Bußgeldkatalog

Neuerungen ab 1. Mai 2014

Die Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) wurde mit der Neunten und Zehnten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften mit Wirkung ab dem 1. Mai 2014 geändert.

Warum wurde die Bußgeldkatalog-Verordnung geändert?

Die Änderungen in der BKatV stellen Folgeänderungen zur Ausweitung des Verwarnungsverfahrens im Rahmen der Reform des Verkehrszentralregisters und des Punktsystems (VZR-Reform) dar. Die gesetzlichen Regelungen zur VZR-Reform sind ebenfalls am 1. Mai 2014 in Kraft getreten.

Welche Neuerungen sind mit der Änderung verbunden?

1. Anpassung an die neue Verwarnungsgeldobergrenze sowie Eintragungsgrenze

Als Folge der Anhebung der Verwarnungsgeldobergrenze von 35 Euro auf 55 Euro sowie der Anhebung der Grenze für die Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister von 40 Euro auf 60 Euro wurden einige Bußgeldregelsätze an diese neuen Grenzen angepasst. Das betrifft die Regelsätze nachfolgend aufgeführter Tatbestände, die durch die VZR-Reform ansonsten unterhalb der neuen Eintragungsgrenze von 60 Euro liegen würden. Diese wurden von 40 Euro auf 60 Euro bzw. die qualifizierenden Tatbestände (Behinderung, Gefährdung) von 50 Euro auf 60, 65 oder 70 Euro angehoben, so dass sie angesichts der neuen Eintragungsgrenze weiterhin erfasst werden können:

  • Winterreifenpflicht (Nr. 5a BKat) – von 40 Euro auf 60 Euro,
  • Geschwindigkeitsüberschreitungen mit Gefahrgutfahrzeugen (Nr. 11.2.2 BKat) – von 40 Euro auf 60 Euro,
  • Behinderung von Rettungsfahrzeugen durch Parken an unübersichtlichen Stellen (Nr. 51b.3 BKat) – von 40 Euro auf 60 Euro,
  • Behinderung von Rettungsfahrzeugen durch verbotswidriges Halten oder Parken an Feuerwehrzufahrt (Nr. 53.1 BKat) – von 50 Euro auf 65 Euro,
  • Liegen gebliebenes Fahrzeug nicht richtig kenntlich gemacht (Nr. 66 BKat) – von 40 Euro auf 60 Euro,
  • falsche Beleuchtung bei Regen, Nebel oder Schneefall (Nr. 76 BKat) – von 40 Euro auf 60 Euro,
  • rechtswidriges Verhalten an Schulbussen (Nrn. 92.1, 93, 95.1 BKat) – von 40 Euro auf 60 Euro, bei Gefährdung (Nrn. 92.2, 95.2 BKat) von 50 Euro auf 70 Euro,
  • Missachtung der Kindersicherungspflicht – je nach Fall von 40 Euro auf 60 Euro (Nr. 99.1 BKat) oder von 50 Euro auf 70 Euro (Nr. 99.2 BKat),
  • Verstoß gegen Ladungssicherungspflichten oder Personenbeförderungspflichten (Nrn. 102.1, 102.2.1, 201 BKat) von 50 Euro auf 60 Euro,
  • Unzulässige Fahrzeughöhe über 4,20 m (Nr. 104 BKat) – von 40 Euro auf 60 Euro,
  • Übermäßige Straßenbenutzung (Nr. 116 BKat) – von 40 Euro auf 60 Euro,
  • Schaffung von Verkehrshindernissen (Nr. 123 BKat)– von 40 Euro auf 60 Euro,
  • Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten nicht befolgt (Nr. 129 BKat)– von 50 Euro auf 70 Euro,
  • Rotlichtverstoß eines Radfahrers (bisher Nr. 132 BKat, künftig Nr. 132a BKat) – von 45 auf 60 Euro,
  • Vorfahrt- oder Rotlichtverstoß mit Gefährdung (Nr. 150 BKat)– von 50 Euro auf 70 Euro,
  • Fußgängergefährdung im Fußgängerbereich– je Fall von 40 Euro auf 60 Euro (Nrn. 151.1, 157.3 BKat) oder von 50 Euro auf 70 Euro (Nr. 151.2 BKat),
  • verbotswidrig im Tunnel gewendet (Nr. 159b BKat) – von 40 Euro auf 60 Euro,
  • Zuwiderhandlungen gegen öffentlich angeordnete Verkehrsverbote (Nr. 164 BKat) – von 40 Euro auf 60 Euro,
  • Verstoß gegen Auflagen – je nach Fall von 40 Euro auf 60 Euro (Nr. 166 BKat) oder von 50 Euro auf 70 Euro (Nr. 233 BKat),
  • Fahren ohne Zulassung (Nr. 175 BKat) – von 50 Euro auf 70 Euro,
  • Versäumnis der Frist für die Hauptuntersuchungspflicht um mehr als 4 Monate (Nrn. 186.1.3, 186.2.3 BKat) – von 40 Euro auf 60 Euro,
  • Missachtung Betriebsverbot bei Kfz – je nach Fall von 40 Euro auf 60 Euro (Nr. 187a BKat) oder von 50 Euro auf 70 Euro (Nr. 253 BKat),
  • Verstoß gegen Abmessung von Kfz und Kfz-Kombinationen (Nr. 192 BKat) – von 50 Euro auf 60 Euro,
  • gegen Kurvenlaufeigenschaften verstoßen (Nr. 195 BKat) – von 50 Euro auf 60 Euro,
  • Verstoß gegen die erforderliche Bereifung (Nr. 212 BKat) – von 50 Euro auf 60 Euro,
  • Verstoß gegen Vorschriften über die Stützlast (Nr. 217 BKat) – von 40 Euro auf 60 Euro,
  • Handyverbot (Nr. 246.1 BKat) – von 40 Euro auf 60 Euro,
  • Fahren ohne Begleitung als 17jähriger Kfz-Führer (Nr. 251a BKat) – von 50 Euro auf 70 Euro.

2. Kompensation für Punktewegfall

Entsprechend der Zielsetzung des neuen Fahreignungs-Bewertungssystems, der Verbesserung der Verkehrssicherheit, wird auf die Erfassung von Verstößen, die keinen direkten Einfluss auf die Verkehrssicherheit haben, verzichtet. Daher werden nicht als verkehrssicherheitsrelevant eingestufte Verkehrsordnungswidrigkeiten ab dem 1. Mai 2014 nicht mehr im neuen Fahreignungsregister (FAER) registriert. Bei einigen dieser Verkehrsverstöße wurde in der Vergangenheit die Bemessung der Geldbuße jedoch unter Berücksichtigung der Tatsache vorgenommen, dass für den Verstoß auch ein Punkteeintrag stattfand. Nachdem nunmehr auf einen solchen Eintrag verzichtet wird, war es deshalb erforderlich, für die betreffenden Tatbestände eine kompensatorische Neubewertung vorzunehmen. Dabei musste auch der wirtschaftliche Vorteil, den der Täter aus dem Verstoß zieht, berücksichtigt werden. Vor diesem Hintergrund sind folgende Anhebungen erfolgt:

  • Sonn- und Feiertagsfahrverbot – für Fahrzeugführer von 75 Euro auf 120 Euro (Nr. 119 BKat), für Halter von 380 Euro auf 570 Euro (Nr. 120 BKat),
  • Ferienreise-Verordnung – für Fahrzeugführer von 40 Euro auf 60 Euro (Nr. 239 BKat), für Halter von 100 Euro auf 150 Euro (Nr. 240 BKat),
  • Verbotene Verkehrsteilnahme in Umweltzonen (Nr. 153 BKat) – von 40 Euro auf 80 Euro,
  • fehlendes Kennzeichen (Nr. 179a BKat) – von 40 Euro auf 60 Euro,
  • Kennzeichen abgedeckt – Glas, Folien usw. (Nr. 179b BKat) – von 50 Euro auf 65 Euro,
  • Verstoß gegen Fahrtenbuchauflage (Nr. 190 BKat) – von 50 Euro auf 100 Euro.

3. Abstandsverstöße

Hinsichtlich der Abstandsverstöße ist nunmehr zwischen drei Geschwindigkeitskategorien zu unterscheiden (Nr. 12.5, 12.6, 12.7 BKat). Eine Änderung bei den Bußgeldregelsätzen und den Regel-Fahrverboten ist damit jedoch nicht verbunden. Die Neugliederung ermöglicht es, anhand der laufenden Nummer des Bußgeldkatalogs zwischen Abstandsverstößen mit und ohne Regel-Fahrverbot unterschieden zu können.

Neuer BUßGELDKATALOG ab 01.05.2014: So wird das Punktesystem reformiert

Die größte Reform der über 50 Jahre alten Flensburger Punktekartei steht an: Aus dem Verkehrszentralregister (VZR) wird ab dem 01.05.2014 das Fahreignungsregister (FAER). Damit ist der Führerschein – statt wie jetzt mit 18 Punkten – künftig bereits ab 8 Punkten weg. Allerdings werden Verkehrsverstöße auch „nur“ noch mit 1 bis 3 Punkten geahndet, wobei diese Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit stehen müssen. Dadurch entfallen einige Tatbestände, die derzeit noch zu Punkten in Flensburg führen. Zugleich kosten Bußgelder statt der jetzigen Untergrenze von 40 Euro demnächst mindestens 60 Euro.

Wie sich die Punkte künftig generell ändern

Nach dem derzeitigen System werden je Verstoß gegen Verkehrsregeln in Flensburg zwischen 1 und 7 Punkten eingetragen. Diese unübersichtlichen Einstufungen werden dadurch erheblich vereinfacht, dass zukünftig nur noch zwischen 1 und 3 Punkte verhangen werden. Wie viele Punkte es für welchen Verstoß gibt, lässt sich generell wie folgt unterscheiden: Für

  • Ordnungswidrigkeiten 1 Punkt
  • Ordnungswidrigkeiten mit Fahrverbot oder Straftaten (ohne oder mit Fahrverbot bis zu 3 Monaten) 2 Punkte
  • Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis 3 Punkte

In der Praxis stellt sich immer wieder die Unterscheidung zwischen Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis. Beim 1 bis 3 Monate dauernden Fahrverbot muss der Führerschein abgegeben werden. Nach Ablauf des Fahrverbots wird der Führerschein wieder ausgehändigt. Während der Dauer des Fahrverbots dürfen keine Fahrzeuge mit Motorantrieb gefahren werden. Das gilt auch für Mofas.
Dagegen wird der Führerschein bei der Entziehung der Fahrerlaubnis ungültig. Das heißt, er muss zwar abgegeben werden, aber es gibt ihn nicht „automatisch“ zurück. Vielmehr ist es hier erforderlich nach Ablauf einer etwaigen mindestens 6 Monate dauernden Sperrfrist den Führerschein neu zu beantragen. Das kann die Führerscheinstelle von Auflagen abhängig machen (etwa der berüchtigten medizinisch-psychologischen Untersuchung – MPU). Nach Erfüllung der Auflagen wird ein neuer Führerschein erteilt. Während der Dauer der Entziehung darf im Einzelfall ein Mofa gefahren werden (Vorhandene Mofaprüfbescheinigung oder Geburt vor dem 01.04.1965).

Wofür es künftig wie viel Punkte gibt

Durch die Anhebung der Obergrenze für Verwarnungsgelder von derzeit 35 auf 55 Euro fallen für Bußgelder mindestens 60 Euro an. Für bestimmte Verstöße ist ein Bußgeld ab 60 Euro zugleich mit mindestens 1 Punkt in Flensburg verbunden. Dazu gehören insbesondere folgende Ordnungswidrigkeiten:

VERSTOßALTNEU
Fahren ohne Begleitung als 17jähriger 50 Euro 70 Euro
Fahren ohne Zulassung 50 Euro 70 Euro
Fußgängergefährdung im Fußgängerbereich 40 Euro 60 Euro
Handyverbot40 Euro 60 Euro
Ladungssicherung, keine oder falsche 50 Euro 60 Euro
Kinder nicht (ausreichend) gesichert 40 Euro 60 Euro
Kinder nicht (ausreichend) gesichert mit Gefährdung 50 Euro 70 Euro
TÜV um mehr als 8 Monate überzogen 40 Euro 60 Euro
Verhalten an Schulbussen, falsches 40 Euro 60 Euro
Verhalten an Schulbussen, falsches mit Gefährdung 50 Euro 70 Euro
Winterreifenpflicht 40 Euro 60 Euro
Zeichen oder Anweisung eines Polizeibeamten nicht befolgt 50 Euro 70 Euro

Für Ordnungswidrigkeiten, die mit Fahrverbot oder Straftaten (ohne oder mit Fahrverbot bis zu 3 Monaten) belegt sind und einen unmittelbaren Einfluss auf die Verkehrssicherheit haben (etwa Geschwindigkeitsübertretung von 40 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften), gibt es ein gegenüber jetzt erhöhtes Bußgeld und 2 Punkte in Flensburg. Ebenso werden Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis, die sich unmittelbar auf die Verkehrssicherheit auswirken, (etwa Trunkenheitsfahrt mit über 1,1 Promille) mit 3 Punkten in Flensburg geahndet.

Zusätzliche, also bisher noch nicht vorhandene Verstöße werden in den neuen Bußgeldkatalog nicht aufgenommen. Zahlreiche Verwarnungs- und Bußgelder werden allerdings angehoben.

Wofür es künftig keine Punkte mehr gibt

Ab dem 01.05.2014 gibt es keine Punkte in Flensburg mehr für Verstöße, die keinen unmittelbaren Einfluss auf die Verkehrssicherheit haben. Gezahlt werden muss für solches Fehlverhalten aber trotzdem, und zwar bis zu dem Doppelten der jetzigen Bußgelder.

Zu den insoweit entfallen Straftaten gehören in erster Linie Beleidigungen im Straßenverkehr, aber auch Unfälle mit leichten Verletzungen und Kennzeichenmissbrauch, soweit wegen der beiden zuletzt genannten Delikte kein Fahrverbot verhängt wird. Von den nicht mehr mit Punkten in Flensburg sanktionierten Ordnungswidrigkeiten werden insbesondere das unberechtigte Befahren von Umweltzonen, Verstöße gegen eine Fahrtenbuchauflagen bzw. Kennzeichenregelungen sowie für Lkw-Fahrer das Sonn- und Feiertagsfahrverbot umfasst.

Der Punktetacho: Welche Auswirkungen die Reform hat

PunktetachoMit einem Punktetacho in Ampelfarben sollen Autofahrer ab dem 01.05.2014 auf ihre Verstöße „bildlich“ aufmerksam gemacht werden.

Nach diesem Tacho passiert bei einem Punktestand von 1 bis 3 Punkten in Flensburg nichts, es erfolgt lediglich die Vormerkung (Farbe grün). Bei einem Punktestand von 4 bis 5 Punkten wird eine Ermahnung erteilt, ggf. mit Hinweis auf die freiwillige Teilnahme an einem Seminar zum Punkteabbau (Farbe gelb). Beläuft sich der Punktestand auf 6 bis 7 Punkte, erhält der Betroffene eine Verwarnung mitsamt Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar (Farbe rot). Ein Punktabbau ist hier nicht mehr möglich, vielmehr droht bei einer Nichtteilnahme der Führerscheinentzug. Ab 8 oder mehr Punkten wird die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet (Farbe schwarz). Die Wiedererteilung kann nach frühestens nach 6 Monaten – und wohl erst nach bestandener MPU – beantragt werden.

So werden die vorhandenen Punkte umgerechnet

Erfreulich an der Reform ist, dass von den am 30.04.2014 vorhandenen Punkten in Flensburg zuerst diejenigen Punkte abgezogen werden, die ab dann nicht mehr geben wird. Hat also etwa jemand nach derzeitigem Recht 8 Punkte, wovon 2 Punkte auf wiederholtes unberechtigtes Befahren von Umweltzonen beruhen, werden diese 2 Punkte abgezogen. Daher wären in einem solchen Fall am 01.05.2014 entsprechend weniger Punkte in Flensburg eingetragen.

Die Umrechnung der vorhandenen Punkte erfolgt am 01.05.2014 wie folgt:

Punktestand nach bisherigem Recht
Im neuen Bewertungssystem
Erreichte Stufe
1-31VORMERKUNG
4-52
6-73
8-104ERMAHNUNG
11-135
14-156VERWARNUNG
16-177
188ENTZIEHUNG DER FAHRERLAUBNIS

Wann die neuen Punkte gelöscht werden

Nach derzeitigem Recht bestehen die Eintragungen für

  • Ordnungswidrigkeiten 2 Jahre,
  • Ordnungswidrikeiten undStraftaten 5 Jahre und
  • Straftaten mit Fahrerlaubnisentziehung mindestens 10 Jahre.

Erheblich verkompliziert wird dies dadurch, dass bei neuen Verstößen sich die Fristen zur Löschung bis zu 5 Jahren verlängern können, wobei für Alkohol- und Drogenfahrten sowie bei Straftaten keine 5-Jahres-Grenze existiert. Im ungünstigsten Fall kann also ein Betroffener seine Punkte jahrelang nicht abbauen und verliert wegen der zwischenzeitlich neu erfolgenden Eintragungen kurz vor Ablauf der 5-Jahres-Grenze seinen Führerschein. Demgegenüber kann ein anderer Glück haben, weil nach Überschreiten der 5-Jahres-Grenze so viele Punkte wegfallen, dass er seinen Führerschein behalten kann.

Ab dem 01.05.2014 wird diese Regelung wegfallen. Es gelten dann folgende starre (also von neuen Punkten unabhängige) „Löschungsfristen“:

  • Ordnungswidrigkeiten mit 1 Punkt in 2.5 Jahren
  • Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, jeweils mit 2 Punkten, in 5 Jahre
  • Straftaten mit 3 Punkten in 10 Jahren