Das Landgericht Hildesheim kommt in seinem Beschluss vom 12.09.2013 – 1 T 58/13 – zu dem Ergebnis, dass die Befürchtung fehlender Unparteilichkeit des gerichtlich bestellten Sachverständigen dann berechtigt sein kann, wenn der Sachverständige über das Beweisthema und die Beweisfragen hinausgeht. Für die Ablehnung reicht bereits die bei der ablehnenden Partei erweckte Besorgnis, d.h. der Eindruck der Parteilichkeit. Im vorliegenden Fall hat sich der Sachverständige nicht darauf beschränkt, die ihm vom Amtsgericht gestellten Beweisfragen zu beantworten. Vielmehr hat er eigenmächtig auch zur Frage der Kausalität der Fahrzeugschäden Ausführungen getätigt und eine Feststellung getroffen. Damit hat der Sachverständige die dem Gericht vorbehaltene Aufgabe wahrgenommen, den Beweisgegenstand zu bestimmen. Sofern dem Gericht die Bedeutsamkeit der Frage der Kausalität der Unfallschäden nicht bekannt war, hätte der Sachverständige lediglich auf die Anhaltspunkte für die fehlende Kausalität des vorhandenen Schadensbildes hinweisen und eine Erweiterung des Beweisbeschlusses anregen dürfen und abwarten müssen. Das Überschreiten des Beweisthemas reicht damit aus, das Misstrauen des Klägers in seine Unparteilichkeit als Gehilfe des Gerichts mit der Folge hervorzurufen, dass ein Ablehnungsgesuch erfolgreich begründet ist.
Das Landgericht Hildesheim vertritt im Gegensatz zum Amtsgericht Peine (vgl. Beschluss vom 17.07.2013 – 16 C 368/12), dass der Antrag auf Ablehnung fristgerecht erfolgt ist, da er innerhalb der zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO gesetzten Frist eingereicht wurde. Die ablehnende Partei kann nicht gezwungen sein, im Rahmen einer verkürzten Frist eine Vorprüfung vorzunehmen, um festzustellen, ob das Gutachten Mängel enthält, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Eine verkürzte Frist zur Vorprüfung ist auch nicht geboten, um zu verhindern, dass Ablehnungsgesuche aus prozesstaktischen Gründen zurückgehalten werden. Ein Gleichlauf der Fristen für die Stellungnahme und das Ablehnungsgesuch ist angezeigt.