Das Amtsgericht Dülmen hat durch Urteil vom 20.06.2013 – 3 C 377/12 – entschieden, dass die telefonisch erteilte Freigabe der Reparatur bis zu einem Betrag von 3.000 € durch die Mitarbeiterin der gegnerischen Haftpflichtversicherung unter Beachtung des Empfängerhorizonts nur dahin verstanden werden kann, dass sich die Haftpflichtversicherung bzgl. ihrer (vollen) Einstandspflicht festgelegt hat, solange die Reparaturkosten sich bei maximal 3.000 € beliefen und keine Einwendungen mehr erheben wollte.
Andernfalls hätte ein Hinweis auf die ungeklärte Haftungsfrage oder auf eine noch vorzunehmende Prüfung der Anspruchsberechtigung nahegelegen. Im Bereich der Kfz-Reparaturen entspricht es einer gängigen Übung, sich durch Erteilung einer Reparaturfreigabe zur Übernahme der Kosten zu verpflichten. Es liegt mithin ein (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis vor, wodurch der Sache die Ungewissheit entzogen und die Verwirklichung der Forderung von möglicherweise bestehenden Einwendungen oder Einreden befreit wurde.
Das Landgericht Münster hat durch Beschluss vom 04.02.2014 die Berufung der beklagten Haftpflichtversicherung zurückgewiesen.