Fahranfänger

Neben dem allgemeinen Punktsystem für alle Fahrerlaubnisinhaber gibt es für Fahranfänger zusätzliche Regelungen und eigene Maßnahmen. Beim erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis – ausgenommen sind die Klassen A, M, L und T – wird der Führerschein „auf Probe“ erteilt. Dabei handelt es sich um eine reguläre Fahrberechtigung, bei der aber besondere Folgen an ein Fehlverhalten geknüpft werden.

Verstoß Wird in der Probezeit ein eintragungspflichtiger Verstoß begangen, so hängen die weiteren Konsequenzen von der Schwere des Deliktes ab. Die Einteilung ist dabei gesetzlich geregelt. Die meisten Verfehlungen, die zu Punkten führen, sind sogenannte schwerwiegende Zuwiderhandlungen.

Als weniger schwerwiegend gelten insbesondere Verstöße gegen technische Vorschriften (z.B. Ladung, Gewicht, Reifen) und Handyverstöße. In den Auswirkungen sind zwei weniger schwerwiegende Verstöße einer schwerwiegenden Zuwiderhandlung gleichgestellt.

Stichtag für die Maßnahmen der Führerscheinstelle ist das Datum der Tat, nicht das der Rechtskraft entscheidend. Wurde der Verkehrsverstoß in der – ggf. verlängerten – Probezeit begangen, so sind die dargestellten Maßnahmen zu ergreifen. Bis zur Anordnung der Maßnahme kann viel Zeit vergehen: Die Grenze der Verwertbarkeit ergibt sich nach der Rechtsprechung erst aus den Tilgungsfristen.

Probeführerschein

Die Sonderregelung für Fahranfänger kennt folgende drei Sanktionsstufen:

Aufbauseminar

Bei einem schwerwiegenden oder zwei weniger schwerwiegenden Verstößen in der Probezeit wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar – ohne Punkteabbau – angeordnet. Wird die Kursteilnahme nicht in der gesetzten Frist (üblich sind zwei Monate) nachgewiesen, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen; sie darf erst bei Vorlage der Bescheinigung neu erteilt werden. Mit der Anordnung des Aufbauseminars erfolgt zugleich die Verlängerung der Probezeit von zwei auf vier Jahre.

Verwarnung

Wird der Betroffene nach der Teilnahme am Aufbauseminar erneut innerhalb der – nun verlängerten – Probezeit durch einen schwerwiegenden oder zwei weniger schwerwiegende Verstöße auffällig, so wird er schriftlich verwarnt und ihm wird die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung innerhalb von zwei Monaten nahegelegt. Die freiwillige Teilnahme wird nicht mit dem Abzug von Punkten belohnt.

Führerscheinentzug

Begeht der Betroffene nach Ablauf der Zwei-Monats-Frist, aber noch innerhalb der Probezeit abermals einen schwerwiegenden bzw. zwei weniger schwerwiegende Verstöße, so führt dies zwingend zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Angebot einer psychologischen Beratung angenommen wurde oder nicht. Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens nach dreimonatiger
Sperrfrist erteilt werden.

…aber aufgepasst:

MPU

Mit der Neuerteilung beginnt eine neue Probezeit für die Restdauer der vorherigen Probezeit. Sofern in diesem Zeitraum wiederum ein schwerwiegender Verstoß oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen werden, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) an.

Anlage 13 Fahrerlaubnis-Verordnung

Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Im Fahreignungsregister sind nachfolgende Entscheidungen zu speichern und im Fahreignungs-Bewertungssystem wie folgt zu bewerten:

1. mit drei Punkten folgende Straftaten, soweit die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist:
laufende Nummer Straftat Vorschriften
1.1 Fahrlässige Tötung § 222 StGB
1.2 Fahrlässige Körperverletzung § 229 StGB
1.3 Nötigung § 240 StGB
1.4 Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr § 315b StGB
1.5 Gefährdung des Straßenverkehrs § 315c StGB
1.6 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB
1.7 Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB
1.8 Vollrausch § 323a StGB
1.9 Unterlassene Hilfeleistung § 323c StGB
1.10 Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins § 21 StVG
1.11 Kennzeichenmissbrauch § 22 StVG
2. mit zwei Punkten
2.1 folgende Straftaten, soweit sie nicht von Nummer 1 erfasst sind:
laufende Nummer Straftat Vorschriften
2.1.1 Fahrlässige Tötung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist § 222 StGB
2.1.2 Fahrlässige Körperverletzung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist § 229 StGB
2.1.3 Nötigung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist § 240 StGB
2.1.4 Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr § 315b StGB
2.1.5 Gefährdung des Straßenverkehrs § 315c StGB
2.1.6 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB
2.1.7 Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB
2.1.8 Vollrausch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist § 323a StGB
2.1.9 Unterlassene Hilfeleistung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist § 323c StGB
2.1.10 Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins § 21 StVG
2.1.11 Kennzeichenmissbrauch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist § 22 StVG
2.2 folgende besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten:
laufende Nummer Ordnungswidrigkeit laufende Nummer der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung (BKat)
2.2.1 Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt 241, 241.1, 241.2
2.2.2 Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels geführt 242, 242.1, 242.2
2.2.3 Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten 9.1 bis 9.3, 11.1 bis 11.3 jeweils in Verbindung mit 11.1.6 bis 11.1.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.1.6 nur innerhalb geschlossener Ortschaften), 11.2.5 bis 11.2.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.2.5 nur innerhalb geschlossener Ortschaften) oder 11.3.6 bis 11.3.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.3.6 nur innerhalb geschlossener Ortschaften)
2.2.4 Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten 12.6 in Verbindung mit 12.6.3, 12.6.4 oder 12.6.5 der Tabelle 2 des Anhangs sowie 12.7 in Verbindung mit 12.7.3, 12.7.4 oder 12.7.5 der Tabelle 2 des Anhangs
2.2.5 Überholvorschriften nicht eingehalten 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2
2.2.6 Auf der durchgehenden Fahrbahn von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren 83.3
2.2.7 Als Fahrzeugführer Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht oder trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert 89b.2, 244
2.2.8 Als Kraftfahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt bei Gefährdung, mit Sachbeschädigung oder bei schon länger als einer Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2
2.2.9 Als Kraftfahrzeugführer an einem Kraftfahrzeugrennen teilgenommen 248
3 mit einem Punkt folgende verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten:
3.1 folgende Verstöße gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes:
laufende Nummer Verstöße gegen die Vorschriften laufende Nummer des BKat
3.1.1 des § 24c des Straßenverkehrsgesetzes 243
3.2 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung:
laufende Nummer Verstöße gegen die Vorschriften über laufende Nummer des BKat*
3.2.1 die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge 4.1, 4.2, 5a, 5a.1, 6
3.2.2 die Geschwindigkeit 8.1, 9, 10, 11 in Verbindung mit 11.1.3, 11.1.4, 11.1.5, 11.1.6 der Tabelle 1 des Anhangs (11.1.6 nur außer- halb geschlossener Ort- schaften), 11.2.2, 11.2.3, 11.2.4, 11.2.5 der Tabelle 1 des Anhangs (11.2.2 nur innerhalb, 11.2.5 nur außer- halb geschlossener Ort- schaften), 11.3.4, 11.3.5, 11.3.6 der Tabelle 1 des Anhangs (11.3.6 nur außer- halb geschlossener Ort- schaften)
3.2.3 den Abstand 12.5 in Verbindung mit 12.5.1, 12.5.2, 12.5.3, 12.5.4 oder 12.5.5 der Tabelle 2 des Anhangs, 12.6 in Verbindung mit 12.6.1 oder 12.6.2 der Tabelle 2 des Anhangs, 12.7 in Verbindung mit 12.7.1 oder 12.7.2 der Tabelle 2 des Anhangs, 15
3.2.4 das Überholen 17, 18, 19, 19.1, 153a, 21, 22
3.2.5 die Vorfahrt 34
3.2.6 das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren 39.1, 41, 42.1, 44
3.2.7 Park- oder Halteverbote mit Behinderung von Rettungsfahrzeu- gen 51b.3, 53.1
3.2.8 das Liegenbleiben von Fahrzeugen 66
3.2.9 die Beleuchtung 76
3.2.10 die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen 79, 80.1, 82, 83.1, 83.2, 85, 87a, 88
3.2.11 das Verhalten an Bahnübergängen 89, 89a, 89b.1, 245
3.2.12 das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen 92.1, 92.2, 93, 95.1, 95.2
3.2.13 die Personenbeförderung, die Sicherungspflichten 99.1, 99.2
3.2.14 die Ladung 102.1, 102.1.1, 102.2.1, 104
3.2.15 die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers 108, 246.1, 247
3.2.16 das Verhalten am Fußgängerüberweg 113
3.2.17 die übermäßige Straßenbenutzung 116
3.2.18 Verkehrshindernisse 123
3.2.19 das Verhalten gegenüber Zeichen oder Haltgebot eines Polizei- beamten sowie an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil 129, 132, 132a, 132a.1, 132a.2, 132a.3, 132a.3.1, 132a.3.2, 133.1, 133.2, 133.3.1, 133.3.2
3.2.20 Vorschriftzeichen 150, 151.1, 151.2, 152, 152.1
3.2.21 Richtzeichen 157.3, 159b
3.2.22 andere verkehrsrechtliche Anordnungen 164
3.2.23 Auflagen 166
3.3 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung:
laufende Nummer Verstöße gegen die Vorschriften über laufende Nummer des BKat*
3.3.1 die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung 171, 172
3.3.2 das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Begleitung 251a
3.4 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung:
laufende Nummer Verstöße gegen die Vorschriften über laufende Nummer des BKat*
3.4.1 die Zulassung 175
3.4.2 ein Betriebsverbot und Beschränkungen 253
3.5 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:
laufende Nummer Verstöße gegen die Vorschriften über laufende Nummer des BKat*
3.5.1 die Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger 186.1.3, 186.1.4, 186.2.3, 187a
3.5.2 die Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge 189.1.1, 189.1.2, 189.2.1, 189.2.2, 189.3.1, 189.3.2, 189a.1, 189a.2
3.5.3 die Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen 192, 193
3.5.4 die Kurvenlaufeigenschaften von Fahrzeugen 195, 196
3.5.5 die Achslast, das Gesamtgewicht, die Anhängelast hinter Kraft- fahrzeugen 198 und 199 jeweils in Verbindung mit 198.1.2 bis 198.1.7, 199.1.2 bis 199.1.6, 198.2.4 oder 199.2.4, 198.2.5 oder 199.2.5, 198.2.6 oder 199.2.6 der Tabelle 3 des Anhangs
3.5.6 die Besetzung von Kraftomnibussen 201, 202
3.5.7 Bereifung und Laufflächen 212, 213
3.5.8 die sonstigen Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs 214.1, 214.2, 214a.1, 214a.2
3.5.9 die Stützlast 217
3.5.10 den Geschwindigkeitsbegrenzer 223, 224
3.5.11 Auflagen 233
3.6 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB):
laufende Nummer Beschreibung der Zuwiderhandlung gesetzliche Grundlage
3.6.1 Als tatsächlicher Verlader Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unver- packte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zu- sammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird. Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. m. § 37 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a GGVSEB
3.6.2 Als Fahrzeugführer Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unver- packte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zu- sammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird. Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. m. § 37 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a GGVSEB
3.6.3 Als Beförderer und in der Funktion als Halter des Fahrzeugs entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 15 GGVSEB dem Fahrzeug- führer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung nicht übergeben Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. m. § 37 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe o GGVSEB