Das OLG Oldenburg vertritt in seinem Beschluss vom 06.05.2015 – Az.: 2 Ss (OWi) 65/15 – die Auffassung, dass das rechtliche Gehör des Betroffenen dann verletzt ist, wenn ihm die Messdatei, obwohl er dies vorprozessual mehrfach beantragt hat, nicht zugänglich gemacht wird. Da diese Grundlage und originäres, unveränderliches Beweismittel der Geschwindigkeitsmessung ist, ist die Messdatei – rechtzeitig vor dem Prozess – einem Betroffenen auf dessen Wunsch hin zugänglich zu machen. Es ist nicht ausreichend, dass das Messprotokoll, der Eichschein und die Messfotos, also diejenigen Unterlagen, die bei einem standardisierten Messverfahren grundsätzlich zum Nachweis des Geschwindigkeitsverstoßes genügen, vorlagen.
Volltext: OLG Oldenburg.pdf