Das AG Landstuhl hat durch Urteil vom 11.09.2014 entschieden, dass eine wirksame Zustellung des Bußgeldbescheides, die die Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWi unterbricht, an den Verteidiger dann nicht vorliegt, wenn die Zustellung ausdrücklich an die Kanzlei als solche und ohne jeden namentlichen Hinweis auf den bevollmächtigten Verteidiger erfolgt ist. Wenn die Zustellung verjährungsunterbrechende Wirkung haben soll, muss der Verteidiger Adressat des Bescheides sein. Diese strikte Zustellungsregelung gilt allerdings nur dann, wenn auch die Vollmacht explizit auf den Verteidiger ausgestellt wird. Wird die Vollmacht auf die Kanzlei oder die Sozietät ausgestellt, muss das Gericht ggf. durch Auslegung ermitteln, ob eine verjährungsunterbrechende Wirkung stattgefunden hat. Im vorliegenden Fall kam die Problematik hinzu, dass eine Ersatzzustellung auf der PZU vermerkt war, sodass nicht sicher davon ausgegangen werden konnte, dass der Bußgeldbescheid den Verteidiger tatsächlich erreicht hatte. Deshalb wurde der Mangel nicht nach § 51 Abs. 1 OWiG i. v. m. § 8 VwZG durch tatsächlichen Zugang beim Empfangsberechtigten geheilt. Ein solcher wäre nur dann anzunehmen, wenn der Verteidiger das zuzustellende Schriftstück vorgelegt bekommen hätte. Auch wenn bereits aufgrund des zutreffend in dem Schriftstück angegebenen Aktenzeichen des Verteidigers davon auszugehen ist, dass in einer gut strukturierten Rechtsanwaltskanzlei eingehende Post dem zuständigen Rechtsanwalt vorgelegt wird, lässt sich ein tatsächlicher Zugang des Bußgeldbescheides beim Verteidiger innerhalb der laufenden Dreimonatsfrist nicht positiv feststellen.