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Abweichung der Reparaturrechnung von der Kalkulation des Schadengutachtes in Höhe von etwa 5 % ist nicht exorbitant

Das AG Norderstedt kommt in seinem Urteil vom 26.07.2017 – Az.: 47 C 47/17 – zu dem Ergebnis, dass es sich dann, wenn der Rechnungsbetrag um etwa 5 % über dem durch ein Parteigutachten erwarteten Betrag lag, nicht um eine exorbitante Abweichung handelt, die der Geschädigte hätte erkennen müssen. Der Rechnungsbetrag wich im vorliegenden Fall auch nur um etwas mehr als 8 % von dem Betrag, den die Beklagte als angemessen erachtet hat, ab. Unerheblich ist, ob der Geschädigte die Reparaturrechnung bereits beglichen hat oder nicht.