Strafrecht

In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich. Selbst genaue Kenntnisse des Strafrechts und des Strafprozessrechts werden nicht ausreichen. Wenn der strafrechtliche Vorwurf im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall erhoben wird, hat die Verteidigung erhebliche Auswirkungen auf Fragen der Haftung aus dem Verkehrsunfall sowie auf versicherungsrechtliche Folgen. Es droht immer ein Regress der eigenen Haftpflichtversicherung gegen den Fahrer. Darüber hinaus müssen verwaltungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Führerschein berücksichtigt werden. Oft entscheidet sich der Ausgang dieser Folgeprobleme mit den ersten Schritten der Verteidigung gegen den strafrechtlichen Vorwurf.

Hinweis

Allein ein qualifizierter Verkehrsanwalt hat es in der Hand, spätere Maßnahmen der Führerscheinbehörde zu stoppen oder Leistungsverweigerungen des Versicherers zu verhindern. Anfängliche Fehler können später meist nicht mehr richtiggestellt werden. Ein Verkehrsanwalt kennt sich gut aus in versicherungsrechtlichen Themen wie Regress nach Trunkenheitsfahrt oder Deckungsschutzversagung wegen grober Fahrlässigkeit.

Das Verkehrsstrafrecht einschließlich des Rechts der Verkehrsordnungswidrigkeiten dient in erster Linie der Verkehrssicherheit. Zwar können mit technischen und straßenbaulichen Maßnahmen Unfallrisiken abgebaut und Verkehrsteilnehmer durch entsprechende Aufklärung, Ausbildung und Verkehrserziehung positiv beeinflusst werden. Bei der Unfallprävention kommt aber auch der Ahndung rechtswidrigen Verhaltens eine herausragende Rolle zu. Gemessen an der Anzahl der Fahrzeuge und der Fahrleistungen hat sich die Verkehrssicherheit in den letzten vierzig Jahren insgesamt deutlich erhöht.

Die nachfolgenden Zahlen machen aber deutlich, dass die Bemühungen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit auch zukünftig fortgesetzt werden müssen. Im Jahre 2005 wurden im gesamten Bundesgebiet ca. 2,2 Millionen Straßenverkehrsunfälle von der Polizei aufgenommen (während es im Jahr 2000 noch ca. 2,3 Mio. waren), davon etwa 1,9Mio. mit bloßen Sachschäden. Die Zahl der Unfälle mit Personenschaden sank von ca. 380.000 im Jahre 2002 auf etwa 335.000 im Jahre 2005; gegenüber 1991 mit 385.000. Bei Unfällen mit Personenschaden ist sogar ein Rückgang um etwa 12 % zu verzeichnen. Demgegenüber stiegen die Fahrleistungen von 1991 bis 2005 um ca. 20 % auf fast 700 Mrd. Fz.-km an. Der Bestand an Kraftfahrzeugen erhöhte sich in Deutschland von ca. 35 Mio. in 1990 auf etwa 55 Millionen in 2007, darunter waren ca. 46 Millionen Pkw (1990: ca. 30 Millionen).

Die Unfallschwere, die sich als Verhältnis der Anzahl von Getöteten zur Zahl der Unfälle mit Personenschaden ausdrücken lässt, ist auf den Landstraßen und auf den Autobahnen wegen der höheren Fahrgeschwindigkeiten größer als auf den Innerortsstraßen. Die häufigste personenbezogene Unfallursache im Jahr 2005 war bei Unfällen mit Personenschaden die nicht angepasste Geschwindigkeit mit 16 %. Bei schweren Unfällen mit Getöteten lag die Bedeutung der Ursache Geschwindigkeit bei über 30 %. Bei den Unfällen mit Getöteten folgtenFehler bei der Straßenbenutzung mit fast 9 % und Alkoholeinfluss mit ca. 8 % an zweiter und dritter Stelle. Deutschlandweit gab es im Jahr 2004 je 1 Mio. Einwohner 71 Getötete im Straßenverkehr, womit Deutschland im EU-Vergleich weit über dem Durchschnitt und auf Platz 6 hinter Malta, den Niederlanden, Schweden, Großbritannien und Dänemark liegt. Voraussetzungen für die optimale Wirkung des Verkehrsstrafrechts sind dessen sinnvolle Ausgestaltung, nachhaltige und spürbare Überwachungsmaßnahmen sowie die Akzeptanz dieser Regeln durch die Verkehrsteilnehmer.

Der Gesetzgeber hat der ständigen Verbesserung des Sanktionensystems auf dem Gebiet des Straßenverkehrs seit jeher besondere Aufmerksamkeit gewidmet. So wurde unter anderem durch das 1. Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 dem Richter die Möglichkeit gegeben, in einem Verkehrsstrafverfahren nicht nur über die Strafe, sondern auch über die Entziehung der Fahrerlaubnis als „Maßregel der Besserung und Sicherung“ zu entscheiden, was erhebliches Abschreckungspotential hat und damit auch der Verkehrssicherheit dient. Da sich diese Weichenstellung bewährt hat, wurde sie durch das Zweite Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964 weiter ausgebaut, indem die gesetzliche Grundlage für die Entfernung ungeeigneter Kraftfahrer aus dem Straßenverkehr und die wirkungsvollere Ahndung schwererer Verkehrsverstöße erheblich verbessert wurde. Es folgte im Jahre 1968 eine Herabstufung leichterer Straftatbestände zu sog. Ordnungswidrigkeiten. Es fand also eine sog. Entkriminalisierung des Verkehrsstrafrechts statt.