Auch bei einer BAK von 1,75 ‰ kann die Regelvermutung nach § 69 Abs. 2 StGB entfallen.

Das Landgericht Kaiserslautern hat in seinem Urteil vom 07.04.2014 – Az.: 6070 Js 8485/13 3 Ns – entschieden, dass trotz Vorliegens der Regelvoraussetzungen des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB von der Verhängung der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden kann. Die Frage, ob bei Vorliegen der gesetzlichen Regelvoraussetzungen von der Entziehung der Fahrerlaubnis ermessensfehlerfrei abgesehen werden kann, entzieht sich einer schematischen Beantwortung. Zur Widerlegung der nach dem Gesetz vermuteten Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen kann weder allein auf eine kurze Fahrtstrecke abgestellt werden noch gibt es einen dahinlautenden Rechtssatz, dass bei einer bestimmten Promillezahl des Täters stets die Entziehung der Fahrerlaubnis anzuordnen wäre. Richtig ist, dass die Umstände zur Begründung eines Ausnahmefalls umso gewichtiger sein müssen, je weiter nach oben sich die Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt von der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit weg bewegt. Im vorliegenden Fall stehen der deutlichen Überschreitung der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit mit 1,75 ‰ BAK nach Auffassung des Gerichts gewichtige Umstände entgegen, die es ausnahmsweise angezeigt erscheinen lassen, von der Verhängung der Maßregel des Fahrerlaubnisentzugs abzusehen: Der Angeklagte ist Ersttäter und bisher weder im Straßenverkehr noch sonst strafrechtlich auffällig gewesen. Er hat lediglich eine kurze Fahrtstrecke zurückgelegt und die Fahrt nach Erkennen des sich nähernden Fahrzeugs, das der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt noch nicht als Polizeifahrzeug identifizieren konnte, freiwillig beendet. Ihm war für einen Zeitraum von über drei Monaten die Fahrerlaubnis bereits vorläufig entzogen worden. Von besonderem Gewicht ist schließlich, dass der Angeklagte nunmehr seit über acht Monaten wieder ohne Beanstandung am Straßenverkehr teilnimmt, dass er glaubhaft seine Alkoholabstinenz in der Hauptverhandlung versichern konnte und an einem anerkannten Nachschulungskurs teilgenommen hat. Damit hat sich der Angeklagte, jedenfalls zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung, nicht mehr als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.

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Einmaliger Cannabiskonsum unglaubwürdig bei stark erhöhtem THC-Wert längere Zeit nach angeblichem Rauchakt

Einem Verkehrsteilnehmer wurde nach einer Drogenfahrt die Fahrerlaubnis entzogen. In seinem Blut war ein THC-Gehalt von 6,2 ng/ml nachgewiesen worden. Die Behörde begründete die Fahrerlaubnisentziehung mit einem gelegentlichen Cannabiskonsum und der nicht vorhandenen Trennungsfähigkeit von der Verkehrsteilnahme. Der Betroffene wandte ein, dass er nur einmal am vorausgehenden Wochenende -allerdings intensiv – Cannabis konsumiert hatte. Von einem gelegentlichen Konsum könne keine Rede sein. Der hohe Wert sei dadurch zu erklären, dass er einmalig viel geraucht habe. Dem widersprach die Behörde mit dem Hinweis darauf, dass auch bei Gelegenheitskonsumenten nach einem hoch dosierten Einzelkonsum sechs Stunden nach der Einnahme kein höherer Wert als 1 ng/ml anzunehmen sei. Daher müsse aus dem hohen Wert geschlossen werden, dass der Betroffene auch nach diesem Wochenende noch konsumiert und dennoch am Straßenverkehr teilgenommen hat. Daraufhin kam es zur Klage. Das Gericht gab der Behörde recht und bestätigte die Entziehung der Fahrerlaubnis. Es begründete die Entscheidung damit, dass aufgrund des festgestellten hohen Wertes nicht mehr von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden konnte. Die Behörde hatte zu Recht daraus geschlossen, dass der Betroffene mindestens ein weiteres mal konsumiert hat, damit sei der gelegentliche Konsum festgestellt und die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig.
OVG Münster vom 18.02.2014

„Ausnahmecharakter“ der Tat oder der Person widerlegt Regelfall des Fahrerlaubnis-Entzugs gem. § 69 Abs. 2. StGB

Bei einer Unfallflucht mit „bedeutendem“ Fremd-Sachschaden i. S. d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB wird in der Regel die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre (für Ersttäter von 10 Monaten) verhängt. Dabei wird die Fahr-Ungeeignetheit durch die Tatbestandserfüllung indiziert. Gleichwohl kann die Indizwirkung ausnahmsweise durch besondere Umstände der Tat oder der Person des Täters entkräftet werden.

Ein bedeutender Sachschaden i.S. der Vorschrift sei bei 1.300 Euro bis 1.500 Euro anzunehmen. Der Eignungsmangel muss sich stets aus der Tat selbst ergeben. Ausnahmefälle habe die Rspr. jedoch angenommen bei Zettel an der Windschutzscheibe, keine Vorahndungen, fehlgeschlagene tätige Reue, nachträgliche Meldung bei der Polizei, freiwilliges Sich-Stellen oder Rückkehr an den Unfallort nach 20 Minuten. Jüngst habe das LG Aurich (Beschl. v. 06.07.2012, NStZ 2012, 349) eine Meldung 40 Minuten nach Anzeigeerstattung des Unfalls noch anerkannt; das OLG Köln (Beschl. v. 01.03.2013, Az.: III-1 RVs 36/13, DAR 2013, 393) sogar bei Unfallflucht mit vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt (erstmalige Tat); dem LG Dortmund (Urt. v. 21.09.2012, 45 Ns-206 Js 2293/11-173/12) reichten besondere Unstände in der Person (fortgeschrittenes Alter, verantwortungsbewusster Mensch) aus. Verteidiger sollten daher entsprechende Beweisanträge stellen. Zu differenzieren sei bei der vorläufigen Entziehung nach § 111a StPOzwischen dem erforderlichen dringenden Tatverdacht und nur hinreichendem, bei dem die vorläufige Entziehung aufzuheben sei. Bei einem § 111a-Beschluss des Amtsgerichts könnte die Beschwerde gem. § 304 StPO wegen der „Tat mit Ausnahmecharakter“ begründet werden.

Absehen von Entziehung der Fahrerlaubnis trotz einer BAK von 1,43 ‰ zum Tatzeitpunkt

Das Amtsgericht Langen (Hessen) hat in seinem Urteil vom 23. Januar 2014 – Az: 31 Cs-1400 Js 29594/13 – von einer Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB abgesehen, obwohl der Täter zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 1,43 ‰ hatte. Zwar liegt ein Regelfall des § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB vor, jedoch lagen zur Tatzeit besondere Umstände vor, die die Vermutung mangelnder Eignung zum Tatzeitpunkt widerlegen. Der Angeklagte nahm langjährig am Straßenverkehr unbeanstandet teil. An dem Tattag war er in einer schwierigen emotionalen Lage, da er erfahren hatte, dass seine langjährige Lebensgefährtin unter schwerwiegendem Speiseröhrenkrebs litt und keine lange Lebenserwartung haben würde.
Allerdings war dem Angeklagten ein Fahrverbot von 3 Monaten gemäß § 44 StGB zu verhängen, da er eine nicht unerhebliche Straftat als Führer eines Kraftfahrzeugs begangen hat, die eine derartige Einwirkung, auch als Besinnungsmaßnahme, zwingend geboten erscheinen lässt.