Umwandlung des Befreiungsanspruchs in einen Geldanspruch (§ 250 BGB)/Erstattung der Nebenkosten eines Sachverständigen

Das AG Kaiserslautern hat in seinem Urteil vom 23.09.2014 entschieden, dass eine Fristsetzung nach § 250 Satz 2 BGB dann entbehrlich ist, wenn der Schadensersatzpflichtige die Leistungen eindeutig ablehnt, d. h. ernsthaft und endgültig verweigert. Wenn sich der Ersatzpflichtige (bzw. dessen Haftpflichtversicherer) ernsthaft und endgültig weigert, den Geschädigten von seinen Anwaltskosten freizustellen oder überhaupt jede Schadensersatzleistung ablehnt, kann der Geschädigte unmittelbar auf Zahlung klagen und ist im Hinblick auf § 250 BGB nicht auf Geltendmachung eines Freistellungsanspruchs beschränkt. Der Befreiungsanspruch wandelt sich in demjenigen Zeitpunkt in eine Geldforderung um, in welchem der Berechtigte Geldersatz fordert. Gleiches gilt für die Sachverständigenkosten.
Außerdem legt das AG Kaiserslautern ausführlich dar, warum die Sachverständigenkosten erforderlich waren und damit zu erstatten sind.
Es vertritt die Auffassung, dass aus der zugrunde zu legenden Sicht eines Laien keine Bedenken gegen eine gesonderte Geltendmachung der Nebenkosten bei Abrechnung nach einer Pauschale bzw. auf Basis eines Grundhonorars bestehen. Nebenkosten sind bei Abrechnung auf Gutachterbasis nicht grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Außerdem sind derartige Feinheiten der Abrechnung für einen verständigen Laien nicht zu erkennen. Es trifft im vorliegenden Fall zwar vordergründig zu, dass die Kosten für ein Bild (2,45 €) und die geltend gemachten Schreib-, Telefon- und Kopierkosten jedenfalls für Personen, die öfter mit Abrechnung von Sachverständigen zu tun haben, hoch erscheinen. Das gilt aber nur bei isolierter Betrachtung dieser Positionen. Für einen Laien ist – auch im Maßstab eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen – regelmäßig nicht nachzuvollziehen, welche sonstigen Kostenaufwendungen hinter der Fertigung von Bildern, deren Einfügung in das Gutachten und dem Ausdruck stehen. Gleiches gilt für Schreib-, Telefon- und Kopierkosten. Hinzu kommt, dass der Laie auch nicht überschauen kann, in welchem Verhältnis in der Preiskalkulation des Gutachters dessen Betriebsausgaben für die Anschaffung eines PC, Digitalkamera usw. mitenthalten sind.

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