WARNZEICHEN / BELEUCHTUNG
TATBESTAND:BUßGELDPUNKTEFAHRVERBOT
Beleuchtung nicht vorschriftsmäßig benutzt oder nicht rechtzeitig abgeblendet oder Beleuchtungseinrichtungen in verdecktem oder beschmutztem Zustand benutzt 20
...mit Gefährdung25
...mit Sachbeschädigung35
Nur mit Standlicht oder auf einer Straße mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung mit Fernlicht gefahren10
...mit Gefährdung15
...mit Sachbeschädigung35
Kein Abblendlicht am Tage trotz Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall, Regen benutzt
...innerorts25
...außerorts601
Ohne Abblendlicht im Tunnel gefahren10
Haltendes Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig beleuchtet20
...mit Sachbeschädigung35
Fahrtrichtungsanzeiger nicht wie vorgeschrieben benutzt (vergessen zu "blinken")10
Warnblinkanlage missbraucht5
Hupe und Lichthupe missbraucht5
...mit Belästigung10
Unerlaubte Schallzeichen eingesetzt10

Ratgeber Licht, Hupe (Warnzeichen)

Das sagt die StvO:

§ 16 StVO – Warnzeichen

(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben,

1. wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Absatz 5) oder
2. wer sich oder Andere gefährdet sieht.

(2) Wer einen Omnibus des Linienverkehrs oder einen gekennzeichneten Schulbus führt, muss Warnblinklicht einschalten, wenn er sich einer Haltestelle nähert und solange Fahrgäste ein- oder aussteigen, soweit die für den Straßenverkehr nach Landesrecht zuständige Behörde (Straßenverkehrsbehörde) für bestimmte Haltestellen ein solches Verhalten angeordnet hat. Im Übrigen darf außer beim Liegenbleiben (§ 15) und beim Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a) Warnblinklicht nur einschalten, wer Andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder Andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen.

(3) Schallzeichen dürfen nicht aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen.

Die in Absatz 1 2. Alt. genannten Warnzeichen in Gefährdungssituationen setzen nach der Rechtsprechung keine zusätzliche Reduzierung der Geschwindigkeit voraus (vgl. BGH VRS 10, 287; BayObLGSt 54, 20; OLG Braunschweig VRS 30, 447, ebensoBurmann/Heß/Jahnke/Janker § 16 StVO Rn. 7). Hierbei muss es sich um eine konkret aufgetretene Gefahr handeln. In der Praxis hat sich demgegenüber die Nutzung als Kommunikationsmittel eingebürgert und vor allem das Geben von Lichtzeichen mittels Lichthupe als Verkehrslenkungsmethode heraus gebildet. In unklaren Situationen, etwa beim heranfahren von Fahrzeugen aus sämtlichen Richtungen an eine Kreuzung mit der Regelung Rechts-vor-Links könnte ohne Verständigung keiner in die Kreuzung einfahren. Die Kraftfahrer sehen in der Lichthupe die einfachste Verständigungsmöglichkeit zur Verkehrsregelung. Da an sich kein konkretes Gefährdungsmoment erkennbar ist und in Situationen, in den niemand gewarnt werden muss, Warnzeichen unzulässig sind, liegt ein Verstoß gegen die Norm vor. Gleiches gilt für den Vorrangverzicht in sog. Lückenfällen. Schließlich wird die Lichthupe zur Verständigung auch mit Fußgängern eingesetzt, um das Überqueren der Straße zu ermöglichen. Der BGH (NJW 1977, 1057 [BGH 15.02.1977 – VI ZR 71/76]) sieht hierin ein verbotswidriges Warnzeichen, da eine konkrete Gefahr für den Fußgänger zu verneinen und das Lichthupenzeichen lediglich als Mitteilung des Vorfahrtsverzichts auszulegen sei. Das OLG Hamm (NZV 2000, 415 [OLG Hamm 21.09.1999 – 27 U 76/99]) geht demgegenüber umgekehrt davon aus, dass das vom Vorfahrtsberechtigten einem Linksabbieger gegebene Lichthupenzeichen gerade keine Äußerung des Vorfahrtsverzichts sei. Konsequent wäre damit aber die Annahme eines Mitverschuldens des Vorfahrtsberechtigten wegen Verstoßes gegen § 16 Abs. 1 StVO.

Ob aus Absatz 1 eine Verpflichtung zum Einsatz der Hupe als Warnzeichen in Gefährdungssituationen abzuleiten ist, muss als fraglich bezeichnet werden. Die h. M. bejaht die Hupverpflichtung. Die Verpflichtung selbst ist unproblematisch. Dogmatisch kommt als Ansatz § 16 aber nicht in Betracht, weil der Normtext ausschließlich von der Zulässigkeit spricht. Grundlage ist vielmehr bereits § 1 Abs 2.

Von besonderer Bedeutung ist die Frage bei Radfahrern im Bereich von kombinierten Rad-Fußwegen. Teilweise wird angenommen, aus § 16 ergebe sich eine Verpflichtung des Radfahrers, bei der Annäherung klingeln zu müssen. Der BGH (DAR 2009, 81) hat sich in der Revision hinsichtlich der letztgenannten Entscheidung zur Problematik nur insoweit geäußert, als er das das Klingeln allein nicht als ausreichend ansehe. Aus der Entscheidung kann jedoch eine Bestätigung der Vorinstanz zur Verpflichtung zum Klingeln durchaus abgeleitet werden. Das OLG Düsseldorf(NZV 2012, 129; ebenso Rebler, DAR 2009, 12, 16) hat die »Klingelpflicht« für das Zusammentreffen von Radfahrer und Inline-Skater bestätigt.

Warnblinkanlage

Der Einsatz der Warnblinkanlage wird in Absatz 2 im Hinblick auf zwei besonders gefährliche Verkehrsvorgänge und einen Auffangtatbestand geregelt. Während bei Absatz 1 fraglich ist, ob die Norm über die Regelung der Zulässigkeit auch eine Verpflichtung enthält, ergibt sich aus Absatz 2, 1. Alt. eine ausdrückliche Verpflichtung zur Benutzung, wenn durch die Verwaltungsbehörde mittels Zeichen 224 besonders ausgewiesenen Haltestellen i. S. v. § 20 vorliegen (vgl. auch die Kommentierung dort).

– Omnibushaltestellen

Zunächst ist das Verhalten an Omnibushaltestellen extrem gefahrenträchtig. Der Kern der Regelung findet sich in § 20 StVO und definiert das Verhalten an Haltestellen bei eingeschalteter Warnblinkanlage (näher dort). § 16 kann demgemäß als verwaltungstechnischer Annex aufgefasst werden und gestattet die Nutzung vom Heranfahren bis zum Ende des Ein- und Aussteigevorgangs. Rechtstechnisch wäre die Benutzungsbefugnis aber schon aus § 20 ableitbar.

– Liegenbleiben und Abschleppen von Fahrzeugen

Die ausdrückliche Gestattung der Benutzung einer Warnblinkanlage muss letztlich als deklaratorisch aufgefasst werden, da liegengebliebene Fahrzeuge ebenso zu einer Gefährdung des Straßenverkehrs führen können, wie das Abschleppen. Damit eröffnet bereits Absatz 1 Nr. 2 diese Möglichkeit.

– Allgemeine Warnfunktion

Gleiches gilt auch für den Einsatz zum Warnen Anderer, wobei letztlich damit ein weiteres Mal die Regelung für das Liegenbleiben und Abschleppen überflüssig wird. Häufig wird in der Praxis beim kurzzeitigen Halten, etwa in zweiter Reihe die Warnblinkanlage betätigt. Eine Befugnis hierzu lässt § 16 nicht erkennen. Das verbotswidrige Verhalten führt zwar zu einem Gefährdungsmoment. Diese selbst verbotswidrig gesetzte Gefahr kann aber nicht ausreichen, um hieraus eine Ausnahme von einem weiteren Verbot abzuleiten. Die Nutzung der Warnblinkanlage am Ende eines Autostaus wird ausdrücklich gestattet. Diese Gestattung kann jedoch nicht in eine Verpflichtung umgedeutet werden (so aber LG Memmingen DAR 2009, 709 für das Stauende auf der Autobahn; a. A. hier OLG Saarbrücken NZV 1998, 24).

PKW Standardbeleuchtung nach vorn (Frontleuchten, jeweils zwei)

  • Abblendlicht (früher auch Fahrlicht genannt) hat die Funktion, die Fahrbahn auszuleuchten und sorgt dafür, dass man selbst gesehen wird. Zudem wird durch das Abblendlicht eine Blendung des Gegenverkehrs und anderer Verkehrsteilnehmer vermieden.
  • Standlicht (auch Begrenzungslicht genannt) muss zusammen mit dem Abblendlicht oder Fernlicht leuchten. So wird sichergestellt, dass bei einem Ausfall einer anderen Fahrzeugbeleuchtung (Abblendlicht, Fernlicht) vom Gegenverkehr zumindest die Umrisse des eigenen Fahrzeugs wahrgenommen werden können. Ansonsten ist das Standlicht zur Beleuchtung eines stehenden Fahrzeugs vorgesehen, wobei die Lichtstärke des Standlichts nach vorne nur einige Prozent des Abblendlichts entspricht. Auf der Rückseite des Fahrzeugs wird das Standlicht oftmals in Kombination mit der Kennzeichenbeleuchtung bzw. Parklicht kombiniert eingeschaltet.
  • Fernlicht befindet sich neben dem Abblendlicht und ist zwingend vorgeschrieben. Es dient zur besseren Ausleuchtung der Fahrbahn, wenn dadurch keine anderen Verkehrsteilnehmer geblendet werden.
  • ggf. Parklicht, diese Fahrzeugbeleuchtung lässt sich bei abgezogenem Zündschlüssel einschalten, wobei es sich im Gegensatz zum Standlicht um ein einseitig leuchtendes Licht handelt.
  • Fahrtrichtungsanzeiger in orangener Farbe, umgangssprachlich besser als Blinklicht bzw. Blinker bekannt. Der Fahrtrichtungsanzeiger bzw. Blinker dient dazu, andere Verkehrsteilnehmern im Straßenverkehr über eine Änderung der Fahrtrichtung zu informieren oder diese durch das Blinken anzukündigen.
  • ggf. Nebelscheinwerfer, diese breitstrahlenden Scheinwerfer sind tiefer am Auto angebracht und verfügen über eine speziell ausgebildete Streuscheibe. Sie haben die Funktion, bei Sichtbehinderung bzw. schlechter Sicht durch Nebel, Schneefall oder Regen eine Selbstblendung zu vermeiden.
  • ggf. Kurvenlicht, hierbei handelt es sich um Zusatzscheinwerfer die während einer Kurvenfahrt unter 40 km/h oder Betätigung des Blinkers den Fahrbahnrand asynchron zur Fahrbahnseite ausleuchten. Mit dieser Technik soll durch das bessere Sichtfeld die Fahrsicherheit bei Dunkelheit erhöht werden. Das Kurvenlicht ist in der Regel mit dem Nebelscheinwerfer kombiniert verbaut.
  • ggf. Weitstrahler, die ein zusätzliches Fernlicht darstellen
  • ggf. Tagfahrlicht (auch Licht am Tag genannt) ist eine Fahrzeugbeleuchtung, die sich automatisch beim Einschalten der Zündung einschaltet und beim Einschalten der Hauptbeleuchtung ausgeschaltet wird. Somit wird das Tagfahrtlicht automatisch nur für Fahrten bei guten Sichtverhältnissen eingesetzt. Im Vergleich zum Abblendlicht ist die Lichtleistung und Leistungsaufnahme des Tagfahrlichts geringer.

PKW Standardbeleuchtung nach hinten (Rückleuchten)

  • zwei rote Schlussleuchten
  • zwei rote Bremsleuchten, die deutlich stärker als das Schlusslicht leuchten. Seit 1998 müssen alle Neuwagen über eine dritte Bremsleuchte verfügen, die sich in der Mitte des Hecks befindet und dessen Höhe über der der anderen Bremsleuchten liegt.
  • zwei Fahrtrichtungsanzeiger (bzw. Blinklicht, Blinker) in Orange, analog zur vorderen Fahrzeugbeleuchtung
  • zwei Rückstrahler in Rot mit Retroreflexion, die das einfallende Licht reflektieren
  • Kennzeichenbeleuchtung (auch Kennzeichenleuchte genannt) beleuchtet das hintere KFZ-Kennzeichen in weißer Farbe und gewährt einer besseren Ablesbarkeit auch bei Dunkelheit. Als Alternative kann ein selbstleuchtendes Nummernschild angebracht werden.
  • eine oder zwei Nebelschlussleuchte(n) in Rot, die 40-fach stärker als die herkömmlichen Schlussleuchten strahlt. So wird eine bessere Erkennung des Fahrzeugs auch bei schlechter Sicht gewährleistet.
  • eine oder zwei Rückfahrscheinwerfer (auch Rückfahrlicht genannt) in Weiß, die ausschließlich bei eingelegtem Rückwärtsgang strahlen dürfen. So wird anderen Verkehrsteilnehmern angezeigt, dass das Fahrzeug rückwärts fährt bzw. eine Rückwärtsfahrt beginnt.

PKW Standardbeleuchtung zur Seite

  • ggf. seitliche Fahrtrichtungsanzeiger (bzw. Blinklicht, Blinker) in Orange, die meist weit vorne / Außenspiegel des Fahrzeugs angebracht sind
  • ggf. Seitenmarkierungsleuchten (SML) in Rot oder Orange, die den Fahrzeugumriss in der Dunkelheit besser darstellen und meist an das Abblendlicht gekoppelt sind. Diese Fahrzeugleuchten gibt es sowohl für den vorderen als auch hinteren Fahrzeugteil, wobei die vorderen in orange leuchten, die hinteren in Rot.

Bußgeldkatalog Beleuchtung:

  • Beleuchtung nicht vorschriftsmäßig benutzt oder nicht rechtzeitig abgeblendet oder Beleuchtungseinrichtungen in verdecktem oder beschmutztem Zustand benutzt: 20 Euro Bußgeld
  • mit Gefährdung: 25 Euro Bußgeld
  • mit Sachbeschädigung: 35 Euro Bußgeld
  • Nur mit Standlicht oder auf einer Straße mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung mit Fernlicht gefahren: 10 Euro Bußgeld
  • mit Gefährdung: 15 Euro Bußgeld
  • mit Sachbeschädigung: 35 Euro Bußgeld
  • Kein Abblendlicht am Tage trotz Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall, Regen
  • innerorts: 25 Euro Bußgeld
  • außerorts: 60 Euro Bußgeld, 1 Punkt
  • Ohne Abblendlicht im Tunnel fahren: 10 Euro Bußgeld
  • Haltendes Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig beleuchtet: 20 Euro Bußgeld
  • mit Sachbeschädigung: 35 Euro Bußgeld
  • Fahrtrichtungsanzeiger nicht wie vorgeschrieben benutzt: 10 Euro Bußgeld

Warnzeichen: Richtiger Einsatz von Warnblinkanlage, Lichthupe und Hupe

Warnblinkanlage: 

In der StVO (§ 15 und 16) wird der Einsatz der Warnblinkanlage geregelt:

  • im Fall einer Panne an einer Stelle, an der das Fahrzeug nicht unmittelbar als stehendes Hindernis zu erkennen ist, muss die Warnblinkanlage eingeschaltet werden
  • um den nachfolgenden Verkehr auf ein Stauende aufmerksam zu machen, ist der Einsatz der Warnblinklichter erlaubt
  • wenn man auf einer schnell befahrenen Straße beispielsweise aufgrund eines technischen Defekts deutlich langsamer als andere Verkehrsteilnehmer unterwegs ist, ist die Warnblinkanlage zu aktiveren
  • auch beim Abschleppen haben beide Fahrzeuge das Warnblinklicht einzuschalten

Lichthupe

In gewissen Verkehrssituationen ist der Einsatz der Lichthupe erlaubt. Aber wann? Und wann liegt in Verwendung der Lichthupe eine Nötigung vor? Was sieht der Bußgeldkatalog bei Missbrauch der Hupe vor? Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Informationen rund um das Thema Lichthupe.

Wann ist die Lichthupe erlaubt?

Wenn das Fernlicht kurz betätigt wird, kommt es zu einem Aufblenden des Scheinwerfers, womit man schnell die Aufmerksamkeit anderer Verkehrsteilnehmer erlangt. In der StVO ist der Begriff Lichthupe jedoch nicht existent, vielmehr ist hier die Rede von einem sogenannten Warnzeichen.

Man darf die Lichthupe als Warnzeichen immer dann einsetzen, wenn man sich oder andere Verkehrsteilnehmer gefährdet sieht. Auch zum Überholen außerhalb geschlossener Ortschaften ist die Lichthupe durchaus gestattet, wobei viele denken, dass es sich gleich um eine Nötigung handelt und als Bedrängung verstanden wird. Doch entscheidend ist, in welchem Zusammenhang die Lichthupe eingesetzt wird. Denn erst wenn die Lichthupe zusammen mit dichtem Auffahren und / oder Blinker setzen benutzt wird, um auf den Vordermann Druck auszuüben, handelt es sich um eine Nötigung, die ein klarer Verstoß gegen die StVO darstellt. Die Lichthupe alleine, die von Rasern vor allem auf der Autobahn eingesetzt wird,  ist dagegen noch keine Nötigung.

Richtiges Verhalten bei Lichthupe

Wer von seinem Hintermann beispielsweise mit Lichthupe auf der Autobahn angewiesen wird, die Fahrbahn frei zu geben, sollte ruhig und gelassen reagieren. Angesichts von Geschwindigkeiten meist jenseits der 100 km/h jedoch nicht immer einfach. Dennoch ist es wichtig, dass Sie sich einen Überblick über die Lage verschaffen und wenn es der Verkehr erlaubt, die Spur wechseln. Keinesfalls sollte man den Hintermann weiter provozieren (bspw. durch leichtes Bremsen), auch wenn man selber die erlaubte Höchstgeschwindigkeit fährt.

Dabei ist aber auch zu bedenken, dass man sich immer an das Rechtsfahrgebot hält und nicht unnötig die linke Spur auf der Autobahn blockiert wird und man durch sein langsameres Fahrtempo eine Behinderung für andere Fahrer darstellt. Wenn die rechte Spur frei ist, ist immer auf dieser Fahrbahn zu fahren. Andernfalls droht genau wie im Falle der Nötigung durch Lichthupe und zu dichtes Auffahren ein Bußgeld.

Wenn man sich selber in einem Überholvorgang befindet und deshalb die linke Spur nutzt, sollte man sich durch die Lichthupe nicht bedrängen lassen oder gar unkontrolliert auf den rechten Fahrstreifen ziehen. In solch einer Situation hat das Fahrzeug hinter Ihnen zu warten, bis das Überholmanöver abgeschlossen wurde.

Lichthupe: Welche Strafe bei Missbrauch?

Der Missbrauch der Lichthupe, egal ob außerhalb oder innerhalb geschlossener Ortschaften, wird laut Bußgeldrechner mit einem Bußgeld von 5 Euro bestraft. In Verbindung mit einer Belästigung anderer Verkehrsteilnehmer, beispielsweise bei der Lichthupe auf der Autobahn in Kombination mit Drängeln, verdoppelt sich der Bußgeldbescheid auf ein Bußgeld von 10 Euro.

Hupe / Schallzeichen

Genau wie bei der Lichthupe sieht die StVO auch das Wort Hupe nicht vor, stattdessen lautet die offizielle Bezeichnung Schallzeichen. Das Wort verdeutlicht den Verwendungszweck der Hupe: So ist diese dafür gedacht, um Warnzeichen durch Schall zu geben. Zudem ist in der StVO eindeutig definiert, wann Verkehrsteilnehmer durch Hupen innerorts oder Hupen außerorts ein Warnzeichen geben dürfen.

Wann ist Hupen erlaubt?
  • Hupen innerorts: Hupen innerorts ist nur bei einer Gefährdungssituation erlaubt
  • Hupen außerorts: Auch beim Hupen außerorts gilt das Warnprinzip, wobei man zudem durch ein kurzes Hupen einen Überholvorgang ankündigen darf.

Die identischen Vorschriften gelten übrigens auch für die Lichthupe.

Hupe: Welche Strafe bei Missbrauch?

Wird die Hupe nicht ausschließlich genutzt, um andere Verkehrsteilnehmer vor einer drohenden Gefahr zu warnen oder um außerhalb geschlossener Ortschaften den eigenen Überholvorgang anzukündigen, handelt es sich laut deutschem Verkehrsrecht um eine Ordnungswidrigkeit, für die im Bußgeldkatalog ein Regelsatz in Höhe von 5 Euro festgelegt ist. Wird die Hupe ohne triftigen Grund betätigt und entsteht daraus eine Gefahrensituationen für den Verkehr, kann die Strafe im Einzelfall deutlich höher ausfallen.

Hupen dürfen nicht aus einer Folge verschiedener Töne bestehen.

Ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit ist:

  • Hupkonzert im Autokorso nach dem sportlichen Erfolg (beispielsweise bei Fußballwelt- und europameisterschaften)
  • Hupkonzert im Geleitzug eines frisch vermählten Ehepaares, um „Böse Geister“ zu vertreiben
  • Hupen zum Grüßen von Bekannten oder Freunden an der Straße
  • Hupen, um den Vordermann an der Ampel auf das grüne Signallicht aufmerksam zu machen
  • Hupen, wenn man sich über die falsche Verhaltensweise eines anderen Verkehrsteilnehmers beschweren und diesen darauf aufmerksam machen will

Lichtpflicht in Deutschland

Grundsätzlich gibt es in Deutschland für Autofahrer nur die Empfehlung, am Tag mit Licht zu fahren. Eine Tagfahrtlicht Pflicht bzw. Ganztages Lichtpflicht gibt es nicht. Gleiches gilt übrigens auch für Frankreich, Großbritannien und die Schweiz, während im überwiegenden restlichen Europa strengere Vorgaben existieren.

Dennoch wurde hierzulande im Jahr 2011 ein weiterer Schritt zur Erhöhung der Sicherheit auf den Straßen unternommen und so müssen alle typisierten PKW- und Transportmittel (nicht alle Neuwagen, wie fälschlicherweise oft behauptet wird) mit Tagfahrtlicht ausgestattet sein.

Bußgeldtabelle zur Lichtpflicht in Europa

Für folgende Länder gilt tagsüber auf allen Straßen Lichtpflicht:

  • Bosnien-Herzegowina – Bußgeld bei Verstoß: 15 Euro
  • Bulgarien – Bußgeld bei Verstoß: ca. 25 Euro
  • Dänemark – Bußgeld bei Verstoß: ca. 135 Euro
  • Estland – Bußgeld bei Verstoß: ca. 190 Euro
  • Finnland: Bußgeld bei Verstoß: 50 Euro
  • Island – Bußgeld bei Verstoß: ca. 30 Euro
  • Lettland – Bußgeld bei Verstoß: ca. 7 Euro
  • Litauen – Bußgeld bei Verstoß: ca. 15 Euro
  • Mazedonien – Bußgeld bei Verstoß: 35 Euro
  • Montenegro – Bußgeld bei Verstoß: 30 Euro
  • Norwegen – Bußgeld bei Verstoß: ca. 265 Euro
  • Polen – Bußgeld bei Verstoß: ca. 25 Euro
  • Schweden – Bußgeld bei Verstoß: ca. 60 Euro
  • Serbien – Bußgeld bei Verstoß: ca. 30 Euro
  • Slowakei – Bußgeld bei Verstoß: ab 60 Euro
  • Slowenien – Bußgeld bei Verstoß: ab 40 Euro
  • Tschechien – Bußgeld bei Verstoß: ca. 60 Euro

(Quelle ADAC: Stand 2013)

Für folgende Länder gilt tagsüber auf allen Autobahnen und außerorts Lichtpflicht:

  • Italien – Bußgeld bei Verstoß: ab 41 Euro
  • Rumänien – Bußgeld bei Verstoß: ca. 20 Euro
  • Russland – Bußgeld bei Verstoß: bis ca. 200 Euro
  • Ungarn – Bußgeld bei Verstoß: ca. 35 Euro

(Quelle ADAC: Stand 2013)

Für folgende Länder gilt tagsüber im Winter Lichtpflicht:

  • Kroatien (letzter Sonntag im Oktober bis zum letzten Sonntag im März des Folgejahres) – Bußgeld bei Verstoß: ca. 40 Euro
  • Moldawien (November bis März des Folgejahres ) – Bußgeld bei Verstoß: ca. 13 Euro

(Quelle ADAC: Stand 2013)

Für folgende Länder gilt ganzjährig eine Empfehlung zum Fahren mit Licht:

  • Deutschland
  • Frankreich
  • Großbritannien
  • Schweiz

(Quelle ADAC: Stand 2013)

Für folgende Länder gilt keine Lichtpflicht / keine Empfehlung:

  • Albanien
  • Belgien
  • Griechenland
  • Irland
  • Luxemburg
  • Niederlande
  • Österreich
  • Türkei
  • Ukraine

(Quelle ADAC: Stand 2013)

Hinweis: In Frankreich, Spanien und den Niederlanden sowie fast allen osteuropäischen Staaten müssen Autofahrer in ihrem Fahrzeug Ersatzlampen mit sich führen.