FAHRRAD STRAßENBENUTZUNG
TATBESTANDBUßGELDMIT BEHINDERUNGMIT GEFÄHRDUNGMIT UNFALL ODER SACHBESCHÄDIGUNGPUNKTE
Nichtbenutzung des vor­handenen, beschilderten Radwegs (blaues Schild)20253035
Benutzung des be­schilderten Rad­weges in nicht zugelas­sener Richtung20253035
Befahren einer Einbahn­straße in nicht vor­geschrie­bener Fahrt­richtung20253035
Unerlaubtes Fahrradfahren auf dem Gehweg oder in der FußBefahren einer nicht frei­gege­benen Fuß­gänger­zone oder eines Gehwegsgängerzone15202530
Befahren einer frei­gege­benen Fuß­gänger­zone oder eines Geh­wegs mit mehr als Schrittgeschwindigkeit15
Auf Geh- und Radweg Geschwindigkeit nicht an Fußgänger angepasst15
Trotz vorhandener Schutz­streifen­markierung nicht auf der rechten Seite gefahren15202530
Befahren eines für Fahrzeuge oder Fahr­räder ge­sperrten Bereichs15202530
Fehler beim direkten oder indirekten Linksabbiegen
15202530
Nebeneinander gefahren und dabei andere behindert
-202530
Freihändig fahren
5
Beför­derung eines Kindes auf einem Fahr­rad ohne vor­geschrie­bene Sicher­heits­vorrich­tungen 5
Beförderung einer über 7 Jahre alten Person auf einem ein­sitzigen Fahr­rad oder im Anhänger
5
Beleuchtungseinrichtungen (auch Rückstrahler) am Fahr­rad nicht vor­handen oder nicht betriebs­bereit
202535
Beleuchtung trotz Dunkel­heit oder schlechter Sicht nicht benutzt oder ver­schmutzt/verdeckt
202535
Bremsen oder Klingel ent­sprechen nicht den Vor­schriften, sind nicht vor­handen oder betriebs­bereit
15
Fahrzeug nicht vorschrifts­mäßig, dadurch Verkehrs­sicherheit wesentlich beein­trächtigt 801
Haltgebot oder andere Zeichen von Polizei­beamten nicht beachtet
25
Bahn­über­gang trotz geschlossener (Halb-)Schranke überquert 3502
Fußgängern am Fuß­gänger­über­weg (Zebrastreifen) das Überqueren nicht ermöglicht
40
In Fuß­gänger­zone mit zugelassenem Radverkehr Fußgänger gefährdet 20
Fahrzeug geführt, obwohl das Gehör durch ein Gerät beein­trächtigt war
10
FAHRRAD ROTE AMPEL
TATBESTANDBUßGELDPUNKTE
Fahren über eine rote Ampel60
...mit Gefährdung1001
...es kam zum Unfall oder Sachbeschädigung1201
Fahren über eine rote Ampel, die bereits länger als eine Sekunde dauerte1001
...mit Gefährdung1601
...es kam zum Unfall oder Sachbeschädigung1801
FAHRRAD MOBILTELEFON
TATBESTANDBUßGELDPUNKTE
Benutzen von Mobiltelefon ohne Freisprecheinrichtung25

Ratgeber: Fahrradregeln

Das Fahrrad ist ein Fahrzeug – und Radfahrer sind Fahrzeugführer mit allen Rechten und Pflichten. Deshalb gelten zunächst die allgemeinen Regeln für den Fahrzeugverkehr. Auf diese Regeln geht der folgende Beitrag nur ein, wenn sie besondere Bedeutung für Radfahrer haben. Außerdem enthält die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Vorschriften speziell für den Radverkehr. Um diese Vorschriften, ihre Beachtung und mögliche Konflikte soll es hier vor allem gehen. Wo fahre ich mit dem Fahrrad? In der Regel auf der Fahrbahn („auf der Straße“), denn das Fahrrad ist ein Fahrzeug (§ 2 StVO).

Radwege: Sonderwege für Radfahrer

Wer darf auf einem Radweg fahren?

Radfahrer (Ausnahmen für Rad fahrende Kinder s. u.) Wer gehört nicht auf den Radweg? Fußgänger, Inline-Skater (falls nicht durch Zusatzzeichen zugelassen), Motorräder, Autos. Kraftfahrzeuge dürfen auf Radwegen nicht fahren, halten oder parken.

237

Zeichen 237 Radweg

Benutzungspflichtige Radwege

Wenn Sie dieses Verkehrszeichen sehen, haben Sie einen benutzungspflichtigen Radweg vor sich. Auf einem so gekennzeichneten Radweg müssen Rad- fahrer fahren, auch wenn sie meinen, dass sie auf der Fahrbahn besser voran- kommen würden. Die Benutzungspflicht gilt jeweils für die Fahrtrichtung, die mit dem Schild gekennzeichnet ist. Auf einem Radweg kann also auch Gegenverkehr angeordnet werden. Meist sind es Bordsteinradwege, die mit dem Radwegzeichen ausgeschildert sind. Zunehmend werden aber auch Radfahrstreifen angelegt. Das sind Sonderwege für Radfahrer auf Höhe der Fahrbahn, die durch eine durchgezogene weiße Linie abgetrennt sind. Zu ihnen gehört eben- falls das blaue Radwegschild.

Rad Andere Radwege Es gibt auch andere Radwege ohne Benutzungspflicht. An ihnen stehen keine Radwegschilder. Man erkennt sie oft daran, dass daneben noch ein Gehweg verläuft. In manchen Städten sind sie auch in einer anderen Farbe als der Gehweg gepflastert, oft in rot. Sie können auch mit einem aufgemalten Fahrradsymbol markiert sein (siehe Abbildung).

241Getrennter Rad- und Gehweg

Hier verlaufen Rad- und Gehweg nebeneinander. Das Schild steht meist zwischen den beiden Wegen. Radfahrer dürfen nicht auf den Gehweg ausweichen, auch nicht zum Überholen.


240

Zeichen 241 Gemeinsamer Geh- und Radweg

Gemeinsamer Geh- und Radweg

Auch hier dürfen Radfahrer nicht auf der Fahrbahn fahren, sondern müssen sich den Weg mit den Fußgängern teilen. Radfahrer haben keinen Vorrang, die Fußgänger müssen sie aber durchfahren lassen. Die StVO sagt, dass sie auf Fußgänger Rücksicht nehmen müssen. Das bedeutet, dass man als Radfahrer klingeln darf, um Fußgänger zu warnen, aber warten muss, bis sie den Weg frei machen. Als Radfahrer sollte man immer darauf achten, ob die Fußgänger das Klingelsignal gehört haben und wie sie darauf reagieren. Manchmal weichen Fußgänger erst mit Verzögerung aus und geraten dadurch vor das Fahrrad. Man darf sie aber auch nicht durch zu dichtes Vorbeifahren erschrecken – Fahrräder kommen ja lautlos und überraschend heran.

Andere Wege

239

Zeichen 239 Gehweg

Gehweg Gehwege sind für Radfahrer über zehn Jahre tabu. Wer auf dem Gehweg fährt, gefährdet Fußgänger, aber auch sich selbst. Denn an Ausfahrten und Einmündungen kommt es zu gefährlichen Begegnungen mit Autofahrern. Bei Unfällen geben die Gerichte fast immer dem Radfahrer auf dem Gehweg die Allein- schuld. Fahren auf dem Gehweg ist grob verkehrswidrig und rücksichtslos. Trotzdem ist es immer wieder zu sehen. Oft sind es Radfahrer, die sich auf der Fahrbahn unsicher fühlen und auf den Bürgersteig ausweichen, weil kein Rad- weg vorhanden ist. Auf dem Gehweg sind sie tatsächlich aber viel stärker gefährdet. Das Gehweg-Schild steht nur an solchen Gehwegen, bei denen eine Klarstellung nötig ist.

239

245 Zeichen 239 Gehweg mit Zusatzschild „Radfahrer frei“

242

245 Zeichen 242 Fußgängerzone mit Zusatzschild „Radfahrer frei“

Gehweg – Radfahrer frei Auf Gehwegen mit dem Zusatzschild „Radfahrer frei“ ist das Radfahren erlaubt – aber nicht vorgeschrieben. Als Radfahrer hat man hier die Wahl, die Fahrbahn zu benutzen. Wenn man sich für den frei gegebenen Gehweg entscheidet, muss man aber mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Dies gilt auch für frei gegebene Fußgängerzonen. Das steht so in der StVO, obwohl man sich bei 4–7km/h (Schritttempo) schon bemühen muss, das Fahrrad im Gleichgewicht zu halten. Wenn man zu schnell ist und einen Fußgänger anfährt, hat man vor Gericht jedenfalls schlechte Aussichten – zumal Fußgänger auf Gehwegen und in Fußgängerzonen absoluten Vorrang haben und keinesfalls behindert oder gefährdet werden dürfen.

Fahren auf der Fahrbahn (§ 2 Abs. 1 und 2 StVO)

Wenn kein beschilderter Radweg vorhanden ist, dürfen Radfahrer die Fahrbahn benutzen. Dort gilt wie sonst auch das Rechtsfahrgebot. Radfahrer müssen also rechts am Fahrbahnrand fahren. Aber wie weit rechts ist das? Durch den Rinnstein, wo sich Schmutz und Scherben sammeln? Oder nahe an parkenden Autos vorbei, deren Türen sich plötzlich öffnen? Besser nicht! Etwa eine Autotürbreite Abstand (mehr als 1 Meter) kann bei parkenden Autos angemessen sein, sonst et- was weniger (0,80 m). Gemeint ist dabei immer der Abstand vom Lenkerende. Vorbeifahren (§ 6 StVO) Wollen Autofahrer an Hindernissen (z. B. Fahrbahnverengungen, parkende Autos) auf ihrer Seite der Fahrbahn vorbeifahren, müssen sie entgegenkommende Radfahrer vorher durchfahren lassen, wenn nicht genug Raum für beide vorhanden ist, um gefahrlos zu passieren. Radfahrer dürfen nicht auf den Gehweg oder in den Rinnstein abgedrängt werden, denn dort steigt das Unfallrisiko! Schutzstreifen Der Schutzstreifen ist als Teil der Fahrbahn mit einer unterbrochenen Linie abgeteilt, mit Fahrradpiktogrammen gekennzeichnet und für Radfahrer bestimmt. Er ist schmaler als eine Fahrbahn und darf nur bei Bedarf von anderen Fahrzeugen mitbenutzt werden (z. B. wenn die Fahrbahn für die Begegnung von zwei Lkw nicht ausreicht). Radfahrer dürfen dann aber nicht gefährdet werden. Parken ist auf Schutzstreifen verboten.

Fahrradstraße
244a

Zeichen 244 Fahrradstraße

Fahrradstraßen können dort eingerichtet werden, wo der Fahrradverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist oder demnächst sein wird. Andere Fahrzeugarten können ausnahmsweise durch Zusatzschild zugelassen werden. Auf Fahrradstraßen dürfen alle Fahrzeuge nur mit 30 km/h fahren, allerdings müssen Autofahrer ihre Geschwindigkeit noch weiter verringern und sich dem Fahrradverkehr anpassen, wenn dies nötig ist. Zu zweit nebeneinander zu fahren ist auf Fahrradstraßen immer erlaubt.

Rechts vorbeifahren (§ 5 Abs. 8 StVO) Radfahrer dürfen auch rechts an wartenden Autos vorbeifahren, wenn ausreichend Raum vorhanden ist. Dieses Rechtsüberholen ist nur zwischen der Fahrzeugkolonne und dem Bordstein erlaubt, nicht zwischen Fahrzeugschlangen. Leider gibt es keine Vorschrift, nach der Autofahrer ausreichend Platz lassen müssen.

In welcher Richtung darf gefahren werden? (§ 2 Abs. 1 StVO)

Für Radfahrer gilt das Rechtsfahrgebot! Und zwar nicht nur auf der Fahrbahn, sondern auch auf Radwegen, Radfahrstreifen, frei gegebenen Gehwegen, Schutzstreifen und Fahrradstraßen. Also fast überall – mit den unten genannten Ausnahmen. Trotzdem kommen rechts fahrenden Radlern immer wieder Radfahrer entgegen, die auf dem linksseitigen Radweg fahren. Das verunsichert die richtig fahrenden Radfahrer, die sich zum Ausweichen genötigt fühlen. Oft weichen aber diese Geisterfahrer selbst ganz überraschend aus, gern auch auf den angrenzenden Gehweg, auf dem Radfahrer bekanntlich nichts verloren haben. Gefährlich wird das Falschfahren auch an Einmündungen, Kreuzungen und Ausfahrten, denn dort rechnen Autofahrer nicht mit Radverkehr von links. Autofahrer, die nach rechts auf die Fahrbahn einbiegen wollen, schauen oft nur nach links und übersehen dabei Radfahrer, die links fahren und deshalb von rechts herankommen. Übrigens behalten auch solche Radfahrer ihre Vorfahrt, sie müssen aber damit rechnen, dass sie übersehen werden, und müssen deshalb Blickkontakt zum Autofahrer suchen.

245 Ausnahmen vom Rechtsfahrgebot Wenn ein blaues Radwegschild für die linke Fahrtrichtung aufgestellt ist, dürfen Radfahrer ausnahmsweise links von der Fahrbahn fahren – und wenn ein solcher linker Radweg eingerichtet ist, rechts aber keiner, müssen sie sogar links fahren.

1000-32Ein einzeln stehendes Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ erlaubt das Fahren auf dem linksseitigen Radweg, verpflichtet aber nicht dazu. Doch auch wenn Radfahrer erlaubterweise den linken Radweg benutzen, werden Autofahrer oft von ihnen überrascht, was zu Unfällen führen kann. Deshalb werden sie an Einmündungen durch Zusatzzeichen an dem Schild „Vorfahrt gewähren“ auf Radfahrer aus beiden Richtungen hingewiesen.


267

245 Zeichen 267 Verbot der Einfahrt mit Zusatzschild


220

1000-32 Zeichen 220 Einbahnstraße mit Zusatzschild

Einbahnstraßen Wenn Einbahnstraßen mit diesen Zusatz- schildern frei gegeben sind, dürfen Radfahrer sie entgegen der Fahrtrichtung benutzen – und nur dann. Bei der Ausfahrt aus solchen Einbahnstraßen in Gegenrichtung gelten die normalen Vorfahrtregeln, also „rechts vor links“, wenn keine Schilder die Vorfahrt regeln. Auch in freigegebenen Einbahnstraßen müssen Autofahrer auf entgegenkommende Radfahrer warten, wenn aufgrund von Hindernissen (wie z. B. parkende Autos) auf ihrer Fahrbahnseite zu wenig Platz vorhanden ist, um gefahrlos aneinander vorbeizufahren.

Sondervorschriften für Rad fahrende Kinder

Bis zum achten Geburtstag müssen Kinder auf dem Gehweg fahren, nicht auf der Straße oder auf dem Radweg. Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen den Gehweg benutzen, können aber auch auf dem Radweg bzw. auf der Fahrbahn fahren. Der Gesetzgeber begründet dies damit, dass Kinder unter zehn Jahren im Verkehr besonders gefährdet sind, weil sie sich noch nicht die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet haben. Unter anderem legen sie erst in der vierten Klasse, also mit etwa zehn Jahren, die Radfahrprüfung ab. Den Wert dieser Radfahrprüfung in der Schule darf man allerdings nicht überschätzen. In erster Linie sind die Eltern gefordert, ihren Kindern verkehrsgerechtes Verhalten beizubringen. Dazu gehört zum Beispiel, dass Kinder auf dem Gehweg absteigen und ihr Rad schieben müssen, wenn sie an eine Einmündung kommen und die Straße überqueren wollen. Kinder tun oft nicht das, was die Eltern ihnen sagen – sondern das, was sie ihnen vorleben. Des- halb sind gemeinsame Fahrten wichtig, um einen sicheren Weg zur Schule zu finden und um das richtige Verhalten an gefährlichen Stellen zu üben. Dafür, dass ihr Kind sein Fahrrad beherrscht und die Verkehrsregeln kennt und befolgt, sind die Eltern verantwortlich. Bei solchen Übungsfahrten und beim Familienausflug mit dem Fahrrad gibt es allerdings ein Problem, auf das im Folgen- den eingegangen wird.

Familienausflug

Kinder bis acht Jahre müssen den Gehweg benutzen, erwachsene Radfahrer die Fahrbahn oder den Radweg. Doch wo fahren Eltern mit ihren Kindern, wenn sie gemeinsam unterwegs sind? Getrennt zu fahren entspricht dem Wortlaut der StVO, ist aber nicht die richtige Lösung, entschied ein Amtsgericht im Fall eines sechsjährigen Mädchens. Die Mutter hatte das auf dem Bürgersteig fahrende Kind am Fahrbahnrand begleitet. Damit verletzte sie ihre Aufsichtspflicht. Nach Auffassung des Gerichts hätte sie mit ihrer Tochter auf dem Gehsteig oder am Fahrbahnrand fahren sollen. Einige Verkehrsrechtler sprechen sich dafür aus, dass Kinder in Begleitung von Erwachsenen auf der Fahrbahn fahren dürfen. Die Polizei würde dann wohl davon absehen, ein Bußgeld gegen die Erziehungsberechtigten zu verhängen. Ein Landgericht lehnt das gemeinsame Radeln auf der Fahrbahn aber ausdrücklich ab. Der Bundesgerichtshof sagt zwar deutlich, dass Eltern auch zur Begleitung eines Kindes nicht auf dem Gehweg fahren dürfen, sieht in der Urteilsbegründung aber auch das so entstehende Dilemma. Man könne der Mutter nicht vorwerfen, ihre Tochter zu wenig beaufsichtigt zu haben, und ihr gleichzeitig zur Last legen, überhaupt auf dem Gehweg mitgefahren zu sein. Ob ein erwachsener Begleiter besser vor oder hinter dem Kind fährt, ist nicht gesetzlich geregelt. Als Vorteil des Vorausfahrens wird angeführt, dass das Kind „aufläuft“, wenn der Begleiter wegen einer kritischen Situation bremsen muss. Es ist auch zulässig, das Kind um einige Meter voraus- fahren zu lassen. Je nach Situation kann das eine oder das andere besser sein, oder das Fahren zu zweit nebeneinander. Eltern werden auch nach dem Temperament ihres Kindes (Hört es auf Zurufe?) entscheiden müssen, was die sicherste Verhaltensweise ist. Die Rechtsprechung gibt leider keine brauchbare Anleitung für den Familienausflug. Eltern sollten sich auf ihren gesunden Menschenverstand verlassen und in ruhigen Straßen gemeinsam am rechten Fahrbahnrand fahren, bei stärkerem Verkehr auch auf dem Gehweg.
Ampeln (§ 37 Abs. 2 StVO) Es gibt Verkehrsampeln („Lichtzeichenanlagen“) für den allgemeinen Verkehr, mit Fahrradsymbol und mit Fußgängersymbol. Wenn der Radfahrer auf der Fahrbahn fährt, gilt für ihn die allgemeine Verkehrsampel. Wenn eine besondere Radfahrerampel (Streuscheibe mit Fahrradsymbol) angebracht ist, müssen Radfahrer auf dem Radweg sie beachten. Fährt der Radfahrer auf dem Radweg und es gibt kein besonders Fahrradsignal, gilt wieder das allgemeine Lichtsignal. Es kommt nicht darauf an, ob der Radweg benutzungspflichtig ist. Lichtzeichen für Fußgänger gelten für Radfahrer grundsätzlich nicht mehr. Bis Ende 2016 besteht aber eine Übergangsregelung zur Beachtung von Fußgängersignalen, die noch nicht ausgetauscht worden sind. Bis dahin müssen Radfahrer sich in manchen Situationen noch an Fußgängersignale mit kurzen Grünphasen und langen Räumzeiten halten.
In der amtlichen Begründung zur StVO 2013 ist nun auch folgende Verkehrssituation geklärt: Radfahrer auf einer Radverkehrsführung neben der Fahrbahn brauchen an Kreuzungen ohne von rechts einmündende Straße (T-förmige Kreuzung) die Fahrbahnampel nicht zu beachten, wenn sie weder den Fahr- noch den Fußgängerverkehr kreuzen. Auf den Standort dieser Ampel oder auf eine Haltelinie kommt es nicht an. Das gilt auch dann, wenn in dem Bereich keine besonderen Lichtzeichen für Radfahrer vorhanden sind.
Abbiegen (§ 9 StVO) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich anzeigen. Außerdem gilt die „doppelte Rückschaupflicht“: Umschauen vor dem Einordnen und noch einmal vor dem Abbiegen. Auf sein Gehör sollte man sich nie verlassen – es könnte ja auch ein schneller Radfahrer von hinten kommen. Radfahrer, die links abbiegen wollen, müssen den entgegenkommenden und den nachfolgenden Verkehr im Auge behalten. Dabei haben sie die Wahl: Zum direkten Linksabbiegen auf der Fahrbahn dürfen Radfahrer den Radweg rechtzeitig vor der Kreuzung verlassen, um sich auf der Fahrbahn einzuordnen – und das auch dann, wenn der Rad- weg benutzungspflichtig ist. Dabei müssen sie nach der neuen StVO nicht mehr an der rechten Seite abbiegender Fahrzeuge bleiben, sondern können sich vor bzw. hinter ihnen einordnen. Ist für das Abbiegen eine Radverkehrsführung vorhanden, können Radfahrer diese benutzen, müssen es aber nicht, sofern sie rechtzeitig vor der Kreuzung auf die Fahrbahn wechseln. Wer sich beim direkten Linksabbiegen unsicher fühlt, kann stattdessen das indirekte Linksabbie- gen wählen. Dazu fährt man zunächst geradeaus über die Kreuzung und überquert die Straße dann vom rechten Fahrbahnrand aus. Die Pflicht zum Absteigen, wenn die Verkehrslage es erfor- dert, ist entfallen.
Überholen (§ 4 StVO) Beim Überholen anderer Radfahrer muss man einen ausreichenden Abstand einhalten. Auf einem breiten Radweg dürfen Radfahrer untereinander zumindest dann überholen, wenn sie das Überho- len durch Klingeln angezeigt haben und der Vorausfahrende das Signal gehört hat.
Wo darf ich mein Fahrrad parken? (§ 12, § 17 Abs. 4 StVO) Fahrräder darf man nach der StVO am rechten Fahrbahnrand abstellen, aber nicht nachts. Diese Art des Fahrradparkens ist aber heute nicht mehr üblich. Fahrräder darf man auch auf Gehwegen, Plätzen und in Fußgängerzonen abstellen, wenn dadurch Fußgänger nicht behindert werden. Frei- es und ungeordnetes Fahrradparken bleibt weiterhin erlaubt. Die Stadt Lüneburg wollte das Abstel- len von Fahrrädern auf dem Bahnhofsvorplatz aus ästhetischen Gründen verbieten. Die Stadtväter fühlten sich durch den Anblick der Räder gestört. Das Bundesverwaltungsgericht erklärte dieses Fahrradparkverbot für unwirksam.

Zehn populäre Irrtümer über Fahrradregeln

FALSCH

Wenn ein Radweg da ist, müssen Radfahrer ihn benutzen.

RICHTIG

Nur auf Radwegen mit den blauen Radwegschildern muss man fahren.

FALSCH

Auf dem Zebrastreifen haben Radfahrer Vorrang, genau wie Fußgänger.

RICHTIG

Wenn Radfahrer Vorrang haben wollen, müssen sie absteigen und ihr Rad schieben. Sie dürfen über den Zebrastreifen aber auch fahren, müssen dann jedoch querende Fahrzeuge durchfahren lassen.

FALSCH

Radfahrer müssen immer hintereinander fahren.

RICHTIG

Sie dürfen nebeneinander fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Ausnahmen: In Fahrradstraßen dürfen Radfahrer immer zu zweit nebeneinander fahren, ebenso dann, wenn sie einen „geschlossenen Verband“ (ab 16 Radfahrern) bilden. Autofahrer müssen dann hinter den Radfahrern bleiben, wenn zum Überholen nicht genug Platz vorhanden ist.

FALSCH

Beim Schild „Radfahrer absteigen“ muss man runter vom Rad.

RICHTIG

Dieses Zusatzschild kann nicht zum Absteigen zwingen. Wenn es an einer Baustelle steht, die den Radweg versperrt, darf man trotzdem auf die Fahrbahn ausweichen.

FALSCH

Es ist rechtlich gesehen kein Problem, unter Alkoholeinfluss Fahrrad zu fahren.

RICHTIG

Schon bei einem Promillewert von 0,3 kann man sich strafbar machen und muss bei einem Unfall haften, wenn es aufgrund des Alkohols zu Fehlern beim Radfahren kommt. Ab 1,6 Promille begehen Radfahrer auch ohne erkennbare Fahrunsicherheit eine Straftat.

FALSCH

Radfahrer dürfen in Einbahnstraßen in Gegenrichtung fahren.

RICHTIG

Das gilt nur für frei gegebene Einbahnstraßen, von denen es immer mehr gibt.

FALSCH

Unterwegs mit dem Handy telefonieren ist nur im Auto verboten.

RICHTIG

Das Gerät während der Fahrt in der Hand zu halten und zu benutzen kostet Radfahrer 25 € Verwarnungsgeld.

FALSCH

Beim Abbiegen müssen Radfahrer die ganze Zeit den Arm ausstrecken.

RICHTIG

Wenn man das Handzeichen gegeben hat, kann man z. B. nach dem Einordnen auf einer Linksabbiegerspur den Arm wieder herunternehmen, oder auch während des Abbiegens.

FALSCH

Ohrhörer sind für Radfahrer verboten.

RICHTIG

Verboten sind Ohrhörer nur dann, wenn das Gehör wesentlich beeinträchtigt wird.

FALSCH

Tempo 50 in der Stadt gilt auch für Radfahrer.

RICHTIG

50 km/h innerorts gelten ohne Zeichen für die zulässige Höchstgeschwindigkeit nur für Kraftfahrzeuge. Radfahrer müssen aber immer mit angepasster Geschwindigkeit fahren.