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Bedeutender Fremdschaden liegt ab einem Betrag von 1.600,00 € vor

Das Landgericht Hanau hat durch Beschluss vom 26.03.2019 – 4b Qs 26/19 – entschieden, dass ein bedeutender Fremdschaden nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ab einem Betrag von 1.600,00 € vorliegt. Bei der Interpretation ausfüllungsbedürftiger Tatbestandsmerkmale wie dem bedeutenden Schaden i.S.d. § 69 Abs. 2 in Nr. 3 StGB kann die allgemeine Geldentwicklung nicht außer Betracht bleiben, sodass bei einem seit dem Jahre 2002 unveränderten Wert nunmehr nach 17 Jahren eine Anpassung vorzunehmen ist. Als belastbarer Anhaltspunkt für die durchschnittliche Preisentwicklung ist nach Auffassung der Kammer des LG Hanau die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes heranzuziehen. Der Wert von 1.300,00 € aus dem Jahr 2002 wäre unter Zugrundelegung einer Preissteigerungsrate von 25,73 % im Vergleichszeitraum auf 1634,49 € gestiegen. Im Interesse der Rechtssicherheit sah die Kammer des LG Hanau eine ausreichende Anpassung der Wertgrenze auf 1600,00 € geboten, um eine wiederholte Anpassung um kleinere Beträge in kürzeren Zeitabständen möglichst zu vermeiden.

Bedeutender Schaden i. S. von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB liegt erst ab mindestens 1.500 € vor

Das LG Offenburg hat durch Beschluss vom 19.06.2017 – Az.: 3 Qs 31/17 – entschieden, dass der für einen bedeutenden Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB maßgebliche Grenzwert ab dem Jahr 2017 auf zumindest 1.500 € festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Teuerungsrate für sämtliche Verbrauchsgüter ist es sachgerecht, die Wertgrenze von 1.300 €, die seit dem Jahr 2002 allgemein gelten dürfte, anzuheben. Der Verbraucherpreisindex hat sich vom Jahr 2002 bis zum Jahr 2016 um 21,22 % erhöht. Bei der Bestimmung der konkreten Schadenshöhe ist der Betrag maßgeblich, um den das Vermögen des Geschädigten unmittelbar in Folge des Unfalls gemindert ist. Es dürfen nur solche Schadenspositionen herangezogen werden, die zivilrechtlich erstattungsfähig sind. Zu berücksichtigen sind daher die Reparatur-, Bergungs- und Abschleppkosten sowie der merkantile Minderwert. Die Mehrwertsteuer bezüglich der Reparaturkosten ist hingegen nur dann berücksichtigungsfähig, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen sind. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt ist. Nähere Einzelheiten können dem ausführlich begründeten Beschluss entnommen werden.