Schlagwortarchiv für: Schwacke-Liste

Mietwagenkosten: Schwacke-Liste ist die geeignete Schätzgrundlage/ kein Abzug „neu für alt“ bei Kindersitzen

Das AG Norderstedt kommt in seinem Urteil vom 20.10.2020 – 47 C 28/17 – zu dem Ergebnis, dass der Schwacke-Mietpreisspiegel eine geeignete Schätzgrundlage ist. Die maßgebliche Fahrzeugklasse anhand derer der Normaltarif zu bestimmen ist, ist nach dem verunfallten Fahrzeug der beschädigten Partei zu bestimmen. Auf das Mietfahrzeug kommt es nicht an.

Da nur eine geringe Fahrleistung vorliegt, muss sich die Geschädigte keine Ersparnis hinsichtlich des Wertes der vorangegangenen Benutzung abrechnen lassen.

Auch Kosten für einen Zusatzfahrer sind im Rahmen der Ermittlung des Normaltarifs zu berücksichtigen, sofern sie tatsächlich in den streitgegenständlichen Mietverhältnissen angefallen sind. Die beschädigten Kindersitze sind zu ersetzen, ohne dass ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen ist. Für den Kläger ist es unzumutbar, den vor dem schädigenden Ereignis bestehenden Zustand durch die Anschaffung gebrauchter Kindersitze wieder herzustellen. Dadurch, dass an die Stelle des beschädigten gebrauchten Kindersitzes ein neuwertiger Kindersitz tritt, kommt eine Vermögensmehrung für den Geschädigten nicht zustande. Allein die Möglichkeit, dass der Geschädigte mit dem neu gekauften Kindersitz nach dem Ende der Nutzungsdauer durch seine Kinder einen höheren Wiederverkaufspreis erzielen könnte, als dies mit dem beim streitgegenständlichen Verkehrsunfall beschädigten Kindersitz möglich gewesen wäre, rechtfertigt die Annahme eines Vermögensvorteils für den Geschädigten jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht. Nähere Einzelheiten können dem ausführlich begründeten Urteil entnommen werden.

Mietwagenkosten: Schwacke-Liste ist die geeignete Schätzgrundlage

Das AG Norderstedt vertritt in seinem Urteil vom 19.10.2020 – 49 C 59/20 – die Auffassung, dass bei der Schadensschätzung die Schwacke-Liste zu Grunde gelegt werden kann. Hinsichtlich der Fahrzeugklasse ist auf den angemieteten Ersatzwagen nicht auf den beschädigten Unfallwagen abzustellen. Bei Anmietung eines klassentieferen Fahrzeugs ist kein Abschlag für ersparte Eigenaufwendungen vorzunehmen.

Die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste auf den vorliegenden Fall hat die Beklagte auch nicht durch Vorlage von drei Internetauszügen von Mietwagenfirmen erschüttert. Die Angebote stammen allesamt nicht aus dem in Rede stehenden Reparaturzeitraum und sind deswegen entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu berücksichtigen.

Ersatz der Mietwagenkosten: Schwacke Liste minus 17 %, Ersatz der Sachverständigen- und Reparaturkosten

Das Amtsgericht Erlangen vertritt in seinem Urteil vom 17.6.2019 – Az.: SC 15/99 – die Auffassung, dass die Eignung und Anwendbarkeit der Schwacke-Liste zur Ermittlung des Normaltarifs der Mietwagenkosten nicht infrage steht. Dem Einwand, dass die in der Schwacke-Liste abgebildeten Mietwagentarife die tatsächliche Marktlage nur überhöht wiedergeben, wird durch Vornahme eines Abschlags von 17 % Rechnung getragen. Ein Abzug von 3 % Eigenersparnis ist ausreichend.

Bei der Frage, ob das geltend gemachte Sachverständigenhonorar der Höhe nach der üblichen Vergütung eines Kraftfahrzeugsachverständigen entspricht, geht das AG Erlangen davon aus, dass die BVSK-Befragung eine taugliche Schätzgrundlage darstellt. Wobei das arithmetische Mittel des „HB V Korridors“ der BVSK-Honorarbefragung, hier des Jahres 2018, einen praktikablen Wert für die Üblichkeit liefert.

Der Anspruch des Klägers auf Ersatz der Reparaturkosten ist nicht auf den vom Sachverständigen zur Behebung des Schadens objektiv für erforderlich gehaltenen Betrag zu beschränken. Der Geschädigte hat mit der Begutachtung des beschädigten PKWs einen Sachverständigen beauftragt auf dessen Fachkunde er vertrauen durfte. Für ihn war nicht erkennbar, woraus die Erhöhung der Reparaturkosten resultierte. Das Werkstattrisiko geht zu Lasten des Schädigers.

Ersatz der Mietwagenkosten nach Schwacke-Liste/ Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren

Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck kommt in seinem Urteil vom 26.07.2019 – 3 C 1415/18 – zu dem Ergebnis, dass die Schwacke-Liste zur Ermittlung des Normaltarifs der Mietwagenkosten herangezogen werden kann. Bei Mietwagenkosten, die sich innerhalb des Tarifs der Schwacke-Liste halten, besteht für Geschädigte aufgrund der Höhe des Mietwagenpreises keine Veranlassung, andere Angebote einzuholen bzw. zu überprüfen, ob noch günstigere Mietwagenangebote zu erzielen gewesen wären. Soweit sich die Beklagte gegen die Anwendung der Schwacke-Liste mit allgemein gehaltenen und deshalb nicht relevanten, vielfach in Rechtsprechung und Literatur bereits besprochenen Einwendungen wendet, sind diese nicht geeignet, die Ungeeignetheit der Schwacke-Liste zu begründen.

Auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren des Prozessbevollmächtigten des Klägers sind zu erstatten. Sie gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen.

Ersatz der Mietwagenkosten: Anwendbarkeit der Schwacke-Liste, Ersatz der Kosten für Winterreifen, Vollkaskoversicherung und Zweitfahrer, Abzug für ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 3 %

Das Amtsgericht Pirmasens vertritt in seinem Urteil vom 28.06.2016 – Az.: 2 C 116/16 – die Auffassung, dass für die Schätzung der Mietwagenkosten der Schwacke-Automobilpreisspiegel zugrunde zu legen ist, um den Normaltarif zu ermitteln. Gegen den vom Fraunhofer-Institut erstellten Marktpreisspiegel führt das AG Pirmasens insbesondere an, dass es diesem im ländlichen Raum, wie es bei dem Raum um Pirmasens der Fall ist, nicht gelingt, Normaltarife abzubilden. Hier bieten auch viele kleinere und mittlere Unternehmen Mietwagen an, die gänzlich anders kalkulieren müssen als große Firmen. Zu berücksichtigen ist auch, dass eine Buchung über das Internet einem Unfallgeschädigten grundsätzlich nicht zumutbar ist. Dafür muss er regelmäßig seine Kreditkartendaten angeben, was mit erheblichen Missbrauchsrisiken verbunden ist. Außerdem hat nicht jeder eine Kreditkarte. Das AG Pirmasens lehnt auch die Schätzung des ortsüblichen Normaltarifs der Mietwagenkosten anhand des arithmetischen Mittels der nach Schwacke- und Fraunhofer-Liste ermittelten Werte als ungeeignet ab. Aus dem Mittel zweier fehlerhaften Methoden ergibt sich keine richtige Methode.
Die Kosten für Winterreifen sind bis zur Höhe der Schwacke-Nebenkostentabelle erstattungsfähig. Der zusätzliche Kostenaufwand für die Ausstattung mit Winterreifen ist erforderlich, weil auf dem Mietwagenmarkt Mietfahrzeuge mit Winterbereifung in der Regel nur gegen Zahlung eines Zuschlags für dieses Ausstattungsmerkmal angeboten werden und es den Autovermietern freisteht, auch für eine notwendige Zusatzausstattung eine besondere Vergütung zu verlangen. Da die Anmietung in den Monaten Dezember und Januar erfolgte, war eine Winterbereifung zwingend erforderlich.
Nach Ansicht des AG Pirmasens sind die Kosten für die Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung des Mieters in Höhe von 500 € nicht zu erstatten, da nur noch dann die Erstattung der Kaskokosten verlangt werden kann, wenn die Selbstbeteiligung weniger als 500 € beträgt und besondere Umstände vorliegen.
Auch die Kosten für den Zweitfahrer waren nicht zu erstatten, da die tatsächliche Inanspruchnahme sowie die Erforderlichkeit bestritten wurde und der Geschädigte keinen substantiierten Vortrag mit Beweis entgegengesetzt hat. Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 3 % ist vorzunehmen.