Einem Verkehrsteilnehmer wurde nach einer Drogenfahrt die Fahrerlaubnis entzogen. In seinem Blut war ein THC-Gehalt von 6,2 ng/ml nachgewiesen worden. Die Behörde begründete die Fahrerlaubnisentziehung mit einem gelegentlichen Cannabiskonsum und der nicht vorhandenen Trennungsfähigkeit von der Verkehrsteilnahme. Der Betroffene wandte ein, dass er nur einmal am vorausgehenden Wochenende -allerdings intensiv – Cannabis konsumiert hatte. Von einem gelegentlichen Konsum könne keine Rede sein. Der hohe Wert sei dadurch zu erklären, dass er einmalig viel geraucht habe. Dem widersprach die Behörde mit dem Hinweis darauf, dass auch bei Gelegenheitskonsumenten nach einem hoch dosierten Einzelkonsum sechs Stunden nach der Einnahme kein höherer Wert als 1 ng/ml anzunehmen sei. Daher müsse aus dem hohen Wert geschlossen werden, dass der Betroffene auch nach diesem Wochenende noch konsumiert und dennoch am Straßenverkehr teilgenommen hat. Daraufhin kam es zur Klage. Das Gericht gab der Behörde recht und bestätigte die Entziehung der Fahrerlaubnis. Es begründete die Entscheidung damit, dass aufgrund des festgestellten hohen Wertes nicht mehr von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden konnte. Die Behörde hatte zu Recht daraus geschlossen, dass der Betroffene mindestens ein weiteres mal konsumiert hat, damit sei der gelegentliche Konsum festgestellt und die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig.
OVG Münster vom 18.02.2014