Das Amtsgericht Papenburg vertritt in seinem Urteil vom 10.03.2016 – Az.: 20 C 322/15 – die Auffassung, dass das Fahren mit Sommerreifen im Winter nicht in jedem Fall zu einer Kürzung der Kaskoleistungen gemäß § 81 Abs. 2 VVG führt. Grobe Fahrlässigkeit liegt nicht darin, dass der Kläger mit Sommerreifen gefahren ist. Zwar schreibt § 2 Abs. 3a StVO vor, dass bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch und Eis- oder Reifglätte geeignete Reifen zu nutzen sind. Dies führt jedoch nicht zu einer generellen Winterreifenpflicht. Unter Berücksichtigung der zur Tatzeit herrschenden Wetterverhältnisse dürfte es geboten gewesen sein, mit Winterreifen zu fahren und die Geschwindigkeit entsprechend anzupassen, so dass ein objektiv verkehrswidriges Verhalten durchaus naheliegt. Allerdings fehlt in subjektiver Hinsicht ein erheblich gesteigertes Verschulden. Es musste sich dem Kläger vor dem Unfallereignis nicht zwingend aufdrängen, dass das Fahren mit Sommerreifen mit einer vor Ort grundsätzlich zulässigen Geschwindigkeit besonders gefahrenträchtig war. Deswegen kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass dem Kläger subjektiv ein erheblich gesteigertes Verschulden vorzuwerfen ist, so dass es unter Berücksichtigung der gesamten Umstände an einem grob fahrlässigen Verhalten fehlt. Im Übrigen kann auch nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass es nicht zu dem Unfall gekommen wäre, wenn der Kläger mit Winterreifen gefahren wäre. Gerade im Falle von Eisglätte kann ein Abkommen von der Straße auch mit Winterreifen keineswegs ausgeschlossen werden. Die Beklagte ist auch nicht wegen eines Verstoß des Klägers gegen die Aufklärungsobliegenheit nach Ziff. E 1.3. der zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen von der Leistungspflicht befreit. Kommt der Versicherungsnehmer, der sich nach einem Verkehrsunfall erlaubt vom Unfallort entfernt hat, seiner Pflicht zur unverzüglichen Ermöglichung nachträglicher Feststellung nicht rechtzeitig nach, informiert er jedoch stattdessen seinen Versicherer zu einem Zeitpunkt, zu dem er durch Mitteilung an den Geschädigten eine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 StGB noch hätte abwehren können, so begründet allein die unterlassene Erfüllung der Pflicht nach § 142 Abs. 2 StGB keine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit.