Das AG Brilon hat durch ein Urteil vom 24.07.2017 – Az.: 2 C 18/17 – entschieden, dass es sich nicht um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG handelt, wenn der Kläger neben seiner Ehefrau seinen Prozessbevollmächtigten beauftragt, Ansprüche aus dem Verkehrsunfall gegen die Beklagte geltend zu machen. Der Prozessbevollmächtigte war deshalb berechtigt, beide Angelegenheiten isoliert abzurechnen. Ein Tätigwerden in derselben Angelegenheit i. S. des § 15 RVG liegt nur dann vor, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: ein Auftrag, ein Tätigkeitsrahmen sowie ein innerer Zusammenhang. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da der Prozessbevollmächtigte mit zwei verschiedenen Vollmachten beauftragt wurde. Zudem bezogen sich die geltend gemachten Ansprüche auf unterschiedliche Schadenspositionen. Während es bei der Ehefrau des Klägers um Personenschäden und die Geltendmachung eines Schmerzensgeldes ging, machte der Prozessbevollmächtigte für den Kläger Schadensersatzansprüche aufgrund eines Sachschadens an dessen PKW geltend. Der Prozessbevollmächtigte führte unterschiedliche Akten für den Kläger und dessen Ehefrau und führte die Korrespondenz getrennt für den jeweiligen Ehepartner unter der Angabe eines unterschiedlichen Aktenzeichens.