LKW ÜBERHOLEN
TATBESTAND:BUSSGELDPUNKTEFAHRVERBOT
Missachten des Verkehrszeichen 277 StVO (Überholverbot für LKW über 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht)701
Überholen, obwohl die gefahrene Geschwindigkeit nicht wesentlich höher als die des überholten Fahrzeugs war (sog. Elefantenrennen)801
Überholen mit einem Kraftfahrzeug über 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht, obwohl die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m betrug1201

Ratgeber: Überholen mit LKW

Das sagt die StVO:

§ 5 StVO – Überholen

(1) Es ist links zu überholen.

(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

(3) Das Überholen ist unzulässig:

  1. bei unklarer Verkehrslage oder
  2. wo es durch Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) angeordnet ist.

(3a) Unbeschadet sonstiger Überholverbote dürfen die Führer von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.

(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu Fußgängern und Radfahrern, eingehalten werden. Der Überholende muss sich sobald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Er darf dabei den Überholten nicht behindern.

(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, so dürfen entgegenkommende Fahrzeugführer nicht geblendet werden.

(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Der Führer eines langsameren, Fahrzeugs muss seine Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.

(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. 4Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.

(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Radfahrer und Mofa-Fahrer Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.

Der relative Geschwindigkeitsunterschied ist nicht allein für die Beachtung des Gebots des § 5 Abs. 2 S. 2 entscheidend: ein langsam fahrender Lastkraftwagen darf nicht durch einen anderen Lastkraftwagen überholt werden, wenn dieser nur wenig schneller fährt. Die Geschwindigkeit des Überholers und die Geschwindigkeitsdifferenz zum Eingeholten müssen ein zügiges Überholen ermöglichen, das einen möglichst rationellen und zugleich reibungslosen Verkehrsfluss fördert. Ein erlaubtes Überholen mit »wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende« liegt zwischen Lkw auf einer zweispurigen Autobahn grundsätzlich auch dann noch vor, wenn die Differenz mindestens 10 km/h beträgt. Innerorts ist eine Differenz von 50 zu 40 km/h bzw. – auf vierspuriger Straße – sogar von 50 zu 45 km/h als erforderlich angesehen worden. Auf Autobahnen wurde ein Geschwindigkeitsunterschied von 80 zu 70 km/h als zu knapp beurteilt.

Die Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wirkt sich damit faktisch als Überholverbot aus, wenn sie dem Überholer nicht ermöglicht, wesentlich schneller als der Rechtsfahrende zu fahren.

Beim Überholen eines Radfahrers mit Lastkraftwagen darf der Kraftfahrer nicht die psychische Wirkung außer Acht lassen, die das länger dauernde Vorbeifahren eines Fahrzeugs mit der Höhe, Masse und Schwere eines Lastzuges bei knappem seitlichen Abstand auf einen Radfahrer ausübt. Darum muss ein Seitenabstand von 1 m beim Überholen eines Radfahrers vor allem dann eingehalten werden, wenn das überholende Fahrzeug wuchtig und groß ist. Beim Überholen eines Mopedfahrers durch einen mit 45 km/h fahrenden Lastzug reicht ein Sicherheitsabstand von 1,05 m insbesondere dann nicht aus, wenn der Mopedfahrer längs einer Straßenbahnschiene in deren unmittelbarer Nähe fährt.

Bei Sichtweiten von unter 50 m infolge von Nebel, Regen oder Schneefall besteht für Führer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t (bei Zügen und Gespannen kommt es auf das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges an) ein spezielles Überholverbot. Hiervon sind also Kfz jeder Art, insbesondere LKW und Omnibusse, betroffen, um deren gewichtsbezogene besondere Gefährlichkeit beim Zusammentreffen mit langsamer fahrenden Fahrzeugen zu berücksichtigen. Es gilt mangels entsprechender Differenzierung in der StVO auf Straßen jeder Art. Im Gegensatz zu den Überholverbotszeichen 276 und 277 ist das Überholverbot des § 5 Abs. 3a StVO nicht auf das Überholen mehrspuriger Kraftfahrzeuge und Krafträdern mit Beiwagen beschränkt. Es gilt somit grundsätzlich auch für das Überholen einspuriger Fahrzeuge.

Darüber hinaus dürfen Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, sowie Zugmaschinen, den äußerst linken Fahrstreifen auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen dann nicht benutzen, wenn die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, bzw. bei Schneeglätte oder Glatteis. Mit dieser Änderung in der 45. Änderungsverordnung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26.03.2009 (BGBl. I Nr. 18, 734f.) wurde der Beschluss der Verkehrsministerkonferenz der Länder vom 16./17.04.2008 aufgegriffen, der vermeiden soll, dass Lkw’s bei extremen winterlichen Straßenverhältnissen auf den linken Fahrstreifen ausweichen, um an anderen liegen gebliebenen Lkw’s vorbeizufahren, um dann selbst liegen zu bleiben, sodass die Durchfahrt für alle Fahrzeuge verstopft wird. Der Verstoß gegen diese Vorschrift wird als Ordnungswidrigkeit geahndet (§ 18 Abs. 11, § 49 Abs. 1 Nr. 18 StVO); dieBußgeldkatalog-Verordnung sieht in Anlage zu § 1 Abs. 1 Nr. 87 a dafür eine Geldbuße in Höhe von 80,00 € und eine Eintragung von 2 Punkten im Verkehrszentralregister vor.