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Das Amtsgericht Erlangen vertritt in seinem Urteil vom 17.6.2019 – Az.: SC 15/99 – die Auffassung, dass die Eignung und Anwendbarkeit der Schwacke-Liste zur Ermittlung des Normaltarifs der Mietwagenkosten nicht infrage steht. Dem Einwand, dass die in der Schwacke-Liste abgebildeten Mietwagentarife die tatsächliche Marktlage nur überhöht wiedergeben, wird durch Vornahme eines Abschlags von 17 % Rechnung getragen. Ein Abzug von 3 % Eigenersparnis ist ausreichend.

Bei der Frage, ob das geltend gemachte Sachverständigenhonorar der Höhe nach der üblichen Vergütung eines Kraftfahrzeugsachverständigen entspricht, geht das AG Erlangen davon aus, dass die BVSK-Befragung eine taugliche Schätzgrundlage darstellt. Wobei das arithmetische Mittel des „HB V Korridors“ der BVSK-Honorarbefragung, hier des Jahres 2018, einen praktikablen Wert für die Üblichkeit liefert.

Der Anspruch des Klägers auf Ersatz der Reparaturkosten ist nicht auf den vom Sachverständigen zur Behebung des Schadens objektiv für erforderlich gehaltenen Betrag zu beschränken. Der Geschädigte hat mit der Begutachtung des beschädigten PKWs einen Sachverständigen beauftragt auf dessen Fachkunde er vertrauen durfte. Für ihn war nicht erkennbar, woraus die Erhöhung der Reparaturkosten resultierte. Das Werkstattrisiko geht zu Lasten des Schädigers.

Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck kommt in seinem Urteil vom 26.07.2019 – 3 C 1415/18 – zu dem Ergebnis, dass die Schwacke-Liste zur Ermittlung des Normaltarifs der Mietwagenkosten herangezogen werden kann. Bei Mietwagenkosten, die sich innerhalb des Tarifs der Schwacke-Liste halten, besteht für Geschädigte aufgrund der Höhe des Mietwagenpreises keine Veranlassung, andere Angebote einzuholen bzw. zu überprüfen, ob noch günstigere Mietwagenangebote zu erzielen gewesen wären. Soweit sich die Beklagte gegen die Anwendung der Schwacke-Liste mit allgemein gehaltenen und deshalb nicht relevanten, vielfach in Rechtsprechung und Literatur bereits besprochenen Einwendungen wendet, sind diese nicht geeignet, die Ungeeignetheit der Schwacke-Liste zu begründen.

Auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren des Prozessbevollmächtigten des Klägers sind zu erstatten. Sie gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen.