Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei Niveauunterschied von etwa 3 cm auf dem Gehweg
Das OLG Stuttgart kommt in seinem Urteil vom 26.11.2020 – 2 U 437/19 – zu dem Ergebnis, dass bei einer zwischen 2 und 3 cm hohen Absatzkante, die in Laufrichtung inmitten des Gehwegs verläuft, eine Verkehrssicherungspflicht entsteht. Eine Kante von etwa 3 cm löst eine Sturzgefahr aus. Die Gefahrenstelle war wegen der Lichtverhältnisse für die Klägerin nicht ohne weiteres erkennbar. Sicherungsmaßnahmen waren für die Beklagte, für die die Gefahrenlage erkennbar war, zumutbar. Den Risiken eines Sturzes hätte ohne große Mühe und Kostenaufwand durch eine geeignete Warnung (etwa eine Sicherheitsbake oder Warnleuchte), eine zusätzliche Beleuchtung oder eine Absperrung entgegengewirkt werden können.