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Haftung bei Kreuzungsräumunfall/kein Abzug des Unternehmergewinns bei Reparatur in eigener Werkstatt/Ersatz von Mietwagenkosten

Das LG Düsseldorf hat durch Urteil vom 13.12.2016 – Az.: 14e O 139/14 – entschieden, dass die Beklagte den Nachweis, dass sie als sog. echte Nachzüglerin den Kreuzungsbereich vorrangig vor dem Querverkehr verlassen durfte, nicht erbracht hat. Sie befand sich nicht im eigentlichen Kreuzungskern, als der Querverkehr durch die Lichtzeichenanlage freie Fahrt erhalten hat. Als außerhalb des Kreuzungskerns befindliche sog. unechte Nachzüglerin war die Beklagte gegenüber dem Querverkehr wartepflichtig. Sie musste auch bei Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt damit rechnen, dass die Lichtzeichenanlage für den Querverkehr zwischenzeitlich auf Grünlicht geschaltet hat. Da auf Seiten der Klägerin lediglich die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs zu berücksichtigen war, ergibt sich bei Abwägung der jeweiligen Verursachungsbeiträge eine Haftung der Beklagten mit einer Quote von 100 %. Die Klägerin durfte darauf vertrauen, dass sie gefahrlos bei grüner Lichtzeichenanlage die Kreuzung passieren kann. Sie musste grundsätzlich nicht damit rechnen, dass andere Fahrzeuge in unerlaubter Weise von der Seite her in die Kreuzung einfahren.

Die Reparatur wurde in der eigenen Werkstatt der Klägerin durchgeführt. Ein Abzug des Unternehmergewinns in Höhe von 15 % ist nicht vorzunehmen. Ein Geschädigter, der selbst gewerbsmäßig mit der Instandsetzung von Kraftfahrzeugen befasst ist und eine eigene Kraftfahrzeugwerkstatt betreibt, kann die Reparatur seines beschädigten Fahrzeugs in voller Höhe ersetzt verlangen. Er darf nicht schlechter gestellt werden als ein Geschädigter, der diese Möglichkeit nicht hat. Es ist ihm auch nicht zuzumuten, besondere eigene Anstrengungen zu unternehmen, wenn der Lohn dieser Anstrengungen lediglich dem Schädiger zu Gute kommt. Soweit die Beklagten behaupten, die klägerische Werkstatt sei zum Zeitpunkt der Reparatur nicht voll ausgelastet gewesen, ist dieser Vortrag als spekulative Behauptung ins Blaue hinein unbeachtlich.

Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten. Auch wenn ein gewerblich genutztes Kraftfahrzeug ausfällt, kann der Geschädigte zu Lasten des Schädigers ein Ersatzkraftfahrzeug anmieten. Die Anmietung des Ersatzfahrzeugs durch die Klägerin war auch geboten. Als Autohaus nutzt sie ihre Vorführwagen für gewöhnlich zu Präsentationszwecken und für Probefahrten, um diese langfristig an Kunden zu veräußern. Dass die Klägerin das Ersatzfahrzeug nicht selbst, etwa durch eigene Angestellte, genutzt hat, sondern es unmittelbar an einen Dritten übergeben hat mit der Begründung, diesen mobil halten zu wollen, steht ihrem Nutzungswillen nicht entgegen. Vorführwagen eines Autohauses werden für gewöhnlich durch Dritte, nämlich (potenzielle) Kunden, gebraucht.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.