Das OLG Hamm hat durch Beschluss vom 12.05.2014 – I-6 W 24/14 – entschieden, dass die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen eine ordnungsgemäß geladene Partei, die im Termin trotz richterlicher Anordnung nicht erscheint, dann nicht rechtmäßig ist, wenn das unentschuldigte Fernbleiben im Verhandlungstermin nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt hat.
§ 141 Abs. 3 ZPO gestattet die Festsetzung eines Ordnungsgeldes, wenn eine nach § 141 Abs. 2 ZPO ordnungsgemäß geladene Partei im Termin trotz richterlicher Anordnung nicht erscheint. Voraussetzung hierfür ist weiter, dass das Fernbleiben im Termin unentschuldigt ist, dies die Sachaufklärung erschwert und dadurch der Prozess verzögert wird. Zweck der Vorschrift ist nicht, eine vermeintliche Missachtung des Gerichts zu ahnden, sondern die Aufklärung des Sachverhalts zu fördern.