Das OLG Oldenburg hat in seinem Beschluss vom 12.10.2020 – 2 Ss (OWi) 231/20 – eine Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des AG Wildeshausen zugelassen. Das AG Wildeshausen hatte den Führer eines LKW mit Anhänger, der Gefahrgut transportierte, deswegen zu einer Geldbuße verurteilt, weil er während der Beförderung die schriftliche Weisung nicht in der aktuellsten Fassung mitführte. Auf Verlangen konnte lediglich eine veraltete schriftliche Weisung vorgelegt werden. Der Fahrzeugführer hat nicht gegen die Verpflichtung, vollständige Weisungen mitzuführen und auszuhändigen, verstoßen. Das AG überspannt die Anforderungen an den Fahrzeugführer, indem es die Verurteilung lediglich darauf stützt, dass der Betroffene eine veraltete Version der Weisungen vorgelegt hat und dieses hätte auch erkennen können. Es ist nicht Aufgabe des Fahrzeugführers, die inhaltliche Richtigkeit der ihm übergebenen Beförderungspapiere zu prüfen. Zwar dürfte ein Fahrzeugführer fahrlässig handeln, wenn er schon ohne detaillierte Prüfung hätte feststellen können, dass die von ihm mitgeführten Weisungen nicht mehr der aktuellen Fassung entsprechen. Dies war aber im vorliegenden Fall ersichtlich nicht der Fall. Eine einfache Erkennbarkeit war nicht gegeben, vielmehr hätte es eines inhaltlichen Abgleichs bedurft. Es würde eine Überspannung der Anforderungen an die Sorgfaltspflicht darstellen, wollte man vom Fahrzeugführer verlangen, die ihm vom Verlader oder Beförderer zu Verfügung gestellten Unterlagen durch einen derartigen Abgleich auf ihre Aktualität zu überprüfen.