Das Landgericht Essen kommt in seinem Urteil vom 9.7.2019 – 15 S 441/18 – zu dem Ergebnis, dass die Stundensätze anzusetzen sind, die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung galten. Es sind nicht die am Unfalltag gültigen Stundenverrechnungssätze zugrunde zu legen. Die für eine Beilackierung anfallenden Kosten sind, da sie erforderlich waren, um wahrnehmbare Farbtondifferenzen zu vermeiden, zu ersetzen. Die Kosten für die Fahrzeugreinigung konnte die Klägerin nicht beanspruchen, da nach Ausführung des Sachverständigen eine solche nicht erforderlich war. Außerdem wurde im vorliegenden Fall die Fahrzeugwäsche als Serviceleistung durch die Referenzwerkstatt nicht berechnet. Der Anspruch auf Erstattung der Kosten, die für eine Probefahrt anfallen, entfällt, da eine Probefahrt bei der Verweisungswerkstatt gegenüber Kunden nicht berechnet wird.