FAHRRAD STRAßENBENUTZUNG
TATBESTAND | BUßGELD | MIT BEHINDERUNG | MIT GEFÄHRDUNG | MIT UNFALL ODER SACHBESCHÄDIGUNG | PUNKTE |
---|---|---|---|---|---|
Nichtbenutzung des vorhandenen, beschilderten Radwegs (blaues Schild) | 20 | 25 | 30 | 35 | |
Benutzung des beschilderten Radweges in nicht zugelassener Richtung | 20 | 25 | 30 | 35 | |
Befahren einer Einbahnstraße in nicht vorgeschriebener Fahrtrichtung | 20 | 25 | 30 | 35 | |
Unerlaubtes Fahrradfahren auf dem Gehweg oder in der FußBefahren einer nicht freigegebenen Fußgängerzone oder eines Gehwegsgängerzone | 15 | 20 | 25 | 30 | |
Befahren einer freigegebenen Fußgängerzone oder eines Gehwegs mit mehr als Schrittgeschwindigkeit | 15 | ||||
Auf Geh- und Radweg Geschwindigkeit nicht an Fußgänger angepasst | 15 | ||||
Trotz vorhandener Schutzstreifenmarkierung nicht auf der rechten Seite gefahren | 15 | 20 | 25 | 30 | |
Befahren eines für Fahrzeuge oder Fahrräder gesperrten Bereichs | 15 | 20 | 25 | 30 | |
Fehler beim direkten oder indirekten Linksabbiegen | 15 | 20 | 25 | 30 | |
Nebeneinander gefahren und dabei andere behindert | - | 20 | 25 | 30 | |
Freihändig fahren | 5 | ||||
Beförderung eines Kindes auf einem Fahrrad ohne vorgeschriebene Sicherheitsvorrichtungen | 5 | ||||
Beförderung einer über 7 Jahre alten Person auf einem einsitzigen Fahrrad oder im Anhänger | 5 | ||||
Beleuchtungseinrichtungen (auch Rückstrahler) am Fahrrad nicht vorhanden oder nicht betriebsbereit | 20 | 25 | 35 | ||
Beleuchtung trotz Dunkelheit oder schlechter Sicht nicht benutzt oder verschmutzt/verdeckt | 20 | 25 | 35 | ||
Bremsen oder Klingel entsprechen nicht den Vorschriften, sind nicht vorhanden oder betriebsbereit | 15 | ||||
Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig, dadurch Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt | 80 | 1 | |||
Haltgebot oder andere Zeichen von Polizeibeamten nicht beachtet | 25 | ||||
Bahnübergang trotz geschlossener (Halb-)Schranke überquert | 350 | 2 | |||
Fußgängern am Fußgängerüberweg (Zebrastreifen) das Überqueren nicht ermöglicht | 40 | ||||
In Fußgängerzone mit zugelassenem Radverkehr Fußgänger gefährdet | 20 | ||||
Fahrzeug geführt, obwohl das Gehör durch ein Gerät beeinträchtigt war | 10 |
FAHRRAD ROTE AMPEL
TATBESTAND | BUßGELD | PUNKTE |
---|---|---|
Fahren über eine rote Ampel | 60 | |
...mit Gefährdung | 100 | 1 |
...es kam zum Unfall oder Sachbeschädigung | 120 | 1 |
Fahren über eine rote Ampel, die bereits länger als eine Sekunde dauerte | 100 | 1 |
...mit Gefährdung | 160 | 1 |
...es kam zum Unfall oder Sachbeschädigung | 180 | 1 |
FAHRRAD MOBILTELEFON
TATBESTAND | BUßGELD | PUNKTE |
---|---|---|
Benutzen von Mobiltelefon ohne Freisprecheinrichtung | 25 |
Ratgeber: Fahrradregeln
Das Fahrrad ist ein Fahrzeug – und Radfahrer sind Fahrzeugführer mit allen Rechten und Pflichten. Deshalb gelten zunächst die allgemeinen Regeln für den Fahrzeugverkehr. Auf diese Regeln geht der folgende Beitrag nur ein, wenn sie besondere Bedeutung für Radfahrer haben. Außerdem enthält die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Vorschriften speziell für den Radverkehr. Um diese Vorschriften, ihre Beachtung und mögliche Konflikte soll es hier vor allem gehen. Wo fahre ich mit dem Fahrrad? In der Regel auf der Fahrbahn („auf der Straße“), denn das Fahrrad ist ein Fahrzeug (§ 2 StVO).
Radwege: Sonderwege für Radfahrer
Wer darf auf einem Radweg fahren?
Radfahrer (Ausnahmen für Rad fahrende Kinder s. u.) Wer gehört nicht auf den Radweg? Fußgänger, Inline-Skater (falls nicht durch Zusatzzeichen zugelassen), Motorräder, Autos. Kraftfahrzeuge dürfen auf Radwegen nicht fahren, halten oder parken.
Getrennter Rad- und Gehweg
Gehweg Gehwege sind für Radfahrer über zehn Jahre tabu. Wer auf dem Gehweg fährt, gefährdet Fußgänger, aber auch sich selbst. Denn an Ausfahrten und Einmündungen kommt es zu gefährlichen Begegnungen mit Autofahrern. Bei Unfällen geben die Gerichte fast immer dem Radfahrer auf dem Gehweg die Allein- schuld. Fahren auf dem Gehweg ist grob verkehrswidrig und rücksichtslos. Trotzdem ist es immer wieder zu sehen. Oft sind es Radfahrer, die sich auf der Fahrbahn unsicher fühlen und auf den Bürgersteig ausweichen, weil kein Rad- weg vorhanden ist. Auf dem Gehweg sind sie tatsächlich aber viel stärker gefährdet. Das Gehweg-Schild steht nur an solchen Gehwegen, bei denen eine Klarstellung nötig ist.
Gehweg – Radfahrer frei Auf Gehwegen mit dem Zusatzschild „Radfahrer frei“ ist das Radfahren erlaubt – aber nicht vorgeschrieben. Als Radfahrer hat man hier die Wahl, die Fahrbahn zu benutzen. Wenn man sich für den frei gegebenen Gehweg entscheidet, muss man aber mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Dies gilt auch für frei gegebene Fußgängerzonen. Das steht so in der StVO, obwohl man sich bei 4–7km/h (Schritttempo) schon bemühen muss, das Fahrrad im Gleichgewicht zu halten. Wenn man zu schnell ist und einen Fußgänger anfährt, hat man vor Gericht jedenfalls schlechte Aussichten – zumal Fußgänger auf Gehwegen und in Fußgängerzonen absoluten Vorrang haben und keinesfalls behindert oder gefährdet werden dürfen.
Fahren auf der Fahrbahn (§ 2 Abs. 1 und 2 StVO)
Wenn kein beschilderter Radweg vorhanden ist, dürfen Radfahrer die Fahrbahn benutzen. Dort gilt wie sonst auch das Rechtsfahrgebot. Radfahrer müssen also rechts am Fahrbahnrand fahren. Aber wie weit rechts ist das? Durch den Rinnstein, wo sich Schmutz und Scherben sammeln? Oder nahe an parkenden Autos vorbei, deren Türen sich plötzlich öffnen? Besser nicht! Etwa eine Autotürbreite Abstand (mehr als 1 Meter) kann bei parkenden Autos angemessen sein, sonst et- was weniger (0,80 m). Gemeint ist dabei immer der Abstand vom Lenkerende. Vorbeifahren (§ 6 StVO) Wollen Autofahrer an Hindernissen (z. B. Fahrbahnverengungen, parkende Autos) auf ihrer Seite der Fahrbahn vorbeifahren, müssen sie entgegenkommende Radfahrer vorher durchfahren lassen, wenn nicht genug Raum für beide vorhanden ist, um gefahrlos zu passieren. Radfahrer dürfen nicht auf den Gehweg oder in den Rinnstein abgedrängt werden, denn dort steigt das Unfallrisiko! Schutzstreifen Der Schutzstreifen ist als Teil der Fahrbahn mit einer unterbrochenen Linie abgeteilt, mit Fahrradpiktogrammen gekennzeichnet und für Radfahrer bestimmt. Er ist schmaler als eine Fahrbahn und darf nur bei Bedarf von anderen Fahrzeugen mitbenutzt werden (z. B. wenn die Fahrbahn für die Begegnung von zwei Lkw nicht ausreicht). Radfahrer dürfen dann aber nicht gefährdet werden. Parken ist auf Schutzstreifen verboten.
Fahrradstraßen können dort eingerichtet werden, wo der Fahrradverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist oder demnächst sein wird. Andere Fahrzeugarten können ausnahmsweise durch Zusatzschild zugelassen werden. Auf Fahrradstraßen dürfen alle Fahrzeuge nur mit 30 km/h fahren, allerdings müssen Autofahrer ihre Geschwindigkeit noch weiter verringern und sich dem Fahrradverkehr anpassen, wenn dies nötig ist. Zu zweit nebeneinander zu fahren ist auf Fahrradstraßen immer erlaubt.
In welcher Richtung darf gefahren werden? (§ 2 Abs. 1 StVO)
Für Radfahrer gilt das Rechtsfahrgebot! Und zwar nicht nur auf der Fahrbahn, sondern auch auf Radwegen, Radfahrstreifen, frei gegebenen Gehwegen, Schutzstreifen und Fahrradstraßen. Also fast überall – mit den unten genannten Ausnahmen. Trotzdem kommen rechts fahrenden Radlern immer wieder Radfahrer entgegen, die auf dem linksseitigen Radweg fahren. Das verunsichert die richtig fahrenden Radfahrer, die sich zum Ausweichen genötigt fühlen. Oft weichen aber diese Geisterfahrer selbst ganz überraschend aus, gern auch auf den angrenzenden Gehweg, auf dem Radfahrer bekanntlich nichts verloren haben. Gefährlich wird das Falschfahren auch an Einmündungen, Kreuzungen und Ausfahrten, denn dort rechnen Autofahrer nicht mit Radverkehr von links. Autofahrer, die nach rechts auf die Fahrbahn einbiegen wollen, schauen oft nur nach links und übersehen dabei Radfahrer, die links fahren und deshalb von rechts herankommen. Übrigens behalten auch solche Radfahrer ihre Vorfahrt, sie müssen aber damit rechnen, dass sie übersehen werden, und müssen deshalb Blickkontakt zum Autofahrer suchen.
Ein einzeln stehendes Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ erlaubt das Fahren auf dem linksseitigen Radweg, verpflichtet aber nicht dazu. Doch auch wenn Radfahrer erlaubterweise den linken Radweg benutzen, werden Autofahrer oft von ihnen überrascht, was zu Unfällen führen kann. Deshalb werden sie an Einmündungen durch Zusatzzeichen an dem Schild „Vorfahrt gewähren“ auf Radfahrer aus beiden Richtungen hingewiesen.
Einbahnstraßen Wenn Einbahnstraßen mit diesen Zusatz- schildern frei gegeben sind, dürfen Radfahrer sie entgegen der Fahrtrichtung benutzen – und nur dann. Bei der Ausfahrt aus solchen Einbahnstraßen in Gegenrichtung gelten die normalen Vorfahrtregeln, also „rechts vor links“, wenn keine Schilder die Vorfahrt regeln. Auch in freigegebenen Einbahnstraßen müssen Autofahrer auf entgegenkommende Radfahrer warten, wenn aufgrund von Hindernissen (wie z. B. parkende Autos) auf ihrer Fahrbahnseite zu wenig Platz vorhanden ist, um gefahrlos aneinander vorbeizufahren.
Sondervorschriften für Rad fahrende Kinder
Bis zum achten Geburtstag müssen Kinder auf dem Gehweg fahren, nicht auf der Straße oder auf dem Radweg. Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen den Gehweg benutzen, können aber auch auf dem Radweg bzw. auf der Fahrbahn fahren. Der Gesetzgeber begründet dies damit, dass Kinder unter zehn Jahren im Verkehr besonders gefährdet sind, weil sie sich noch nicht die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet haben. Unter anderem legen sie erst in der vierten Klasse, also mit etwa zehn Jahren, die Radfahrprüfung ab. Den Wert dieser Radfahrprüfung in der Schule darf man allerdings nicht überschätzen. In erster Linie sind die Eltern gefordert, ihren Kindern verkehrsgerechtes Verhalten beizubringen. Dazu gehört zum Beispiel, dass Kinder auf dem Gehweg absteigen und ihr Rad schieben müssen, wenn sie an eine Einmündung kommen und die Straße überqueren wollen. Kinder tun oft nicht das, was die Eltern ihnen sagen – sondern das, was sie ihnen vorleben. Des- halb sind gemeinsame Fahrten wichtig, um einen sicheren Weg zur Schule zu finden und um das richtige Verhalten an gefährlichen Stellen zu üben. Dafür, dass ihr Kind sein Fahrrad beherrscht und die Verkehrsregeln kennt und befolgt, sind die Eltern verantwortlich. Bei solchen Übungsfahrten und beim Familienausflug mit dem Fahrrad gibt es allerdings ein Problem, auf das im Folgen- den eingegangen wird.