Das AG Dortmund kommt in seinem Beschluss vom 05.02.2018 – Az.: 423 C 7084/17 – zu dem Ergebnis, dass eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr dann nicht vorgenommen werden darf, wenn der gerichtliche Streitgegenstand (hier: Wertminderung und gekürzte Sachverständigengebühren) bei der vorgerichtlich regulierten Geschäftsgebühr nicht gegenständlich war. Die vorgerichtlich regulierte Geschäftsgebühr bezog sich ausdrücklich nicht auf die im nachfolgenden Streitverfahren geltend gemachten Schadensbestandteile. Auch hat die klagende Partei für den gerichtlichen Streitgegenstand vorgerichtliche Anwaltskosten nicht geltend gemacht. Das Klageverfahren betraf somit nicht denselben Streitgegenstand der vorgerichtlich beklagtenseits regulierten Geschäftsgebühr. Die Anrechnung der hälftigen 0,65 Geschäftsgebühr gem. Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die Verfahrensgebühr hat nicht zu erfolgen.
Das AG Dortmund folgt damit der Auffassung des Rechtspflegers, der im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 05.02.2018 festgehalten hatte, dass es gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG notwendig ist, dass Geschäftsgebühr und Rechtsstreit denselben Gegenstand betreffen, was im vorliegenden Fall nicht gegeben ist.