2.2.1 Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt 241, 241.1, 241.2
2.2.2 Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels geführt 242, 242.1, 242.2
2.2.3 Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten 9.1 bis 9.3, 11.1 bis 11.3 jeweils in Verbindung mit 11.1.6 bis 11.1.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.1.6 nur innerhalb geschlossener Ortschaften), 11.2.5 bis 11.2.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.2.5 nur innerhalb geschlossener Ortschaften) oder 11.3.6 bis 11.3.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.3.6 nur innerhalb geschlossener Ortschaften)
2.2.4 Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten 12.6 in Verbindung mit 12.6.3, 12.6.4 oder 12.6.5 der Tabelle 2 des Anhangs sowie 12.7 in Verbindung mit 12.7.3, 12.7.4 oder 12.7.5 der Tabelle 2 des Anhangs
2.2.5 Überholvorschriften nicht eingehalten 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2
2.2.6 Auf der durchgehenden Fahrbahn von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren 83.3
2.2.7 Als Fahrzeugführer Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht oder trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert 89b.2, 244
2.2.8 Als Kraftfahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt bei Gefährdung, mit Sachbeschädigung oder bei schon länger als einer Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2
2.2.9 Als Kraftfahrzeugführer an einem Kraftfahrzeugrennen teilgenommen 248
3 mit einem Punkt folgende verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten:
3.1 folgende Verstöße gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes:
laufende Nummer Verstöße gegen die Vorschriften laufende Nummer des BKat
3.1.1 des § 24c des Straßenverkehrsgesetzes 243
3.2 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung:
laufende Nummer Verstöße gegen die Vorschriften über laufende Nummer des BKat*
3.2.1 die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge 4.1, 4.2, 5a, 5a.1, 6
3.2.2 die Geschwindigkeit 8.1, 9, 10, 11 in Verbindung mit 11.1.3, 11.1.4, 11.1.5, 11.1.6 der Tabelle 1 des Anhangs (11.1.6 nur außer- halb geschlossener Ort- schaften), 11.2.2, 11.2.3, 11.2.4, 11.2.5 der Tabelle 1 des Anhangs (11.2.2 nur innerhalb, 11.2.5 nur außer- halb geschlossener Ort- schaften), 11.3.4, 11.3.5, 11.3.6 der Tabelle 1 des Anhangs (11.3.6 nur außer- halb geschlossener Ort- schaften)
3.2.3 den Abstand 12.5 in Verbindung mit 12.5.1, 12.5.2, 12.5.3, 12.5.4 oder 12.5.5 der Tabelle 2 des Anhangs, 12.6 in Verbindung mit 12.6.1 oder 12.6.2 der Tabelle 2 des Anhangs, 12.7 in Verbindung mit 12.7.1 oder 12.7.2 der Tabelle 2 des Anhangs, 15
3.2.4 das Überholen 17, 18, 19, 19.1, 153a, 21, 22
3.2.5 die Vorfahrt 34
3.2.6 das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren 39.1, 41, 42.1, 44
3.2.7 Park- oder Halteverbote mit Behinderung von Rettungsfahrzeu- gen 51b.3, 53.1
3.2.8 das Liegenbleiben von Fahrzeugen 66
3.2.9 die Beleuchtung 76
3.2.10 die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen 79, 80.1, 82, 83.1, 83.2, 85, 87a, 88
3.2.11 das Verhalten an Bahnübergängen 89, 89a, 89b.1, 245
3.2.12 das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen 92.1, 92.2, 93, 95.1, 95.2
3.2.13 die Personenbeförderung, die Sicherungspflichten 99.1, 99.2
3.2.14 die Ladung 102.1, 102.1.1, 102.2.1, 104
3.2.15 die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers 108, 246.1, 247
3.2.16 das Verhalten am Fußgängerüberweg 113
3.2.17 die übermäßige Straßenbenutzung 116
3.2.18 Verkehrshindernisse 123
3.2.19 das Verhalten gegenüber Zeichen oder Haltgebot eines Polizei- beamten sowie an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil 129, 132, 132a, 132a.1, 132a.2, 132a.3, 132a.3.1, 132a.3.2, 133.1, 133.2, 133.3.1, 133.3.2
3.2.20 Vorschriftzeichen 150, 151.1, 151.2, 152, 152.1
3.2.21 Richtzeichen 157.3, 159b
3.2.22 andere verkehrsrechtliche Anordnungen 164
3.2.23 Auflagen 166
3.3 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung:
laufende Nummer Verstöße gegen die Vorschriften über laufende Nummer des BKat*
3.3.1 die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung 171, 172
3.3.2 das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Begleitung 251a
3.4 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung:
laufende Nummer Verstöße gegen die Vorschriften über laufende Nummer des BKat*
3.4.1 die Zulassung 175
3.4.2 ein Betriebsverbot und Beschränkungen 253
3.5 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:
laufende Nummer Verstöße gegen die Vorschriften über laufende Nummer des BKat*
3.5.1 die Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger 186.1.3, 186.1.4, 186.2.3, 187a
3.5.2 die Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge 189.1.1, 189.1.2, 189.2.1, 189.2.2, 189.3.1, 189.3.2, 189a.1, 189a.2
3.5.3 die Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen 192, 193
3.5.4 die Kurvenlaufeigenschaften von Fahrzeugen 195, 196
3.5.5 die Achslast, das Gesamtgewicht, die Anhängelast hinter Kraft- fahrzeugen 198 und 199 jeweils in Verbindung mit 198.1.2 bis 198.1.7, 199.1.2 bis 199.1.6, 198.2.4 oder 199.2.4, 198.2.5 oder 199.2.5, 198.2.6 oder 199.2.6 der Tabelle 3 des Anhangs
3.5.6 die Besetzung von Kraftomnibussen 201, 202
3.5.7 Bereifung und Laufflächen 212, 213
3.5.8 die sonstigen Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs 214.1, 214.2, 214a.1, 214a.2
3.5.9 die Stützlast 217
3.5.10 den Geschwindigkeitsbegrenzer 223, 224
3.5.11 Auflagen 233
3.6 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB):
laufende Nummer Beschreibung der Zuwiderhandlung gesetzliche Grundlage
3.6.1 Als tatsächlicher Verlader Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unver- packte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zu- sammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird. Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. m. § 37 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a GGVSEB
3.6.2 Als Fahrzeugführer Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unver- packte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zu- sammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird. Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. m. § 37 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a GGVSEB
3.6.3 Als Beförderer und in der Funktion als Halter des Fahrzeugs entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 15 GGVSEB dem Fahrzeug- führer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung nicht übergeben Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. m. § 37 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe o GGVSEB