VERKEHRSSICHERHEIT
TATBESTAND | BUßGELD | PUNKTE | FAHRVERBOT |
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Fahren ohne Sicherheitsgurt (auch in Reisebussen!) | 30 | ||
1 Kind nicht nach Vorschrift gesichert (zum Beispiel Anschnallpflicht beachtet und mit Gurt gesichert, aber ohne Kindersitz) | 30 | ||
...mehrere Kinder | 35 | ||
1 Kind ohne jede Sicherung (ohne Gurt und Kindersitz) | 60 | 1 | |
...mehrere Kinder | 70 | 1 | |
Schutzhelmpflicht nicht beachtet | 15 | ||
Vor der Fahrt Scheiben nicht ausreichend vom Eis befreit oder freie Sicht anderweitig mehr als zulässig eingeschränkt | 10 | ||
Fahren mit beeinträchtigtem Gehör (zu laute Musik) | 10 | ||
Nutzung eines Mobil- oder Autotelefons ohne Freisprecheinrichtung: | |||
...als Kraftfahrer bei laufendem Motor | 60 | 1 | |
...als Radfahrer | 25 | ||
Die Ausrüstung des Fahrzeugs ist nicht an die Wetterverhältnisse angepaßt (z. B. ohne Winterreifen gefahren) | 60 | 1 | |
...mit Verkehrsbehinderung | 80 | 1 |
Ratgeber: Sicherheitsgurt und Kindersitz
Das sagt die StVO: § 21a StVO – Sicherheitsgurte, Schutzhelme
(1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein. Das gilt nicht für
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Taxifahrer und Mietwagenfahrer bei der Fahrgastbeförderung,
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Personen beim Haus-zu-Haus-Verkehr, wenn sie im jeweiligen Leistungs- oder Auslieferungsbezirk regelmäßig in kurzen Zeitabständen ihr Fahrzeug verlassen müssen,
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Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen.
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Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist,
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das Betriebspersonal in Kraftomnibussen und das Begleitpersonal von besonders betreuungsbedürftigen Personengruppen während der Dienstleistungen, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern,
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Fahrgäste in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.
(2) Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.
Anschnallpflicht
Grundregel
Abs. 1 Satz 1 gilt für Fahrzeuge mit vorgeschriebener Ausstattung im Hinblick auf Sicherheitsgurte. Sie knüpft damit an §§ 35a, 72 Abs. 2 StVZO an, dessen Beschaffenheitsvorgaben sie entsprechen müssen.
Die Anschnallpflicht schützt neben dem Kraftfahrzeugbenutzer auch berechtigte Interessen der Allgemeinheit.
Diese Sicherheitsgurte müssen – nur – während der Fahrt angelegt sein. Zur Fahrt gehört auch noch ein verkehrsbedingtes Anhalten. Beim Startversuch eines liegen gebliebenen Kfz besteht noch keine Anschnallpflicht.
Unter einer „Fahrt“ wird der einheitliche Vorgang der Teilnahme am fließenden Straßenverkehr verstanden, der erst endet, wenn das Fahrzeug entweder durch Halten oder Parken i.S.v. § 12 StVO dem ruhenden Verkehr zugeführt oder gänzlich aus dem Verkehr gezogen wird. Die Pflicht zur Gurtanlegung entfällt nicht bei verkehrsbedingtem Langsamfahren.
„Angelegt“ ist ein Gurt nur dann, wenn er so verwendet wird, dass er die ihm zugewiesene Schutzfunktion im Schulter- und Beckenbereich des Fahrzeuginsassen erfüllen kann. Entscheidendes Kriterium ist die erwünschte Rückhaltewirkung. Der Gurt muss daher straff anliegen und über die Schulter geführt werden. Für Kinder bis zwölf Jahre mit einer Körpergröße unter 1,50 m s. § 21 StVO. Ausnahmegenehmigungen im Einzelfall können nach § 46 Abs. 1 Nr. 5b StVO erteilt werden, sofern nicht nach § 21a Abs. 1 Satz 2 StVO generelle Ausnahmen bestehen.
Grds. ist der Sicherheitsgurt geeignet, Unfallfolgen zu mildern oder gar zu verhindern. Nur in max. 1 % der Fälle erhöht er statistisch gesehen die Verletzungsfolgen. Die Anschnallpflicht ist verfassungsgemäß.
Bei ausländischen Fahrzeugen ist § 20 FZV maßgeblich für die Anschnallpflicht. Diese Vorschrift stellt auf das Zulassungsrecht des Heimatlands ab. Ist hiernach die Ausstattung mit einem Sicherheitsgurt für den betreffenden Fahrzeugsitz vorgeschrieben, so ist der Gurt auch im Inland anzulegen („vorgeschrieben“ i.S.d. § 21a StVO).
Hinweis: Eheleute können verpflichtet sein, den hilfsbedürftig gewordenen Partner anzuschnallen.
Ausnahmen
Abs. 1 Satz 2 bestimmt generelle Ausnahmen von der Anschnallpflicht. Einzelfallausnahmen sind nach § 46 StVO möglich. § 21 StVO regelt Ausnahmen bei Beförderung kleiner und behinderter Kinder.
Diese Ausnahmen sollen den Bedürfnissen der Praxis und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dort Rechnung tragen, wo Schutzzweck des § 21a Abs. 1 StVO und Zumutbarkeit das Anlegen des Gurtes zum eigenen und fremden Schutz entbehrlich werden lassen.
Taxifahrer
Die Befreiung des Taxifahrers nach Satz 2 Nr. 1 gilt nur während der beruflichen Fahrgastbeförderung, nicht bei Leerfahrten.
Lieferantenverkehr
Lieferantenverkehr im Auslieferungsbezirk ist nach Satz 2 Nr. 2 gleichfalls von der Anschnallpflicht ausgenommen. Lieferantenverkehr liegt vor, wenn innerhalb eines Bezirks das Fahrzeug immer wieder nach kurzen Entfernungen und langsamer Fahrweise verlassen werden muss. Auch Postboten und städtische Amtsboten sind „Lieferanten“. 500 m oder 300 m sind nicht kurz in diesem Sinn.
Schrittgeschwindigkeit
Schrittgeschwindigkeit befreit nach Satz 2 Nr. 3 von der Anschnallpflicht. Die genannten Beispiele sind nicht abschließend. Nicht hierzu zählen langsames Fahren beim längeren Suchen einer Parklücke und verkehrsbedingtes Schrittfahren (nur wenn Schrittfahren von vornherein vorgesehen war).
Kraftomnibusse
Nr. 4 bis 6 regeln Ausnahmen für bestimmte Personen bei bestimmten Tätigkeiten in Kraftomnibussen; Fahrlehrer und Krankenwagenfahrer fallen nicht hierunter. Das Betriebspersonal ist in § 8 BOKraft auch für § 21a StVO definiert als Personal, das im Fahrdienst oder zur Bedienung der Fahrgäste eingesetzt ist. Das Stehen des Reiseleiters bei Erläuterungen ist nicht erlaubt. Nach § 8 Abs. 2a BOKraft muss der Busfahrer vor Fahrtantritt die Fahrgäste auf die Anschnallpflicht hinweisen.
Ansonsten bleibt es bei der Anschnallpflicht des Satzes 1, da Busse mit Becken- oder Dreipunktgurten ausgerüstet sein müssen.
Schutzhelmpflicht
Führer und Beifahrer von Krafträdern müssen zum Schutz vor Kopfverletzungen während der Fahrt geeignete Schutzhelme tragen. Diese Vorschrift gilt nicht für Radfahrer. Die Helmtragepflicht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, NJW 1982, 1276). Zu den Krafträdern zählen hier auch Mopeds und Mofas, nicht aber Leicht-Mofas, Quads und Krafträder bis 20 km/h(7) sowie bestimmte Krafträder mit spezieller Rahmenkonstruktion.
Die Schutzhelme müssen geeignet sein; dies ist der Fall, wenn sie entweder amtlich genehmigt sind oder eine ausreichende Schutzwirkung entfalten. Amtlich geeignet sind Helme, die der ECE-Regelung Nr. 22 entsprechen sowie das in der ECE-Regelung Nr. 22 vorgeschriebene Genehmigungszeichen tragen. § 53 Abs. 6 StVO steht dem nicht entgegen, § 21a Abs. 2 StVO ist lex specialis. Die Helme müssen zum Erreichen ihres Schutzzwecks mit geschlossenem Kinnriemen getragen werden.
Ausnahmen können im Einzelfall nach § 46 StVO erteilt werden, etwa aus gesundheitlichen Gründen. Brillenträgern mit Problemen beim Helmtragen oder ethnische und religiöse Kleidungsvorschriften rechtfertigen Ausnahmen nicht.
§ 35a StVZO – Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Rückhalteeinrichtungen für Kinder
(3) Die in Absatz 2 genannten Kraftfahrzeuge müssen mit Verankerungen zum Anbringen von Sicherheitsgurten ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(4) Außerdem müssen die in Absatz 2 genannten Kraftfahrzeuge mit Sicherheitsgurten oder Rückhaltesystemen ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten für Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, die hinsichtlich des Insassenraumes und des Fahrgestells den Baumerkmalen der in Absatz 2 genannten Kraftfahrzeuge gleichzusetzen sind, entsprechend. Bei Wohnmobilen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 t genügt für die hinteren Sitze die Ausrüstung mit Verankerungen zur Anbringung von Beckengurten und mit Beckengurten.
(6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Kraftomnibusse, die sowohl für den Einsatz im Nahverkehr als auch für stehende Fahrgäste gebaut sind. Dies sind Kraftomnibusse ohne besonderen Gepäckraum sowie Kraftomnibusse mit zugelassenen Stehplätzen im Gang und auf einer Fläche, die größer oder gleich der Fläche für zwei Doppelsitze ist.
(7) Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme müssen so eingebaut sein, dass ihr einwandfreies Funktionieren bei vorschriftsmäßigem Gebrauch und auch bei Benutzung aller ausgewiesenen Sitzplätze gewährleistet ist und sie die Gefahr von Verletzungen bei Unfällen verringern.
(8) Auf Beifahrerplätzen, vor denen ein betriebsbereiter Airbag eingebaut ist, dürfen nach hinten gerichtete Rückhalteeinrichtungen für Kinder nicht angebracht sein. Diese Beifahrerplätze müssen mit einem Warnhinweis vor der Verwendung einer nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtung für Kinder auf diesem Platz versehen sein. Der Warnhinweis in Form eines Piktogramms kann auch einen erläuternden Text enthalten. Er muss dauerhaft angebracht und so angeordnet sein, dass er für eine Person, die eine nach hinten gerichtete Rückhalteeinrichtung für Kinder einbauen will, deutlich sichtbar ist. Anlage XXVIII zeigt ein Beispiel für ein Piktogramm. Falls der Warnhinweis bei geschlossener Tür nicht sichtbar ist, soll ein dauerhafter Hinweis auf das Vorhandensein eines Beifahrerairbags vom Beifahrerplatz aus gut zu sehen sein.
(9) Krafträder, auf denen ein Beifahrer befördert wird, müssen mit einem Sitz für den Beifahrer ausgerüstet sein. Dies gilt nicht bei der Mitnahme eines Kindes unter sieben Jahren, wenn für das Kind ein besonderer Sitz vorhanden und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Einrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße des Kindes nicht in die Speichen geraten können.
(10) Sitze, ihre Lehnen und ihre Befestigungen in und an Fahrzeugen, die nicht unter die Vorschriften der Absätze 2 und 5 fallen, müssen sicheren Halt bieten und allen im Betrieb auftretenden Beanspruchungen standhalten. Klappbare Sitze und Rückenlehnen, hinter denen sich weitere Sitze befinden und die nach hinten nicht durch eine Wand von anderen Sitzen getrennt sind, müssen sich in normaler Fahr- oder Gebrauchsstellung selbsttätig verriegeln. Die Entriegelungseinrichtung muss von dem dahinterliegenden Sitz aus leicht zugänglich und bei geöffneter Tür auch von außen einfach zu betätigen sein. Rückenlehnen müssen so beschaffen sein, dass für die Insassen Verletzungen nicht zu erwarten sind.
(11) Abweichend von den Absätzen 2 bis 5 gelten für Verankerungen der Sicherheitsgurte und Sicherheitsgurte von dreirädrigen oder vierrädrigen Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen.
(12) In Kraftfahrzeugen integrierte Rückhalteeinrichtungen für Kinder müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
I. Allgemeines
§ 35a enthält Bestimmungen über Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme und Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Fahrzeugen, um die größtmögliche Sicherheit für Fahrzeuginsassen im Straßenverkehr zu gewährleisten.
Sitz des Fahrzeugführers
Abs. 1 normiert aus Sicherheitsgründen die Anordnung und Beschaffenheit des Fahrersitzes, des Betätigungsraums sowie der sonstigen Einrichtungen zum Führen eines Fahrzeuges. Die Gestaltung und Ausrüstung der Führerhäuser von Kraftwagen, Zugmaschinen und Arbeitsmaschinen richtet sich nach der Führerhaus-Richtlinie.
Die Führerhaus-Richtlinie steht der Verwendung drehbarer Schleppersitze nicht entgegen, solange diese feststellbar sind und in üblicher Fahrstellung selbstständig einrasten. Folglich sind Einzelfallprüfungen durchzuführen. Seit der ÄndVO v. 12.08.1997 werden Stehfahrerplätze in Abs. 1 nicht mehr aufgeführt, da diese dem sicheren Führen eines Fahrzeugs entgegenstehen (für die Weiterverwendung§ 72 Abs. 2).
Sitze und Kopfstützen
Abs. 2 bestimmt unter Einbeziehung der Richtlinie 74/408/EWG die Beschaffenheit von Sitzverankerungen und Sitzen in Pkw, Kraftomnibussen und zur Güterbeförderung bestimmten Kfz mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h. In der Richtlinie 74/408/EWG sind die Bestimmungen über Sitze in Kfz für die gesamte EU einheitlich und verbindlich festgeschrieben. Nach der Seite gerichtete Sitze sind nach dieser Richtlinie i.V.m. Abs. 2 für die o.g. Fahrzeuge verboten. Zulässig sind seit dem 20.10.2007 folglich nur noch Sitze, welche nach hinten oder vorne gerichtet sind. Toleriert wird lediglich eine max. Abweichung von +/- 10° zur Fahrtrichtung oder entgegengesetzt zur Fahrtrichtung.
Rückhaltesysteme
Die Abs. 3 bis 8 regeln die Ausrüstung von Kfz mit Gurten, Verankerungen und anderen Rückhaltesystemen. Grds. sind Kfz mit Sicherheitsgurten auszustatten. Diese Gurtpflicht verfolgt die Zielsetzung, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Verkehrsunfälle bis zu einer bestimmten Aufprallgeschwindigkeit abgedeckt werden können. Alle Kfz, die vor dem 01.04.1970 in Betrieb genommen wurden, sind jedoch nicht gurtpflichtig. Auch Quads müssen nicht mit Sicherheitsgurten ausgestattet sein. Wenn für Kraftomnibusse eine Gurtpflicht besteht, müssen die Mitfahrenden per Informationseinrichtung auf die bestehende Sicherheitsgurtpflicht hingewiesen werden. Die Funktionsfähigkeit der Informationseinrichtung hat der Fahrzeugführer zu vertreten. Die Ausstattung eines Kfz mit einem Airbag ersetzt hingegen nicht den Sicherheitsgurt. Gem. Abs. 8 dürfen auf Beifahrerplätzen, vor denen ein betriebsbereiter Airbag eingebaut ist, keine nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtungen für Kinder angebracht sein, um die erhebliche Verletzungsgefahr von Kindern zu verhindern. Der in Abs. 8 Satz 2 vorausgesetzte Warnhinweis in Form eines Piktogramms muss deutlich sichtbar angebracht sein, sodass er dem Einbauenden einer solchen Einrichtung sofort auffällt.