Ratgeber: Führerschein und MPU

Ihnen wurde durch ein Gericht die Fahrerlaubnis entzogen. Ob Sie nach Ablauf der festgesetzten Sperrfrist eine neue Fahrerlaubnis erhalten, entscheidet auf Antrag Ihre Führerscheinstelle.

Wo und wann kann ich den Antrag stellen?

Der Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis ist bei der zuständigen Führerscheinstelle zu stellen. Falls im Strafverfahren eine Sperrfrist festgesetzt wurde, können Sie den Antrag frühestens drei Monate vor deren Ablauf stellen. Wir empfehlen Ihnen, diese Möglichkeit zu nutzen, damit sich die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht unnötig verzögert.

Dazu ist in der Regel die persönliche Vorsprache unter Vorlage des Personalausweises oder eines Reisepasses mit Meldebescheinigung erforderlich. Die weiter benötigten Antragsunterlagen und Nachweise sind davon abhängig, welche Führerscheinklasse(n) Sie neu beantragen möchten. Für die Bearbeitung Ihres Antrags müssen Sie abhängig vom Aufwand mit Kosten bis zu 275,00 Euro rechnen.

Welche Unterlagen muss ich mitbringen?

Für alle Klassen:

  • Aktuelles Lichtbild, 35 mm x 45 mm, im Halbprofil ohne Kopfbedeckung, ohne abgerundete Ecken
  • Personalausweis oder Reisepass (ggf. mit Meldebestätigung)

Für die Klassen A, A1, B, BE, S, M, L, T:

  • Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (nicht erforderlich, wenn die entzogene Fahrerlaubnis nach dem 31.07.1969 erteilt worden war)
  • Sehtestbescheinigung einer amtlich anerkannten Sehteststelle (nicht älter als 2 Jahre)

Für die Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, Dl und D1E:

  • Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe (nicht erforderlich, wenn die entzogene Fahrerlaubnis für Lkw (Klasse 2) oder Bus nach dem 31.07.1969 erteilt worden war)
  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens (nicht älter als 2 Jahre)
  • Ärztliches Zeugnis oder Gutachten (nicht älter als 1 Jahr)

Zusätzlich für die Klassen D, DE, D1 und D1E:

  • Betriebs- oder arbeitsmedizinisches oder medizinisch-psychologisches Gutachten (nicht älter als 1 Jahr)

Außerdem müssen Sie bei Ihrer Gemeinde ein Führungszeugnis beantragen, das unmittelbar an die Führerscheinstelle übersandt wird.


Wann muss ich weitere ärztliche Gutachten vorlegen?

In bestimmten Einzelfällen, z.B. bei Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit, kann Ihnen die Führerscheinstelle ohne nähere Prüfung Ihrer Eignung die Fahrerlaubnis nicht erteilen. Die Führerscheinstelle wird dann von Ihnen fordern, ein ärztliches Gutachten vorzulegen, um eine Abhängigkeit von Alkohol oder Betäubungsmitteln auszuschließen. Dazu bestimmt die Führerscheinstelle auch, welche Qualifikation der Arzt haben muss. Die Kosten für das Gutachten tragen Sie.

Wann muss ich ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegen?

Auch hier gilt: In bestimmten Einzelfällen wird die Führerscheinstelle von Ihnen fordern, ein medizinisch- psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen, beispielsweise wenn

  • Ihnen wiederholt die Fahrerlaubnis entzogen worden war oder
  • Sie ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt haben oder
  • Sie bereits wiederholt im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss auffällig geworden sind.

Dies gilt auch für eine Fahrerlaubnisklasse, die vom Gericht von der Sperrfrist ausgenommen wurde (z.B. Klasse L oder T). Sie können jede amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung in Deutschland wählen. Auch hierfür tragen Sie die Kosten.

Negatives Gutachten vermeidbar?

Ja, wenn Sie die Zeit der Sperrfrist nutzen und sich auf die medizinisch-psychologische Untersuchung vorbereiten. Voraussetzung für ein positives Ergebnis ist, dass Sie sich mit der der Entziehung zu Grunde liegenden Verfehlung auseinander setzen und sich die Hintergründe ihres Zustandekommens bewusst machen. Dazu sollten Sie die kompetente Hilfe z.B. von Verkehrspsychologen, Ärzten, Beratungsstellen oder Selbsthilfegruppen suchen. Diese können Ihnen individuell geeignete Schulungen empfehlen.

Muss ich eine neue Fahrerlaubnisprüfung machen?

In der Regel kann auf eine Fahrerlaubnisprüfung verzichtet werden. Es ist nur noch dann eine Fahrerlaubnisprüfung erforderlich, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.

Wenn Sie eine Prüfung ablegen müssen, sollten Sie sich mit einer Fahrschule in Verbindung setzen, die die Prüfung in Theorie und Praxis organisiert. Sie benötigen keine reguläre Fahrschulausbildung, sondern vereinbaren individuell die Vorbereitung auf die Prüfung.

Was passiert mit meiner Fahrerlaubnis auf Probe?

Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis endete die Probezeit. Mit der Neuerteilung beginnt eine neue Probezeit. Diese umfasst stets die Restdauer der vorherigen Probezeit und zusätzlich die gesetzlich vorgeschriebene Verlängerung um zwei Jahre, sofern nicht bereits in einem früheren Verfahren eine Verlängerung erfolgt ist.

Sofern Sie nicht bereits früher an einem Aufbauserninar für verkehrsauffällige Fahranfänger teilgenommen haben, ist die Teilnahme Voraussetzung für die Neuerteilung Ihrer Fahrerlaubnis. Wurde Ihnen Ihre Fahrerlaubnis auf Grund einer Verkehrsteilnahme unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln entzogen, müssen Sie an einem besonderen Aufbauseminarteilnehmen.

Was bedeutet eine Ausnahme von der Sperrfrist?

Das Gericht bestimmt bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis zugleich, dass für die Dauer einer bestimmten Frist keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Es kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen (z. B. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen) ausnehmen. Aber auch diese Fahrzeuge dürfen Sie solange nicht fahren, bis Ihnen die Führerscheinstelle eine entsprechende neue Fahrerlaubnis erteilt hat. Dies gilt auch, wenn einzelne Fahrerlaubnisklassen oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen (z.B. Klasse L für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen oder für selbstfahrende Arbeitsmaschinen) von der vorläufigen Entziehung ausgenommen waren und Ihnen für diese Fahrzeuge zunächst ein neuer Führerschein ausgestellt worden war. Bitte beachten Sie, dass auch vor Erteilung einer von der Sperrfrist ausgenommenen Fahrerlaubnisklasse eine Eignungsüberprüfung erforderlich ist.

Wie kann ich erreichen, dass meine Sperrfrist abgekürzt wird?

Das Gericht kann die angeordnete Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nachträglich abkürzen, wenn sich Grund zu der Annahme ergibt, dass Sie nicht mehr ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sind. Dies ist frühestens möglich, wenn die Sperre drei Monate gedauert hat. Erforderlich für die Abkürzung der Sperre sind erhebliche und neue Tatsachen, die nur in Ausnahmefällen als gegeben anzusehen sind. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn Sie an einem besonderen Aufbauseminar für alkohol- oder drogenauffällige Kraftfahrer erfolgreich teilgenommen haben. Nach der gerichtlichen Praxis kann die erfolgreiche Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar zu einer Sperrzeitverkürzung von ein bis zwei Monaten führen.

Die Gerichte entscheiden über die Sperrzeitverkürzung in richterlicher Unabhängigkeit unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Im Hinblick auf die unterschiedliche Spruchpraxis der Gerichte empfehlen wir, zunächst bei einem Angehörigen der rechtsberatenden Berufe, z. B. einem Rechtsanwalt, Auskunft über die Möglichkeit einer Sperrzeitverkürzung einzuholen.

Was passiert mit meiner ausländischen Fahrerlaubnis?

Ihr Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland ist durch Beschluss/Urteil eines deutschen Strafgerichtes erloschen. Sie dürfen auch nach Ablauf der Sperrfrist mit Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland keine Kraftfahrzeuge führen, wenn Ihnen eine deutsche Führerscheinstelle keine entsprechende Erlaubnis erteilt hat. Führen Sie dennoch ein Kraftfahrzeug nach Ablauf der Sperrfrist in Deutschland, müssen Sie ohne die entsprechende Erlaubnis mit einer Strafverfolgung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis rechnen.

Führerschein auf Probe

Die Autofahrer-Karriere beginnt für die meisten Menschen mit dem 18. Lebensjahr. Dann erhalten sie die Fahrerlaubnis, der Fahrerlaubnisinhaber den Führerschein: eine kleine Karte im Scheckkartenformat, mit dem man sich bei Kontrollen ausweist. Bei dieser ersten Erteilung der Fahrerlaubnis spielt anwaltliche Hilfe nicht so oft eine Rolle. Vielleicht mag es einmal Streit mit dem Fahrprüfer darüber geben, ob er Prüflinge zu Recht oder zu Unrecht hat durchfallen lassen.

Bereits in den ersten 2 Jahren nach der Erteilung der Fahrerlaubnis wird anwaltliche Hilfe notwendig, sobald der junge Autofahrer Ordnungswidrigkeiten begeht. Sofern diese in der Probezeit begangen werden und Delikte der Kategorie A beziehungsweise zwei der Kategorie B vorliegen, geht es darum, dass ein Nachschulungskurs (Aufbauseminar) absolviert werden muss. Delikte nach der Kategorie A umfassen alle Straßenverkehrsstrafsachen und die meisten Ordnungswidrigkeiten: Hier geht es um Bußgelder von mehr als 40 Euro, insbesondere bei Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlichtverstößen und Fehler beim Überholen. Selbstverständlich gehören hierzu auch Trunkenheitsdelikte mit mehr als 0,5 Promille.

Ziel Ihres Verkehrsanwaltes ist, dass Sie keine Punkte in Flensburg bekommen.

Weiterlesen…

Die Medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)

Die medizinisch-psychologische Untersuchung ist ein Instrument zur Beurteilung der Kraftfahreignung. Die Begutachtungsstellen für Fahreignung unterliegen der Überprüfung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt).

Um sicherzustellen, dass sie nach einheitlichen, sachlichen und verbindlichen Kriterien durchgeführt wird, sind folgende Bestimmungen geschaffen worden:

  • Die Anlässe für die Anordnung einer MPU sind gesetzlich bestimmt. Hierbei war maßgebliche Orientierung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Wo z. B. ein Facharztgutachten ausreicht, kommt eine MPU nicht in Betracht. Vorgesehen ist sie vor allem, wenn
    • Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen,
    • wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
    • ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde,
    • Eignungszweifel im Hinblick auf die Einnahme von Drogen vorliegen,
    • die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen worden ist.
  • Die Grundsätze für die Durchführung der Untersuchung und die Erstellung der Gutachten sind festgelegt. Gutachten müssen danach insbesondere so erstellt sein, dass sie – auch für den Betroffenen – nachvollziehbar und nachprüfbar sind.

Ziel der MPU-Überarbeitung: Mehr Einzelfallgerechtigkeit, Rechtsgleichheit, Qualität und Transparenz. Fachlich erfolgt die Überarbeitung durch die BASt als unabhängige wissenschaftliche Einrichtung, also losgelöst von wirtschaftlichen Interessen. Denn gerade der MPU-Markt ist von mannigfaltigen wirtschaftlichen Interessen geprägt, die es bei einer wissenschaftlich fundierten Überarbeitung außer Acht zu lassen gilt.

Hierzu sind folgende Maßnahmen eingeleitet worden:

  • Die Gutachten zur Fahreignung, die von unabhängigen Trägern erstellt werden, sollen ab sofort häufiger von der BASt stichprobenartig untersucht werden.
  • Die in der MPU verwendeten verkehrspsychologischen Verfahren sollen von unabhängigen Experten überprüft werden.
  • Einrichtung einer Projektgruppe „MPU-Reform“ mit unabhängigen Experten (u.a.Verwaltungsrichter, Obergutachter), Interessen- und Behördenvertretern (Kursträger, Fachgesellschaften, Anerkennungsbehörden, Straßenverkehrsbehörden, Vertreter von Bund und Ländern). Ziel ist es, Empfehlungen zur langfristigen wissenschaftlich-fachlichen Weiterentwicklung der MPU zu erarbeiten. Die Arbeitsgruppe ist im Herbst 2012 erstmals zusammengekommen.

In der Regel kommt eine MPU in folgenden Fällen auf Sie zu:

  • Ihre Fahrerlaubnis war wiederholt entzogen.
  • Sie führten ein Fahrzeug mit mehr als 1,6 Promille im Straßenverkehr.
  • Sie führten wiederholt ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr (auch als Ordnungswidrigkeit unter 1,1 Promille).
  • Alkohol- oder Drogenabhängigkeit oder der Konsum von Betäubungsmitteln und/oder die missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder Stoffen.
  • Ein erheblicher Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften (Verkehrsordnungswidrigkeiten, Punkte).
  • Eine erhebliche Straftat oder Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen.
  • Eine erhebliche Straftat oder Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder zur erheblichen Straftat ein Fahrzeug benutzt wurde.

Aufgepasst: Fahrzeuge sind nicht nur Kraftfahrzeuge, sondern zum Beispiel auch Fahrräder.

Eine MPU soll individuell feststellen, dass der Betroffene zukünftig keine erhöhte Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt.

Eine MPU wird angeordnet, wenn das Risiko für eine erneute Auffälligkeit besonders hoch ist. Aus Studien weiß man, dass nach bestimmten Auffälligkeiten (beispielsweise nach einer Trunkenheitsfahrt ab 1,6 ‰ Blutalkoholkonzentration) die Wahrscheinlichkeit für eine erneute Auffälligkeit deutlich erhöht ist.

Am Beispiel Trunkenheitsfahrt heißt das: Es fallen etwa fünf Prozent (also einer von 20) der Kraftfahrer mit Alkohol im Straßenverkehr auf. Von denen, die eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ und mehr dabei erreicht haben, fallen dann rund 50 Prozent (also einer von zwei) wieder auf.

Unfallgefährdung

Autofahrten mit Alkohol bergen nach wie vor ein erhebliches Risiko für alle Verkehrsbeteiligten. Die Wahrscheinlichkeit, dass bei einem möglichen Unfall Personen zu Tode kommen, verdoppelt sich bei diesen Fahrten nahezu. Auch wenn die Zahl der Alkoholunfälle mit Personenschaden in den letzten zehn Jahren rückläufig war, erhöhte sich sie sich im Jahr 2011 wieder um 5,4 Prozent auf 15.887. Die Folgen für alle Verkehrsbeteiligten können Sie der folgenden Tabelle entnehmen.

Alkoholbedingte Unfälle und deren Folgen in 2011
Unfälle Getötete Schwerverletzte Leichtverletzte
15.887 399 5.514 14.284

Bei jungen Fahrzeugführern (18 bis 20 und 21 bis 24) ist der Anteil der Alkoholbeeinflussten unter den Unfallbeteiligten sogar noch höher. Dabei steigt das Unfallrisiko mit höherem ‰-Wert dramatisch an, wie der Abbildung entnommen werden kann: Das Unfallrisiko ist bei 1,6‰ um das 18fache erhöht!

Für andere Gründe, die zu einer MPU führen, gibt es vergleichbare wissenschaftliche Untersuchungsergebnisse (beispielsweise Fahrten unter Einfluss von Betäubungsmitteln, erhebliche und wiederholte Verkehrsverstöße, die mit Punkten belastet sind, Hinweise auf ein erhöhtes Aggressionspotenzial).

Warum MPU?

Wenn man weiß, dass beim Beispiel der Trunkenheitsfahrt rund 50 Prozent wieder auffallen, weiß man auch, dass etwa 50 Prozent nicht wieder auffallen. Also wissen wir, dass Menschen aus Fehlern lernen und ihr Verhalten ändern können.

Es soll darum gehen, über die Statistik hinaus für den Einzelfall, also für Sie, eine Risikoeinschätzung zu leisten. Das Gutachten ist damit eine wichtige Entscheidungshilfe für die Führerscheinstelle. Die Zuständigen dort wollen wissen, ob Sie aus dem Fehler (der/den Auffälligkeit/en) gelernt haben und Ihr Verhalten erfolgreich und stabil verändert haben.

Genau das soll bei einer MPU zur Erhöhung der Verkehrssicherheit geprüft werden.

Was Gutachter in Erfahrung bringen sollen

Gutachter beurteilen nicht im luftleeren Raum oder nach Sympathie oder Tageslaune. In den „Begutachtungs-Leitlinien“ der Bundesanstalt für Straßenwesen und den „Beurteilungskriterien“ der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin ist beschrieben, welche Bedingungen Sie erfüllen müssen, damit eine MPU positiv werden kann.

Überlegen Sie, was Sie dazu beigetragen haben, damit Ihre Fahrerlaubnis entzogen werden musste beziehungsweise werden muss. Auch wenn Sie der Meinung sein sollten, zu Unrecht bestraft worden zu sein – bei der MPU müssen rechtskräftige Entscheidungen als Tatsache gewertet werden.

Bei der MPU wird geprüft, ob Sie aus Ihren Fehlern gelernt haben und Ihr fehlerhaftes Verhalten verändert wurde. Gutachter gehen davon aus, dass Menschen sich nur dann erfolgreich (ausreichend erprobt und stabil, in der Regel zwischen sechs Monaten und einem Jahr) verändern können, wenn geklärt ist,

  • was Sie genau falsch gemacht haben,
  • warum Sie es so und nicht anders gemacht haben.

Wenn Sie das dem Gutachter erklären konnten, ist es außerdem wichtig, dass Sie beschreiben können

  • wann und warum Sie eine Entscheidung getroffen haben, Ihr Verhalten zu ändern,
  • wie Sie diese Änderung umgesetzt und vielleicht auch durchgesetzt haben,
  • und was sich dadurch bei Ihnen inzwischen verändert hat.

Schließlich muss noch geklärt werden können,

  • wodurch Sie sicherstellen wollen und können, dass es nicht wieder zu den früheren Fehlern kommen wird – also, welches neue Verhalten Sie künftig zeigen werden.

Auf dieser Basis sollen die Zuständigen bei Ihrer Führerscheinstelle nachvollziehen können, dass Sie nicht wieder im Straßenverkehr auffallen.

Soll man den Gutachtern alles sagen?

Gutachter fragen genau nach, ob Sie Ihre Fehler sehen, die Entwicklung zu dem Fehlverhalten (äußere und persönliche Bedingungen) erkannt haben und Ihr Verhalten ausreichend und stabil verändert haben.

Trauen Sie sich, offen über alles zu sprechen. Wenn Sie den Gutachtern Wichtiges nicht mitteilen, fehlen bei der Beurteilung Informationen, und die Gutachter können im Gutachten nicht nachvollziehbar begründen, dass die Bedenken nicht mehr bestehen.

Der Gutachter kann immer nur alle nötigen Fragen stellen und sieht das auch als seine Verantwortung. Dafür, dass die nötigen Informationen zur Klärung der Bedenken beitragen werden, sind Sie als Betroffener verantwortlich.

Wann erfahren Sie das Ergebnis der MPU?

Die Gutachter werden Ihnen, wenn möglich, noch am Untersuchungstag das voraussichtliche Ergebnis mündlich mitteilen. Es kann sein, dass noch kein Ergebnis mitgeteilt werden kann, wenn

  • noch Befunde abzuwarten sind,
  • es nötig ist, dass sich Gutachter mit Kollegen beraten.

Bis zur Versendung des Gutachtens können nach Eingang aller evtuell noch ausstehenden Befunde zehn Werktage vergehen.

Die Entscheidung über die Fahrerlaubnis trifft ausschließlich Ihre Führerscheinstelle.

Wie Sie feststellen können, was Sie verändern müssen!

Wenn Sie genau in sich hineinhorchen und vielleicht auch noch berücksichtigen, was andere Menschen (Partner/in, Freunde) Ihnen immer mal gesagt haben, dann haben Sie möglicherweise erste Ideen, was Sie ändern sollten. Wenn es um Alkohol-/Drogen-/Medikamentenkonsum geht, kann es auch nützlich sein, Ihren Arzt oder eine Alkohol- und/oder Drogenberatungsstelle aufzusuchen und um Rat zu fragen.

Besonders geeignete Ansprechpartner sind Diplom-Psychologen mit abgeschlossener verkehrspsychologischer Ausbildung, die sich auf Alkohol-, Drogen- und andere Auffälligkeiten im Straßenverkehr spezialisiert haben und die die Kriterien kennen, an denen sich die Gutachter bei der MPU orientieren. Durch ein Gespräch erhöhen Sie Ihre Chance, dass Sie genau die richtigen Schritte zu einer erfolgreichen MPU machen.

Wie Sie sich auf die MPU vorbereiten können!

Der Besuch eines kostenlosen Infoabends:

Sowohl Begutachtungsstellen als auch viele Anbieter von Beratungs- und Vorbereitungsmaßnahmen bieten kostenlose Infoabende an, in denen ein ausgebildeter und erfahrener Verkehrspsychologe für allgemeine Fragen zur Verfügung steht. Fragen Sie nach den nächsten Terminen einer Stelle Ihrer Wahl.

Der Besuch einer verkehrspsychologischen Einzelberatung:

Praktisch alle Anbieter von Beratungs- und Vorbereitungsmaßnahmen bieten individuelle Einzelgespräche an. Hier können Sie klären, wie Ihre persönlichen Chancen stehen und was speziell Sie weiter tun können und sollten.

Was Sie selbst tun können:

Um sich einen Überblick über die eigene Entwicklung zu verschaffen, kann es nützlich sein, einen tabellarischen Lebenslauf über die Zeit anzufertigen, ab der es zu Auffälligkeiten gekommen ist. Das kann eine gute Grundlage für eine weiterführende Analyse durch Sie sein, warum sich diese Entwicklungen so ergeben hatten.

Wann weitere Maßnahmen Sinn machen:

Weitere vorbereitende Maßnahmen machen immer dann Sinn, wenn Sie – auch nach Rücksprache mit vertrauenswürdigen Ansprechpartnern – nicht abschließend beantworten können, warum (persönliche Gründe) es zur Auffälligkeit oder zu den Auffälligkeiten gekommen ist und wie Sie sicher erneute Auffälligkeiten verhindern wollen.

Grafik zeigt den Prozess der MPU-Vorbereitung

Beratung – Sperrfrist sinnvoll nutzen 

Sie haben die Fahrerlaubnis wegen einer oder mehrerer Auffälligkeit(en) im Straßenverkehr entzogen bekommen und müssen Ihrer Führerscheinstelle im Rahmen einer MPU ein positives Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vorlegen.
Idealerweise stehen Sie zudem noch am Anfang Ihrer Sperrfrist und haben somit genügend Zeit, sich frühzeitig auf diese Situation vorzubereiten.

Oder die Entziehung der Fahrerlaubnis droht und Ihre Führerscheinstelle erwartet innerhalb einer bestimmten Frist die Beibringung eines positiven Gutachtens.

Die Teilnahme an einer Beratung ist freiwillig und kann Ihre Chancen auf eine positive MPU erhöhen. Sie ist aber keine zwingende Voraussetzung für das Bestehen der MPU.

Was erfahre ich in einer Beratung?

Ganz am Anfang können Sie sich zunächst bei einem seriösen und kompetenten Verkehrspsychologen beraten lassen und klären, was auf Sie zukommt und wie es am besten weitergeht. In einem verkehrspsychologischen Beratungsgespräch können Sie auf die folgenden Fragen wichtige Antworten und daraus abgeleitet konkrete Empfehlungen erhalten, was Sie eventuell noch tun müssen, um die Chancen für eine positive MPU zu verbessern:

  • Wie läuft eine MPU ab?
  • Was wird von mir unter Berücksichtigung meiner spezielle Situation in der MPU gefordert?
  • Wie stehen meine Chancen für eine positive MPU?
  • Reichen meine bisherigen Veränderungsschritte seit der Verkehrsauffälligkeit aus?
    Was sollte ich zur Vorbereitung noch tun?
  • Wann sollte ich mich zur MPU anmelden?
  • Welche medizinischen Nachweise sind für eine positive Begutachtung notwendig?

Der Berater/die Beraterin wird Ihnen am Ende der Beratung ein schriftliches Beratungsergebnis aushändigen. Im Falle weitergehender Empfehlungen wird dort genau stehen, welche ergänzenden Schritte Sie gehen sollten, welche medizinischen Nachweise notwendig sind und wann eine MPU für Sie frühestens in Frage kommt.

Verkehrspsychologische MPU-Vorbereitung

Wenn Sie mit Alkohol, Drogen oder – wiederholt – mit Regelverstößen im Straßenverkehr aufgefallen sind, dann wird Ihnen das nicht einfach so „passiert“ sein. Vielleicht haben Sie selbst schon mal über die Hintergründe nachgedacht: Warum Sie sich so verhalten haben, wie es soweit kommen konnte. Vielleicht haben Sie auch überlegt, was Sie daraus lernen können, und was Sie künftig anders machen wollen. Sich in dieser Richtung Gedanken zu machen, ist im Vorfeld einer MPU sehr wichtig – und sicher auch mit Blick auf Ihre Zukunft, damit Sie sich nicht noch einmal in eine solche Situation bringen.

Für den Einzelnen ist es allerdings nicht immer einfach, diese Zusammenhänge bei sich selbst zu erkennen und dann die richtigen praktischen Konsequenzen zu ziehen. Dann kann es helfen, sich professionelle Unterstützung zu holen und an einem verkehrspsychologischen Programm zur Vorbereitung auf die MPU teilzunehmen. Hier werden Sie sich zusammen unter psychologischer Leitung in Einzel- oder Gruppensitzungen systematisch mit den Auffälligkeiten, ihren Hintergründen und Konsequenzen auseinandersetzen. Untersuchungsergebnisse zur MPU zeigen ganz deutlich, dass die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Vorbereitungsmaßnahme wesentlich zum Erfolg in der MPU beitragen kann!

Die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Vorbereitung ist freiwillig. Sie ist keine zwingende Voraussetzung für das Bestehen der MPU.

Was erwartet mich in der verkehrspsychologischen MPU-Vorbereitung?

Erwarten Sie nicht, dass man mit Ihnen die „richtigen Antworten“ auf die „Fragen in der MPU“ trainiert oder dass man Sie „durch die MPU bringt“ – möglicherweise sogar mit einer „Erfolgs- oder Geld-Zurück-Garantie“. Wer Ihnen solche Versprechungen macht, handelt unseriös. In der MPU kommt es auf Sie allein und auf Ihre eigenen Erkenntnisse und Schlussfolgerungen bezüglich Ihrer Auffälligkeiten an. Die verkehrspsychologische Vorbereitungsmaßnahme kann Sie dabei im Vorfeld individuell und nachhaltig unterstützen – nicht mehr, aber auch nicht weniger.

Ihr Verkehrspsychologe/Ihre Verkehrspsychologin wird zu Beginn einen Vertrag mit Ihnen schließen, in dem Zusammenarbeit, Kosten- und Zeit-Aspekte sowie der Abschluss geregelt sind. Selbstverständlich haben Sie das Recht, die Vorbereitungsmaßnahme jederzeit – auch vorzeitig – zu beenden. Sie brauchen dann nur für die tatsächlich in Anspruch genommene Zeit die Kosten entrichten.

Eine seriöse Vorbereitungsmaßnahme können Sie weiterhin daran erkennen, dass Ihnen auf Befragen Auskunft über die Ausbildung und Erfahrungen in Verkehrspsychologie gegeben werden. Meist in der Anfangsphase werden wichtige Dokumente (zum Beispiel Beratungsprotokoll, Vorgutachten, Führerscheinakte, Auszug aus dem Verkehrszentralregister) eingeholt. Über den Verlauf der Vorbereitungsmaßnahme werden Aufzeichnungen geführt. Sie werden nicht unter Druck gesetzt oder genötigt, „zurechtgebastelte“ Geschichten auswendig zu lernen, die die Gutachter angeblich überzeugen – nichts ist so frei von Widersprüchen wie die Wirklichkeit und was wirklich geschehen ist, wissen Sie doch letztlich am besten.

Zum Schluss der Maßnahme werden Sie eine Teilnahmebescheinigung erhalten, in der unter anderem die Gesamtdauer und die Zahl der Sitzungen ausgewiesen sind und die Sie bei der Begutachtungsstelle vorlegen können.

Was sind die Themen, die besprochen werden?

In einer seriösen verkehrspsychologischen Vorbereitungsmaßnahme wird, sei es allein oder in der Gruppe, eine Bestandsaufnahme gemacht, das heißt Ihre Auffälligkeit(en) intensiv besprochen sowie deren Hintergründe analysiert. Zu den Hintergründen können zum Beispiel situative Umstände, Ihr früherer Umgang mit Alkohol oder Drogen, früheres Verkehrsverhalten oder wichtige Ereignisse in Ihrer Lebensgeschichte gehören. Hier geht es um eine Klärung und kritischen Prüfung des „Warum“ oder „Wozu“, der Gründe (Bedingungen) und Ziele Ihres Handelns.

Sind die verantwortlichen Hintergründe Ihrer Auffälligkeit(en) bekannt, wenden Sie sich dem Thema „Veränderung“ zu. Es gilt, mit psychologischer Unterstützung und gegebenenfalls Unterstützung durch die Gruppe Ansatzpunkte für Verhaltensänderungen zu erarbeiten. Hier kann es zum Beispiel darum gehen, anders mit Stress im Beruf, in Familie oder Partnerschaft umzugehen, sich realistischer einzuschätzen oder realistischere Ziele zu setzen, zu lernen, auch „Nein“ zu sagen. Natürlich wird es hier auch darum gehen, dass Sie sich für neue Konsumgewohnheiten (zum Beispiel Alkohol- oder Drogenabstinenz, Verzicht, kontrolliertes Trinken) entscheiden – falls Sie das nicht schon vorher getan haben.

In einer Erprobungsphase werden Sie Ihre neuen Verhaltensweisen praktisch umsetzen und Erfahrungen sammeln, die Sie mit Ihrem Verkehrspsychologen/Ihrer Verkehrspsychologin besprechen. Möglicherweise muss noch etwas „nachjustiert“ werden, damit Sie Ihre neuen Ziele und Strategien erfolgreich stabilisieren können. Auch das Thema „Rückfall“ (in alte Gewohnheiten) wird mit Ihnen besprochen werden: Wie Sie den Rückfall vermeiden oder sich nach einem Rückfall verhalten können.

Spätestens hier werden Sie erkannt haben, dass Ihnen die verkehrspsychologische Vorbereitungsmaßnahme nicht nur bei der Bewältigung der MPU hilft, sondern Sie auch allgemein, persönlich, in Ihrer privaten und beruflichen Lebensgestaltung, weiter bringt.

Alkohol und Drogen im Straßenverkehr

Ein ganz anderes Tätigkeitsfeld der Verkehrsanwälte ist die Verteidigung bei Alkohol- beziehungsweise Drogendelikten. Hier droht die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Bei Alkoholdelikten entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn Fahrunfähigkeit vorgelegen hat. Dort unterscheidet man zwischen relativer Fahruntüchtigkeit und absoluter Fahruntüchtigkeit. Relative Fahruntüchtigkeit kann schon ab 0,3 Promille vorliegen, also nach dem Genuss eines großen Glases Bier in einer Stunde, wenn alkoholtypische Ausfallerscheinungen hinzugekommen sind, zum Beispiel Schlangenlinie, Geschwindigkeitsverstöße, Rotlichtverstöße und dergleichen. Dann reicht also unter Umständen schon ein einziges Glas Bier aus, um die Fahrerlaubnis wieder zu verlieren. Je näher der festgestellte Alkohol an die Grenze der absoluten Fahrunfähigkeit von 1,1 Promille gerät, umso geringer sind die Anforderungen an diese alkoholtypischen Ausfallerscheinungen. Bei 1,0 Promille Blutalkoholgehalt reicht also schon ein kleiner Schlenker, um die Fahrerlaubnis zu verlieren.

Ab 1,1 Promille liegt in jedem Falle absolute Fahrunfähigkeit vor. Der Führerschein wird dann vom Gericht entzogen und die Führerscheinstelle angewiesen, dem Beschuldigten vor Ablauf einer Frist, in der Regel nicht unter 10–12 Monaten, keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Es muss aber nicht immer das Strafgericht eine Entziehung der Fahrerlaubnis aussprechen. Dies kann auch die Führerscheinstelle tun. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Verkehrsteilnehmer wiederholt mit mehr als 0,5 Promille im Straßenverkehr aufgefallen ist. Diese Regel gilt also nicht nur für Autofahrer, sondern auch für Radfahrer und streng genommen sogar für Fußgänger. Dann folgert die Führerscheinstelle hieraus eine gewisse Alkoholgewöhnung sowie einen leichtfertigen Umgang mit Alkohol im Straßenverkehr und ordnet an, zu überprüfen, ob die Fahreignung noch besteht.

Das gleiche passiert, wenn ein Autofahrer mit Drogen im Straßenverkehr angetroffen wird. Da die Polizei inzwischen außerordentlich gut geschult ist und unter Drogeneinfluß stehende Verkehrsteilnehmer mit sicherem Blick erwischt, passiert das sehr häufig. Dem Drogenkonsumenten drohen dann nicht nur eine Geldbuße und ein Fahrverbot, sondern die Polizei meldet einen solchen Vorfall immer sofort an die Führerscheinstelle. Die ordnet sofort die Überprüfung der Fahreignung an.

An dieser Stelle ist Hilfe eines Verkehrsanwaltes aus verschiedenen Gründen geboten. Zum einen geht es um die Frage, ob tatsächlich ein Alkoholgehalt von mehr als 0,5 Promille vorlag, oder ob dieser möglicherweise doch leicht darunter lag. Wer zum Beispiel nur als Radfahrer mit Alkohol am Straßenverkehr teilgenommen hat, besitzt die Chance, dass das Verfahren wiederum – gegebenfalls unter Geldauflage – eingestellt wird. Hier erfolgt keine Meldung nach Flensburg, die Führerscheinstelle erfährt nichts vom Delikt: Eine typische Aufgabe für einen Verkehrsanwalt.

Bei den Drogenkonsumenten, insbesondere von sogenannten »weichen Drogen«, geht es darum, ob der festgestellte Wert die Relevanzschwelle überschritten hat. Dazu bedarf es sehr viel Spezialkenntnis des Verkehrsanwaltes, der sich mit dieser Materie befasst. Selbst wenn die Schwelle überschritten ist, geht es um die Frage, ob der Drogenkonsument dieses Rauschgift regelmäßig zu sich nimmt oder nur gelegentlich. Dort unterscheidet das Gesetz nämlich sehr genau: Wer regelmäßig Drogen wie Haschisch oder auch harte Drogen konsumiert, ist in aller Regel »ohne Wenn und Aber« zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Er verliert die Fahrerlaubnis also stets sofort.

Wenn jemand nur gelegentlich Haschisch konsumiert, muss er nachweisen, dass Konsum und Fahren voneinander getrennt werden. Hier kann der Verkehrsanwalt tätig werden, indem er zunächst einmal versucht, mit der Führerscheinstelle Vergünstigungen für den Betroffenen auszuhandeln beziehungsweise ihm die nötige Zeit zu verschaffen, um an einer verkehrspsychologischen Schulungsmaßnahme teilzunehmen. Diese hat ein besonderen Stellenwert.

Alkohol

Der Gesetzgeber schreibt eine MPU zum Thema Alkohol vor,

  • bei einer ersten Trunkenheitsfahrt ab 1,6 ‰ Blutalkoholkonzentration (in Einzelfällen auch bei geringerer Blutalkoholkonzentration) oder
  • bei wiederholten Alkoholauffälligkeiten im Straßenverkehr (unabhängig von der Blutalkoholkonzentration).

Man geht davon aus, dass hinter solchen Auffälligkeiten ein Alkoholkonsum besteht, der problematisch ist. Die Gutachter sollen bei der MPU in Erfahrung bringen, ab wann und warum ein problematischer Alkoholkonsum entstanden war, der letztlich zur Auffälligkeit geführt hatte.

  • Ab wann wurde zu viel Alkohol getrunken?
  • Wie viel wurde jeweils getrunken?
  • Wie viel wurde maximal getrunken?
  • Wie oft war es zu solchen Höchstmengen gekommen?
  • Warum wurde so viel Alkohol getrunken?

Bei der Begutachtung muss geprüft werden, wie weit sich der frühere Alkoholkonsum entwickelt hat. Damit ist gemeint,

  • ob eine Alkoholabhängigkeit entstanden ist,
  • ob – auch ohne Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit – ein dauerhafter Alkoholverzicht zu fordern ist

oder

  • ob eine Alkoholgefährdung vorgelegen hat, bei der kontrolliertes Trinken als Veränderung ausreicht.
  • Alkoholabhängigkeit
  • Fortgeschrittene Alkoholproblematik
  • Alkoholgefährdung
  • Laborbefunde und Abstinenzbelege

Alkoholabhängigkeit

Von einer Alkoholabhängigkeit müssen Gutachter ausgehen, wenn durch suchttherapeutische Einrichtungen die klinische Diagnose Abhängigkeit gestellt wurde, wenn bereits eine Alkoholentwöhnungstherapie oder eine vergleichbare (in der Regel suchttherapeutisch unterstützte) Maßnahme (stationär oder ambulant) durchgeführt wurde. Bei einer Alkoholabhängigkeit soll festgestellt werden können, dass eine angemessene Problembewältigung zu einer stabilen Alkoholabstinenz geführt hat.

Von einer angemessenen Problembewältigung kann ausgegangen werden, wenn eine nachvollziehbare Abstinenz von Alkohol besteht und die Alkoholabhängigkeit mit ihrer zu Grunde liegenden Problematik – in der Regel mit suchttherapeutischer Unterstützung – aufgearbeitet wurde. Dabei ist es wichtig, dass Sie konsequent auf alkoholhaltige Getränke und Speisen verzichten. Auch sollten Sie Angaben zum Zeitpunkt und den Umständen Ihres Abstinenzentschlusses machen können.

Wie lange muss bei Alkoholabhängigkeit die Abstinenz für eine MPU eingehalten und belegt werden?

  • Nach Abschluss einer stationären oder ambulanten Entwöhnung ein Jahr.
  • Bei längerer Abstinenz vor einer suchttherapeutischer Maßnahme – anschließend noch mindestens sechs Monate Abstinenz – die Gesamtdauer der Abstinenz „(inklusive Therapiephase)“ ist in der Regel nennenswert länger als ein Jahr – nie unter einem Jahr.
  • Bei einer ambulanten Langzeitmaßnahme muss der Zeitraum der belegten Abstinenz (beispielsweise durch EtG (Ethylglucuronid)) – inklusive ambulanter Therapie – nennenswert länger als ein Jahr sein.
  • Wurde trotz Abhängigkeitsdiagnose keine Therapie durchgeführt, kann in begründeten Ausnahmefällen von den Regelanforderungen abgewichen werden. Es muss aber die Abstinenz nennenswert länger als ein Jahr sein.

Fortgeschrittene Alkoholproblematik

Von einer fortgeschrittenen Alkoholproblematik müssen Gutachter ausgehen, wenn Ihr früheres Alkoholtrinkverhalten wiederholt und deutlich nachteilige Konsequenzen für Sie gehabt hat oder Sie nicht zuverlässig zu einem kontrollierten Alkoholkonsum in der Lage sind. Davon ist beispielsweise auszugehen, wenn Sie auch nach schweren Konflikten, die mit ihrem Alkoholkonsum in Verbindung standen, ihren Konsum nicht reduziert haben. Oder wenn Sie die MPU bereits einmal bestanden hatten und erneut mit Alkohol aufgefallen sind.

In solchen Fällen ist für das Bestehen der MPU ein konsequenter und nachvollziehbarer Verzicht auf Alkohol erforderlich. Sie sollten motiviert sein, auch zukünftig vollständig auf Alkohol zu verzichten. Wichtig ist, dass Sie bereits positive Erfahrungen mit Ihrem Alkoholverzicht gemacht haben, die Sie weiter motivieren, abstinent zu leben. Sie sollten in ausreichendem Maße Selbstvertrauen und Selbstsicherheit haben, um auch in belastenden Situationen auf Alkohol verzichten zu können.

Wie lang muss bei einer fortgeschrittenen Alkoholproblematik (ohne dass von einer Alkoholabhängigkeit auszugehen ist) die Abstinenz für eine MPU belegt werden?

  • Von einem ausreichend langen Alkoholverzicht kann in der Regel nach einem Jahr ausgegangen werden, jedoch nicht unter sechs Monaten.
  • Für den Zeitraum der angegeben Abstinenz sollen Laborbefunde (EtG) vorliegen.

Alkoholgefährdung

Von einer Alkoholgefährdung müssen Gutachter ausgehen, wenn bei Ihnen eine überdurchschnittliche Giftfestigkeit (Gewöhnung) gegenüber Alkohol vorlag, das heißt Sie konnten überdurchschnittliche Mengen Alkohol vertragen oder haben über einen längeren Zeitraum unkontrolliert Alkohol getrunken. Auch wenn Sie Alkohol getrunken haben um negative Stimmungen los zu werden oder zu entspannen, spricht man von Alkoholgefährdung.

In diesen Fällen sollten Sie Ihr Trinkverhalten seit einem längeren Zeitraum bereits deutlich reduziert haben. Für den Erhalt eines positiven Gutachtens ist es wichtig, dass Sie Ihr früheres Konsumverhalten als problematisch einschätzen und motiviert sind auch zukünftig nicht mehr so viel zu trinken. Idealerweise haben Sie die Bedingungen, die ihr früheres Trinkverhalten ausgelöst haben erkannt und eliminiert. Auch sollten Sie ausreichend positive Erfahrungen mit Ihrem neuen Umgang mit Alkohol gemacht haben und sollten wissen, wie Sie einen übermäßigen Alkoholkonsum zukünftig vermeiden.

Wie lange muss ein kontrollierter Alkoholkonsum bestehen?

  • Es soll bereits zur Gewohnheitsbildung in der Verhaltensänderung gekommen sein – in der Regel ist ein mehrmonatiger Zeitraum zu fordern – in der Begutachtung wird die Veränderung über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten gefordert.
  • Wenn Sie aktuell eine Trinkpause einhalten, die zeitlich begrenzt ist, sollten Sie eindeutige Vorstellungen haben, wie Sie, bei erneutem Alkoholkonsum, dauerhaft nur noch kontrolliert konsumieren.
  • Wenn es Ihnen möglich ist, kontrolliert mit Alkohol umzugehen, sollten Sie das inzwischen ausreichend lange erprobt haben (in der Regel ein halbes Jahr). Wenn Sie bei der Möglichkeit eines kontrollierten Alkoholkonsums aus anderen Gründen dennoch auf Alkohol verzichten wollen (dauerhaft oder als vorübergehende Trinkpause), dann sollte auch diese Veränderung über einen Zeitraum von einem halben Jahr belegbar sein. Auch bei einer vorübergehenden Trinkpause sollten Sie nachvollziehbare Strategien haben, dass Sie bei einem erneuten Alkoholkonsum künftig nur noch kontrolliert Alkohol trinken werden.

Laborbefunde und Abstinenzbelege

Im Vorfeld der MPU müssen Belege dann beigebracht werden, wenn Abstinenz zu fordern ist. Bislang erfolgte die Trinkmengen- und Abstinenzkontrolle anhand von Blutbefunden, insbesondere den Leberwerten (und hierbei vor allem die Gamma-GT), dem Blutbild, genauer dem MCV-Wert und gegebenenfalls dem CDT.

Diese Marker können aufschlussreich sein und werden auch am Tag der MPU gefordert. Sie alleine können aber nicht zwischen einem mäßigen Alkoholkonsum und einer Alkoholabstinenz unterscheiden, sondern nur hohen Alkoholkonsum anzeigen. Im manchen Fällen reagieren Leberwerte trotz hohem Alkoholkonsum nicht mit einem Anstieg. Die Leberwerte und der MCV-Wert können auch bei zahlreichen anderen Ursachen (Medikamenteneinnahmen, bestimmte Krankheiten) ansteigen.

Deshalb wird heutzutage zur Bestätigung von Alkoholabstinenz ein Alkoholmarker eingesetzt. Es handelt sich um ein Stoffwechselprodukt des Alkohols, das Ethylglucuronid, kurz EtG genannt. Dieses wird nur wenige Tage nach dem Alkoholkonsum ausgeschieden und muss deshalb im Rahmen eines Kontrollprogramms nach unvorhersehbarer, kurzfristiger Einbestellung gewonnen werden. Wenn ein Mensch Alkohol getrunken hat, kann man das EtG finden. Hat er keinen Alkohol getrunken, dann findet man das EtG nicht. Der Beleg einer Alkoholabstinenz kann also nur über EtG aus Urin oder Haaren geführt werden. Mit einer Haaranalyse kann man in die Vergangenheit blicken, jedoch nur maximal drei Monate.

Bei kontrolliertem Alkoholkonsum ist es wichtig vor der MPU Leberwerte und/oder CDT alle ein bis zwei Monate kontrollieren zu lassen, weil damit Angaben zu mäßigen Trinkmengen glaubhaft unterstützt werden. Solche Laborkontrollen können Sie von Ihrem Hausarzt durchführen lassen. 
Bei der MPU wegen Alkohol werden die Leberwerte immer bestimmt. Wenn Sie also wegen Alkohol eine MPU brauchen, dann lassen Sie Ihre Werte bereits vorher durch den Hausarzt bestimmen und klären Sie ab, ob die Werte im Normbereich liegen. Wenn das nicht so ist, kann Ihr Arzt abklären, woran es liegt. Wenn es nicht am Alkohol liegt, dann ist es wichtig, dass Sie den Befund bei der Begutachtung mitbringen, damit der Grund für erhöhte Leberwerte geklärt ist und entsprechend Alkohol als Ursache ausgeschlossen werden kann.

Um den Abstinenzbeleg sicher in einem Gutachten verwerten zu können, müssen bei den Laboranalysen forensische Bedingungen eingehalten werden, das heisst die Probengewinnung (Haar, Urin) darf nur durch speziell qualifiziere Ärzte und deren Mitarbeiter durchgeführt werden und das Labor, welches die Analyse durchführt, muss nach DIN ISO/IEC 17025 für forensische Zwecke nach den Standards der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie (GTFCh) akkreditiert sein. Sie können solche sicheren Analysen zum Beispiel bei den amtlich anerkannten Begutachtungsstellen (MPU-Stellen) durchführen lassen.

Bitte beachten Sie, dass Abstinenzbelege kein „Beweis“ für Ihre Fahreignung sind, sondern nur ein Baustein für eine positive MPU.

Betäubungsmittel / Drogen

Der Gesetzgeber schreibt eine MPU zum Thema Betäubungsmittel vor,

  • wenn es Hinweise auf Drogenkonsum gibt,
  • bei einer Verkehrsauffälligkeit unter Einfluss von Betäubungsmitteln.

Man geht davon aus, dass bei solchen Auffälligkeiten die Gefahr besteht, dass Drogenkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr nicht mehr getrennt werden können. Die Gutachter sollen bei der MPU in Erfahrung bringen, ab wann und warum es zum Drogenkonsum gekommen war, der letztlich zur Auffälligkeit geführt hatte.

  • Ab wann wurden welche Drogen konsumiert?
  • Wie oft wurden welche Drogen im Laufe der Zeit konsumiert?
  • Wurden verschiedene Drogen (gegebenenfalls auch Alkohol) gleichzeitig konsumiert?
  • Wie oft wurde zu der Zeit Alkohol getrunken und wie viel?

Darüber hinaus muss geklärt sein,

  • warum es zum Drogenkonsum gekommen ist,
  • warum der Drogenkonsum fortgesetzt wurde, gegebenenfalls trotz einer ersten Auffälligkeit,
  • warum es zu einer Steigerung oder Veränderung des Drogenkonsums gekommen war.

Bei der Begutachtung müssen auch geprüft werden, wie weit sich eine Drogenbeziehung entwickelt hatte. Damit ist gemeint,

  • ob eine Drogenabhängigkeit entstanden war,
  • ob eine fortgeschrittene Drogenproblematik vorgelegen hatte oder
  • ob eine Drogengefährdung ohne Anzeichen einer fortgeschrittenen Drogenproblematik vorgelegen hatte,
  • ob ausschließlich ein gelegentlicher Cannabiskonsum vorgelegen hatte.
  • Drogenabhängigkeit
  • Fortgeschrittene Drogenproblematik
  • Drogengefährdung
  • Laborbefunde und Abstinenzbelege

Drogenabhängigkeit

Von einer Drogenabhängigkeit müssen Gutachter ausgehen, wenn Sie bereits eine Entwöhnungstherapie oder eine vergleichbare (in der Regel suchttherapeutisch unterstützte) Maßnahme durchgeführt haben.

Es kann auch sein, dass bei der Begutachtung eine entsprechende Feststellung getroffen werden muss, weil innerhalb der letzten zwölf Monate entsprechende Befunde vorgelegen haben.

Bei einer Drogenabhängigkeit müssen Gutachter feststellen können, dass eine angemessene Problembewältigung zu einer stabilen Abstinenz geführt hat. Es wird auch Alkoholabstinenz gefordert. Hierzu ist es wichtig, dass Sie Ihre Drogenabhängigkeit und die ihr zu Grunde liegende Problematik – in der Regel mit suchttherapeutischer Unterstützung – überwunden haben. Sie sollten zur Aufrechterhaltung Ihrer drogenabstinenten Lebensweise motiviert sein. Ihre Abstinenz kann als stabil eingeschätzt werden, wenn sie durch Ihre Kompetenzen und Ihr soziales Umfeld gestützt werden und länger als ein Jahr besteht. Sie sollten Angaben zum Zeitpunkt und den Umständen Ihres Abstinenzentschlusses machen können und über Veränderungen zu Beginn und im Verlauf der Abstinenz berichten können.

Zur Dauer von Abstinenzbelegen bei Drogenabhängigkeit:

  • Nach Abschluss einer stationären oder ambulanten Entwöhnung ein Jahr (Nachsorgekontakte zählen nicht zur Entwöhnungszeit).
  • Bei längerer Abstinenz vor einer Therapie – anschließend noch mindestens sechs Monate Abstinenz – die Gesamtdauer der Abstinenz (inklusive etwaiger Klinikaufenthalten) ist in der Regel nennenswert länger als ein Jahr – nie unter einem Jahr.
  • Bei einer ambulanten Langzeitmaßnahme muss der Zeitraum der nachgewiesenen Abstinenz – inklusive ambulanter Therapie – nennenswert länger als ein Jahr sein, davon mindestens zwölf Monate seit Beginn der Therapie.
  • Wurde keine Therapie durchgeführt, muss die Abstinenz nennenswert länger als ein Jahr sein.

Fortgeschrittene Drogenproblematik

Von einer fortgeschrittenen Drogenproblematik müssen Gutachter ausgehen, wenn ein missbräuchlicher Konsum von Suchtstoffen (Substanzmissbrauch nach DSM-IV-TR), ein polyvalentes Konsummuster (verschiedene Drogen, auch gleichzeitig) oder der Konsum hoch suchtpotenter Drogen vorgelegen hatte. Die Kriterien für eine Drogenabhängigkeit dürfen nicht erfüllt sein.

Für ein positives Gutachten sollten Sie über ein ausreichendes Maß an Selbstvertrauen, Selbstsicherheit und Durchsetzungsvermögen verfügen, um auch in belastenden oder verführenden Situationen auf Drogen verzichten zu können. Auch sollten Sie sich von der Drogenszene, zum Beispiel durch einen neuen Freundeskreis oder Umzug, distanziert haben und bereits positive Erfahrungen mit dem Drogenverzicht gemacht haben, sodass ein zukünftiger Verzicht wahrscheinlich ist. Ihre Drogenabstinenz sollte länger als ein Jahr bestehen.

Zur Dauer von Abstinenzbelegen bei fortgeschrittener Drogenproblematik:

  • Ein Jahr nach Abschluss einer suchttherapeutischen Maßnahme.
  • Bei einer ambulanten Maßnahme im Anschluss noch mindestens ein halbes Jahr, insgesamt mindestens ein Jahr Abstinenz – der letzte Konsum liegt länger als ein Jahr zurück.
  • Bei Teilnahme an einer ambulanten Langzeitmaßnahme (inklusive der ambulanten Therapie) nennenswert länger als ein Jahr – zwölf Monate seit Beginn der Therapie.

Drogengefährdung

Von einer Drogengefährdung müssen Gutachter ausgehen, wenn häufiger oder gewohnheitsmäßig ausschließlich Cannabis konsumiert wurde und/oder nur gelegentlich eine Droge mit einer höheren Suchtpotenz und Gefährlichkeit als Cannabis. Von einem ausschließlich gelegentlichen Cannabiskonsum können Gutachter ausgehen, wenn tatsächlich keine Hinweise für eine andere Problematik sprechen.

Sie sollten sich aus einem angemessenen Problembewusstsein heraus dafür entschieden haben, zukünftig auf jeden Drogenkonsum – auch unabhängig vom Führen eines Kraftfahrzeuges – zu verzichten und motiviert sein, den Drogenverzicht dauerhaft beizubehalten. Sie sollten Angaben zum Zeitpunkt und den Gründen für Ihren Entschluss, zukünftig keine Drogen mehr zu konsumieren, machen können. Idealerweise können Sie von positiven Erfahrungen, die Sie seit Beginn des Drogenverzichts gesammelt haben, berichten.

Der vorliegende drogenfreie Zeitraum muss vor dem Hintergrund Ihres früheren Konsums und Ihrer Motivation als bereits ausreichend lang bewertet werden können. Daher müssen die Abstinenzbelege immer unter forensischen Bedingungen gewonnen werden. Zur Dauer der zu fordernden Abstinenz bei Drogengefährdung:

  • In sehr seltenen Fällen reichen drei Monate Abstinenzbelege, in den meisten Fällen finden wir aber Bedingungen vor, bei denen wir Abstinenzbelege von mindestens sechs Monaten fordern müssen, insbesondere wenn „über Jahre regelmäßiger Cannabiskonsum“ vorgelegen hatte.

Zur Dauer der zu fordernden Abstinenz bei ausschließlich gelegentlichem Cannabiskonsum:

  • Wenn inzwischen Abstinenz besteht, reicht in der Regel ein Abstinenzbeleg über drei Monate.

Laborbefunde und Abstinenzbelege

Bei Fragestellungen zum Thema Drogenkonsum ist in der Regel Drogenabstinenz zu fordern. Es kann sein, dass zusätzlich Alkoholabstinenz gefordert wird.

Für Drogenabstinenz bestehen Nachweismöglichkeiten im Blut, Urin und Haar. Nachgewiesen werden können Drogen, Drogenersatzstoffe wie Codein und Diazepam und deren Abbauprodukte.

  • Bei Auffälligkeiten im Straßenverkehr wird der Nachweis über Blut (zum Nachweis einer akuten Drogenbeeinflussung) und teilweise über Urin gewählt.
  • Urin-Drogenscreening am Tag der Begutachtung
    Bei einer Begutachtung wegen Drogen wird am Untersuchungstag immer ein Drogenscreening im Urin als ergänzende Bestätigung einer bereits im Vorfeld hinreichend plausibel belegten Drogenabstinenz durchgeführt. Das gehört zum Untersuchungsumfang.
  • Drogenfreiheitsbelege über geforderte Zeiträume
    Beachten Sie bitte, dass das Ende des Zeitraumes der belegten Drogenfreiheit und der MPU-Termin möglichst zeitnah organisiert werden sollten.

Schließen Sie rechtzeitig vor einer MPU einen Vertrag über Drogenscreenings aus Urin ab, bei dem zuverlässig forensische Bedingungen eingehalten werden. Damit können Sie bei der MPU Drogenfreiheit belegen.
Wenn es möglich ist, einen Drogenfreiheitsbeleg durch eine Haaranalyse zu führen, dann kann das bei der MPU hilfsweise eingesetzt werden.

Warum werden Laboranalysen zum Beleg der Drogenfreiheit im Urin durchgeführt?

Solche Analysen werden gewählt, um zu prüfen, ob Drogenkonsum vorgelegen hat und welche Drogen konsumiert wurden. Ein Nachweis von Drogen und deren Abbauprodukten im Urin ist länger möglich, weil sich im Urin solche Stoffe konzentrieren. Das liegt daran, weil die Nieren permanent Blut filtern und alles herauslösen, was dem Körper schaden kann. Dabei wird das Blut immer wieder gefiltert und alle Drogenabbauprodukte werden letztlich in einer kleinen Flüssigkeitsmenge – also konzentriert – als Urin ausgeschieden.

Laboranalysen zum Beleg der Drogenfreiheit im Haar können eingesetzt werden, um in die Vergangenheit zu schauen. Haaranalysen können bei bestimmten Substanzen nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden und es kann sein, dass Haarbehandlungen (zum Beispiel Bleichen und Färben) dazu führen, dass eine Verwertbarkeit gar nicht mehr möglich ist.

Klären Sie rechtzeitig vor einer MPU, ob man mit einer Haaranalyse bei Ihnen für die Vergangenheit Drogenfreiheit nachweisen kann. Man muss im Einzelfall überlegen, ob sich die Investitionen lohnen.

Um den Abstinenzbeleg sicher in einem Gutachten verwerten zu können, müssen bei den Laboranalysen forensische Bedingungen eingehalten werden, das heisst die Probengewinnung (Haar, Urin) darf nur durch speziell qualifiziere Ärzte und deren Mitarbeiter durchgeführt werden und das Labor, welches die Analyse durchführt, muss nach DIN ISO/IEC 17025 für forensische Zwecke nach den Standards der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie (GTFCh) akkreditiert sein. Sie können solche sicheren Analysen zum Beispiel bei den amtlich anerkannten Begutachtungsstellen (MPU-Stellen) durchführen lassen.

Bitte beachten Sie, dass Abstinenzbelege kein „Beweis“ für Ihre Fahreignung sind, sondern nur ein Baustein für eine positive MPU.

Verkehrsauffälligkeiten

Die Behörde kann die Beibringung eines MPU-Gutachtens fordern

  • bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
  • bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
  • bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeuges begangen wurde,
  • bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen.

Man hat die Erfahrung gemacht, dass viele, die so aufgefallen sind, ihr Verhalten nicht ändern. Wenn also auch künftig damit gerechnet werden muss, dass es wieder zu Auffälligkeiten und damit zu Gefährdungen im Straßenverkehr kommen kann, darf die Behörde eine Fahrerlaubnis nicht belassen oder nicht neu erteilen.

Aus statistischen Untersuchungen weiß man aber, dass eben nicht alle wieder auffallen und dies zu unterscheiden, ist die Aufgabe bei der MPU. Gutachter sollen für die Behörde klären, ob Sie über die Auffälligkeit(en) ausreichend nachgedacht haben, ob die Auseinandersetzung zur Klärung der Ursachen geführt hat und ob es praktikable Vorsätze gibt, mit denen künftig eine regelkonforme und auffallensfreie Verkehrsteilnahme sichergestellt werden kann.

Also bietet die Begutachtung die Möglichkeit, Argumente gegen die Eignungsbedenken in Erfahrung zu bringen und im Gutachten gegenüber der Behörde zu vermitteln.

Konkret heißt das, Gutachter sollen bei der MPU in Erfahrung bringen, ab wann und warum es überhaupt zu solchen Auffälligkeiten / Straftaten gekommen war und gegebenenfalls warum es wiederholt zu entsprechenden Auffälligkeiten gekommen war.

  • Warum kam es ab einem bestimmten Zeitpunkt zu Verkehrsauffälligkeiten?
  • Gibt es irgendwelche Hinweise auf Veränderungen im Lebensablauf (beruflich, privat), die einen Einfluss auf das Verhalten im Straßenverkehr gehabt haben? Worin bestand der Einfluss aus solchen Veränderungen?
  • Welche Vorsätze – zur Vermeidung erneuter Auffälligkeiten – hatte es zwischenzeitlich gegeben?
  • Warum ist es trotzdem und gegebenenfalls wiederholt zu erneuten Auffälligkeiten gekommen?
  • Wenn früher Maßnahmen wie Aufbauseminare, Verkehrspsychologische Beratung nach § 71 FeV, Schulungskurse durchgeführt wurden, welchen Nutzen (neue Strategien zur Vermeidung von Verkehrsauffälligkeiten) hatten sie?
  • Wenn es erneut zu Verkehrsauffälligkeiten gekommen war, warum?
  • Wenn bereits Maßnahmen zur Aufarbeitung (beispielsweise verkehrspsychologische Therapie) durchgeführt wurden, welchen Nutzen hatten sie?
  • Wie wird künftig sichergestellt, dass es nicht wieder zu entsprechenden Auffälligkeiten kommt?

Wenn Sie obige Punkte für sich allein nicht klären können, oder sich nochmal absichern wollen, sollten Sie sich mit einem seriösen und kompetenten Verkehrspsychologen beraten. Dort können Sie auch klären, was Sie für ein positives Gutachten eventuell noch tun müssen und was in der MPU auf Sie zukommt.

Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66 FeV)

  • Absolut Diagnostics GmbH
  • ABV Gesellschaft für Angewandte Betriebspsychologie und Verkehrssicherheit mbH
  • AVUS Gesellschaft für Arbeits-, Verkehrs- und Umweltsicherheit mbH
  • BAD Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH
  • DEKRA e.V. Dresden
  • ias Aktiengesellschaft
  • IBBK Institut für Beratung – Begutachtung – Kraftfahrereignung GmbH
  • pima-mpu GmbH
  • ProSecur GmbH
  • TÜV NORD Mobilität GmbH & Co. KG
  • TÜV SÜD Life Service GmbH
  • TÜV Technische Überwachung Hessen GmbH
  • TÜV Thüringen e.V.
  • Universitätsklinikum Heidelberg – Institut für Rechtsmedizin und Verkehrsmedizin
Hinweis

Wer heutzutage glaubt, ohne eine verkehrspsychologische Schulung die medizinisch psychologische Untersuchung (MPU oder auch »Idiotentest« genannt) zu bestehen, der irrt gewaltig. Verkehrsanwälte vermitteln Sie an seriöse Nachschulungsinstitute.

Diese Nachschulungstherapeuten brauchen aber Zeit, den Probanden entsprechend zu schulen. Der Verkehrsanwalt muss daher versuchen, bei der Führerscheinstelle Aufschub hinsichtlich der MPU zu erreichen.

Die Macht der Führerscheinstellen

Stets dann, wenn die Führerscheinstelle – aus welchem Grunde auch immer – Zweifel anmeldet, ob ein Autofahrer zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr körperlich oder charakterlich geeignet ist, ordnet sie an, dass der Autofahrer diese Zweifel ausräumen muss. Das ist bei Alkohol- und Drogenkonsum der Fall, aber auch bei Alterserscheinungen, Krankheiten und Gebrechen, fehlenden Gliedmaßen und dergleichen. Auch wenn es um charakterliche Eignungsmängel geht, wird stets die medizinisch psychologische Untersuchung MPU angeordnet

Hinweis

Jeder, der mit Alkohol und Drogen im Straßenverkehr auffällig wird oder ein stattliches Punktekonto angesammelt hat, sollte sich von Anfang an in die Hände eines Verkehrsanwalts begeben, um genug Zeit für ein MPU-Gutachten auszuhandeln.

Wurde die Fahrerlaubnis vollständig entzogen, zum Beispiel weil ein Autofahrer infolge Alkohols absolut fahrunfähig war, er harte Drogen konsumiert hat oder mehr als 18 Punkte hatte, dann muss er – gegebenfalls nach Ablauf einer vom Gericht oder durch das Gesetz gegebenen Sperrfrist – die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beantragen. Dies geschieht bei der Führerscheinstelle.

Diese macht in Fällen dieser Art in der Regel jedoch erhebliche Auflagen und ordnet oft an, ein MPU-Gutachten beizubringen. Dies geschieht zum Beispiel bei Alkoholtätern grundsätzlich dann, wenn sie zum Zeitpunkt der Tat 1,6 Promille Alkohol und mehr im Blut hatten oder Wiederholungstäter waren. Auch die Kombination zwischen Alkohol- und Drogendelikt, zu vielen Punkten in Flensburg und altersbedingten Auffälligkeiten kann dazu führen, dass nur mit einem MPU-Gutachten die Fahrerlaubnis wieder erteilt wird. Deshalb ist die Hilfe eines Verkehrsanwalts wichtig.

Hinweis

Der rechtliche Laie unterschätzt die Bedeutung und die Macht der Führerscheinstellen in der Regel kolossal.

Der Führerschein eines Autofahrers ist heutzutage stets akut bedroht. Ein Siebzigjähriger, der bei Rot über die Ampel fährt, kann bereits von der Führerscheinstelle mit der Anordnung einer MPU konfrontiert werden. Selbst harmlose Alkohol- oder Drogenverstöße als Fußgänger oder Radfahrer führen zu führerscheinrechtlichen Maßnahmen seitens der Führerscheinstelle.

Hinweis

Nur der Verkehrsanwalt kann beurteilen, ob ein Delikt führerscheinrechtlich unproblematisch ist oder ob Gefahren drohen.

Auch die Fahrerlaubnis, die wiedererteilt wurde, ist latent bedroht. Wer sich nach einem Entzug einer Fahrerlaubnis neue Punkte in Flensburg leistet, sieht sich schon wieder dem Fahrerlaubnisüberprüfungsverfahren seitens der Fahrerlaubnisbehörde ausgesetzt. Es kann erneut eine MPU angeordnet werden. Kleinste Fehler im Straßenverkehr führen oft wieder zum sofortigen Verlust der Fahrerlaubnis.

Entziehung der Fahrerlaubnis oder Fahrverbot?

Was ist nun der Unterschied zwischen Verlust der Fahrerlaubnis, dem Führerscheinverlust und dem Fahrverbot?

Die Fahrerlaubnis ist ein Akt der Verwaltung: Dem Bürger wird die Erlaubnis erteilt, auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen zu fahren. Dies ist grundsätzlich verboten und bedarf der ausdrücklichen Erlaubnis des Staates. Damit diese Erlaubnis immer dokumentiert werden kann, erhält der Fahrer-
laubnisinhaber einen Führerschein. Wer also seinen Führerschein verliert oder wem er gestohlen wird, hat unverändert seine Fahrerlaubnis und kann sich deshalb einen Ersatzführerschein ausstellen lassen. Wer aber die Fahrerlaubnis verliert, weil sie ihm durch Gericht oder Fahrerlaubnisbehörde entzogen wird, dem nützt der Führerschein im Portemonnaie gar nichts mehr, weil dieses Stück Papier damit wertlos geworden ist.

Wenn ein Autofahrer jedoch wegen Straf- oder Bußgelddelikten ein Fahrverbot auferlegt bekommt, dann bedeutet das, dass seine Fahrerlaubnis unverändert besteht, er hiervon jedoch lediglich für die Dauer des Fahrverbotes keinen Gebrauch machen darf.

Wer ohne Fahrerlaubnis oder während eines Fahrverbotes dennoch ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr benutzt, macht sich wegen »Fahrens ohne Fahrerlaubnis« strafbar. Ihm wird die Fahrerlaubnis allein schon aus diesem Grund erneut entzogen beziehugsweise die Sperrfrist zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wird deutlich verlängert.

Hinweis

Es ist heutzutage nahezu ausgeschlossen, dass sich der Laie durch dieses Wirrwarr führerscheinrechtlicher Vorschriften durchfinden kann. Jeder Autofahrer sollte daher über eine Verkehrsrechtsschutzversicherung verfügen und unbedingt die Hilfe eines Verkehrsanwaltes in Anspruch nehmen, wenn es um Straßenverkehrsdelikte geht.

Wer auf diesem Gebiet schon am Anfang Fehler macht, kommt unter Umständen später schwer wieder »auf die Beine« beziehungsweise auf die Straße. Wenn der Verkehrsanwalt zu spät eingeschaltet wird, wird es für ihn außerordentlich schwer, dem Mandanten erfolgreich zu helfen. Eine vorbeugende anwaltliche Beratung hilft, schwere Nachteile für den Betroffenen zu vermeiden